Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Ausschluss der Haftung wegen wissentlicher Pflichtverletzung
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 26.04.2012; Aktenzeichen 9 O 289/11) |
Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gem. § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe
I. Die Klägerin - eine Finanzdienstleistungsvermittlerin - verlangt von der beklagten Versicherung Deckungsschutz aus einer zwischen den Parteien bestehenden Vermögenschadenshaftpflichtversicherung, für die die AVB 9/2001 der Klägerin (Bl. 11 ff. d.A.) gelten.
Durch Urteil des LG München I vom 4.10.2010 - 27 O 23571/09 (Anlage K 2 = Bl. 19 ff.), wurde die Klägerin verurteilt, Schadenersatz i.H.v. 13.875,73 EUR nebst Zinsen an einen ihrer Kunden - A - zu zahlen. Diesem hatte sie 2002 die Beteiligung an der "B GmbH & Co ... KG" empfohlen. Nach den Feststellungen des Urteils haftet die Beklagte, weil sie sich einen Beratungsfehler vorwerfen lassen müsse, der darin zu sehen sei, dass sie das Anlagerisiko unter Vorlage eines sog. "Vermögensaufbauplanes" (Anlage K 19 = Bl. 102 f. d.A.) verharmlosend dargestellt habe.
Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das OLG München die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 18.2.2011 = Anlage K 4 = Bl. 23 ff. d.A.).
Das vorgerichtliche Verlangen der Klägerin nach Versicherungsschutz wegen dieser Verurteilung lehnte die Beklagte ab (Anlage K 6 = Bl. 25 d.A.), weshalb die Klägerin ihr Begehren mit der vorliegenden Klage weiterverfolgt. Neben der eigentlichen Schadenssumme, die die Klägerin mit 13.620,85 EUR berechnet (14.620,85 abzgl. Selbstbeteiligung i.H.v. 1.000 EUR), fordert sie auch die Kosten des vorangegangenen Haftpflichtprozesses (6.673,75 EUR + 1.120,62 EUR) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten dieses Verfahrens.
Das LG hat die Klage - nach informatorischer Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin (Bl. 156 ff. d.A.) - mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 226 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne keinen Versicherungsschutz verlangen, da die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlusstatbestände eingriffen.
So unterfalle der streitgegenständliche Sachverhalt als Anlageberatung schon nicht dem vertraglichen Versicherungsschutz, der nur für Anlagevermittlung gelte.
Darüber hinaus ergebe sich der Ausschluss des Versicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, mit dem Vermögensaufbauplan einen Prospekt in Umlauf gebracht zu haben, durch den ihrem Kunden "Sicherheit auf Dauer" suggeriert worden sei. Insoweit reiche für den vereinbarten Ausschlusstatbestand nach den Versicherungsbedingungen, dass der Versicherungsnehmer den Prospekt in Umlauf bringe. Dass daneben auch nötig sei, dass der Versicherungsnehmer ausdrücklich auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in Anspruch genommen werde, könne den Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden.
Weiterhin sei der Risikoausschluss auch nach den Grundsätzen der unterlassenen Risikoprüfung gegeben. Dem Verkaufsprospekt zufolge sei die streitbefangene Beteiligung mit Anlagen in Immobilien, Investmentfonds und sonstigen Anlageformen verbunden. Es sei für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dies mit Kursschwankungen verbunden gewesen sei und somit die Anlage alles andere als "sicher" sei. Wie die Klägerin dessen ungeachtet eine gehörige Risikoprüfung durchgeführt haben wolle, erschließe sich nicht.
Schließlich sei auch der Ausschlusstatbestand einer wissentlichen Pflichtverletzung gegeben. Nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin sei der Vermögensaufbauplan bewusst und gewollt an den Kläger übergeben worden. Dass das fragliche Papier vermeintlich nur als Berechnungsbeispiel und nur für den internen Gebrauch bestimmt gewesen sein soll, ändere nichts daran, dass der Aufbauplan auf eine Art und Weise an den Kunden gelangt sei, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt (vgl. Bl. 273 ff. und 309 f. d.A.).
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil (vgl. Bl. 303 ff. d.A.).
II. Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Das LG hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keine Leistungen aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verlangen kann, da der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt, aus der sich ihre Haftpflicht erg...