Leitsatz (amtlich)

Im Wege einer Urteilsberichtigung kann auch die nach dem Rubrum beklagte Partei durch eine andere ersetzt werden, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei als Beklagte angesehen wird und verurteilt werden soll.

 

Normenkette

ZPO § 319

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 2-25 O 412/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Berichtigungsbeschluss des LG Frankfurt vom 12.1.2005 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des LG, durch welchen das Rubrum des landgerichtlichen Urteils vom 15.3.2004 dahingehend berichtigt wurde, dass Beklagte nicht die dort bezeichnete "A.", sondern "B.", also der Beschwerdeführer, ist.

Der Rechtsstreit wurde eingeleitet durch einen an Herrn "B." gerichteten Mahnbescheid, welcher diesem am 11.4.2003 zugestellt worden war. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe des Verfahrens an das AG hat die Klägervertreterin den Anspruch mit einem als "Klage" überschriebenen Schriftsatz vom 16.6.2003 begründet. In dessen Rubrum ist die "Firma A." als Beklagte bezeichnet. In der Begründung ist angegeben, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer B., mit der Klägerin eine Provisionsvereinbarung geschlossen habe. Dieser Schriftsatz ist Herrn B. am 4.7.2003 zugestellt worden. In der Klageerwiderung der Rechtsanwälte RA1 und RA2 vom 24.9.2003 haben diese die Auffassung vertreten, dass verklagt hier die "A." sei. Diese sei jedoch nicht passivlegitimiert, da mit ihr ein Vertrag nicht geschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 1.12.2003 wies das LG darauf hin, dass ausweislich der Akten der Mahnbescheid an "den Beklagten als Firmeninhaber" gerichtet gewesen sei, er also persönlich in Anspruch genommen werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2003 erschien für die Klägerin niemand. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde durch Versäumnisurteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Im Rubrum dieses Urteils ist als Beklagter "B." bezeichnet.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2003 Einspruch ein, im Rubrum dieses Schriftsatzes ist als Beklagte erneut die "A." bezeichnet.

Durch Urt. v. 15.3.2004 wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und "der Beklagte" verurteilt, an die Klägerin 11.987,15 EUR zu zahlen. Im Rubrum dieses Urteils ist als Beklagte die "A." bezeichnet. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass der Beklagte als Inhaber der Einzelhandelsfirma A. der richtige Beklagte sei. Die Klage richte sich auch gegen den Beklagten und nicht gegen die GmbH, denn maßgebend hierfür sei die Einleitung des Verfahrens im Wege des Mahnbescheides. Mit der nachträglichen Klagebegründung vom 16.6.2003 sei das Prozessrechtsverhältnis nicht im Wege der Klageänderung auf die GmbH umgestellt worden.

Auf den Antrag der Klägerin vom 2.12.2004 hat das LG durch Beschl. v. 12.1.2005 "wegen eines offensichtlichen technischen Versehens", das Rubrum des Urteils vom 15.3.2004 wie im Eingangssatz oben bezeichnet berichtigt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des im berichtigten Urteil als Beklagten bezeichneten Beschwerdeführers.

II. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 319 Abs. 3 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das LG durfte gem. § 319 Abs. 1 ZPO das Urt. v. 15.3.2004 dahin berichtigen, dass Beklagter Herr B. sei.

Eine "offenbare Unrichtigkeit" des Urteils i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO ist dann gegeben, wenn sich im Urteil Verlautbarungen finden, die von dem vom Gericht gewollten Inhalt abweichen. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist deshalb möglich, wenn die äußerliche Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 319 Rz. 4). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Aus den unter I. wiedergegebenen Entscheidungsgründen des im Rubrum berichtigten Urteils, welchen für die Ermittlung des vom Gericht Gewollten die entscheidende Bedeutung zukommt, ergibt sich zweifelsfrei, dass das LG den Willen hat, mit dem Urteil einer gegen den Beklagten B. persönlich als Inhaber der Firma A. gerichteten Klage stattzugeben. Denn das LG führt dort näher aus, warum nach seiner Meinung die Klage von Anfang an und bis zuletzt gegen Herrn B. gerichtet sei und dass gegen ihn auch ein materiell-rechtlicher Anspruch, der die Verurteilung rechtfertigt, bestehe. Der Wille zur Verurteilung des Beschwerdeführers kommt auch im Tenor des Urteils zum Ausdruck, weil darin "der" Beklagte zur Zahlung verurteilt wird, während die A. mit einem weiblichen Artikel zu bezeichnen gewesen wäre. Damit ergibt sich aus dem Text des Urteils selbst, dass die Bezeichnung der "A." im Rubrum von dem Ergebnis der Willensbildung des Gerich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge