Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 13.03.1987; Aktenzeichen 7 b O 319/85) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,– DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin richtet sich gegen den Beschluß, mit dem das Landgericht zur Erfüllung der Verpflichtung auf Vorlage von Sachverständigengutachten gemäß Ziffer 1 a und 1 b des Teilanerkenntnisurteils vom 10. April 1986 ein Zwangsgeld von 5.000,– DM und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft von einem Monat gegen die Schuldnerin festgesetzt hat.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 793 ZPO). Sie muß auch als rechtzeitig erachtet werden (§ 577 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Landgericht bereits am 19.3.1987 die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin verfügt, doch haben diese ebenso wie bereits bei einem früheren Zustellungsversuch in diesem Verfahren trotz Erinnerung das Empfangsbekenntnis bis heute nicht zurückgegeben. Ungeachtet des Umstandes, daß das Landgericht dies wohl zum Anlaß nehmen wird, das Verhalten der Rechtsanwälte standesrechtlich überprüfen zu lassen (vgl. § 12 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts), kann eine Zustellung nach § 212 a ZPO nicht nachgewiesen werden. Da auch eine andere Zustellungsurkunde sich nicht bei den Akten befindet, läßt sich nicht feststellen, daß die Zweiwochenfrist für die sofortige Beschwerde in Lauf gesetzt worden ist.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Zu Unrecht macht die Schuldnerin geltend, daß die in den Ziffern 1 a und 1 b des Teilanerkenntnisurteils enthaltene Verpflichtung nicht nach § 888 ZPO vollstreckt werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH LM § 2314 BGB Nr. 9 = NJW 1975, 258), der der Senat folgt, ist die Wertermittlung durch Zuziehung eines Sachverständigen gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB als Teil der vom Erben geschuldeten Auskunftserteilung eine unvertretbare Handlung, die durch Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt wird (§ 888 ZPO). Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung sich in erster Linie mit der Frage befaßt, ob die Zuziehung des Sachverständigen zur Wertermittlung überhaupt eine Handlungspflicht des Erben darstellt und nur am Ende eher beiläufig, ohne nähere Begründung und als geradezu selbstverständlich diese Handlung als eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende bezeichnet. Gleichwohl ist diese Ansicht (vgl. auch Staudinger-Ferid-Cieslar 12. Aufl. § 2314 Rndziff. 53; Münchener Kommentar-Frank § 2314 Rdnr. 22, 13; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 19. Aufl. § 888 Anm. I 1 Fußnote 8) zutreffend. § 887 ZPO ist unanwendbar, wenn eine Handlung durch einen Dritten an Stelle des Schuldners nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden kann. So liegt es hier, denn üblicherweise bedarf der Sachverständige zur Gutachtenerstattung der Mitwirkung des Schuldners, der sich im Besitz der Nachlaßgegenstände und aller erforderlichen Informationen befindet. Zwar mag es ausnahmsweise in Einzelfällen möglich sein, den Wert eines Nachlaßgegenstandes auch ohne Mitwirkung des Schuldners festzustellen (vgl. OLG Hamm JMBl. NRW 1977, 67, 68), doch ist dies für den Gläubiger und das Gericht bei Beginn des Vollstreckungsverfahrens regelmäßig nicht erkennbar (vgl. auch BGH NJW 1986, 127, 129), so daß es jedenfalls sicherer und zweckmäßiger erscheint, in allen Fällen das Vorgehen nach § 888 ZPO zuzulassen.
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird besonders deutlich, wenn, wie hier, die Begutachtung durch einen unparteiischen Sachverständigen sich auf den Wert von bebauten Grundstücken (hier dreißig Eigentumswohnungen) und von Gesellschaftsanteilen (hier an drei verschiedenen Gesellschaften, einer KG, einer GmbH und einer GbR) erstrecken soll. Der Sachverständige braucht in der Regel Bilanzen, Kontounterlagen und Geschäftspapiere, Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse, Baupläne, Mietverträge, Aufstellungen über Mieterträge, Einwilligungen zur Besichtigung der Wohnungen und vor allem ergänzende Auskünfte zu Einzelheiten. Da ohne die umfassende aktive Mitwirkung der Schuldnerin eine solche Begutachtung nicht möglich erscheint, ist es unangebracht, sie im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO), wie sie für die Vollstreckung von vertretbaren Handlungen vorgesehen ist, vom Gläubiger vornehmen zu lassen, denn in dem Verfahren nach § 887 ZPO trifft den Schuldner nur eine Duldungspflicht bei der Ersatzvornahme. Wenn die Schuldnerin dem Sachverständigen nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, Einverständniserklärungen und Auskünfte erteilt, kann der Sachverständige ein brauchbares Wertgutachten über die dreißig Wohnungen und die drei Gesellschaftsanteile nach den Erfahrungen des Senats nicht erstellen. Wäre der Gläubiger in solchen Fällen auf die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu verweisen, so könnte er zwar einen Sachverständigen selbst beauftragen, indessen auf diesem Wege nic...