Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Beweisbeschlusses
Normenkette
ZPO § 355 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/22 O 373/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Frankfurt am Main vom 20.6.2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 303.789 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LG vom 20.6.2001, gegen den sich die Beschwerde richtet, ordnet eine Beweisaufnahme an. Demgemäß ist eine Anfechtung des Beschlusses grundsätzlich ausgeschlossen (§ 355 Abs. 2 ZPO).
Die selbstständige Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses kann möglicherweise dann entsprechend § 252 ZPO bejaht werden, wenn die Beweisanordnung praktisch einen Verfahrensstillstand herbeiführt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 252 Rz. 1a m.w.N.). Hier kann offen bleiben, ob dieser Meinung beizutreten ist. Ein Verfahrensstillstand tritt hier nicht ein, da die Beweiserhebung sofort durchgeführt werden soll. Der mit der Beweiserhebung naturgemäß verbundene Zeitaufwand kann einem Verfahrensstillstand nicht gleichgestellt werden.
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. Unter diesem Gesichtspunkt wird eine an sich nicht eröffnete Beschwerde in Fällen krassen Unrechts ausnahmsweise zugelassen (BGH v. 8.10.1992 – VII ZB 3/92, MDR 1993, 80 = NJW 1993, 135; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rz. 18 ff. m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage und der Beweisbedürftigkeit streitiger Tatsachen ist allein Sache des erkennenden Gerichts. Greifbare Gesetzeswidrigkeit eines Beweisbeschlusses kann deshalb nicht damit begründet werden, dass die Klage unschlüssig sei. Nichts anderes gilt für die Rügen des Beklagten zu 2), dass die in I 1 S. 1 des Beweisbeschlusses genannte Beweisfrage durch einen Sachverständigen nicht beantwortet werden könne und die in I 2 und 3 des Beschlusses genannten Beweisfragen falsch gestellt und die Beweisfrage I 4 nicht nachvollziehbar seien.
Allerdings ergeben sich aus I 1 S. 2 des angefochtenen Beweisbeschlusses verschiedene Unklarheiten über den Inhalt und Umfang der vom Sachverständigen zu beurteilenden Beweisfragen. Möglicherweise könnte I 1 S. 2 des Beweisbeschlusses dahin zu verstehen sein, dass der Sachverständige beurteilen soll, ob das „Anprangern” der Höhe bestimmter Kosten durch die Beklagten und die Unterstellung einer „Abzockermentalität” unwahre Tatsachenbehauptungen sind. Das erscheint deshalb problematisch, weil es sich nach der Formulierung der Beweisfrage sowohl bei dem „Anprangern” als auch bei dem Zuschreiben einer „Abzockermentalität” um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handeln dürfte. Soweit die Formulierung der Beweisfragen Angaben über die berufliche Tätigkeit der Beklagten enthält, liegt es nahe anzunehmen, dass Gegenstand der gutachterlichen Feststellungen nicht die berufliche Tätigkeit der Beklagten in der Vergangenheit, sondern deren vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Erfahrung erlangte positive Kenntnis über die übliche Höhe bestimmter Kosten sein soll. Demgemäß ist I 1 S. 2 des Beweisbeschlusses möglicherweise dahin zu verstehen, dass der Sachverständige (lediglich) feststellen soll, ob sich die näher bezeichneten Kosten im Rahmen des Üblichen halten und ob mit Rücksicht auf die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen der Beklagten davon ausgegangen werden kann, dass diesen die Höhe der üblichen Kosten bekannt war.
Der Umstand, dass die Formulierung der Beweisfragen auslegungs- und erläuterungsbedürftig ist, führt nicht zu greifbarer Gesetzeswidrigkeit des Beweisbeschlusses. Diesem Umstand kann das erkennende Gericht dadurch Rechnung tragen, dass Inhalt und Umfang der Beweisfragen in einem ergänzenden Beschluss klargestellt werden oder eine Einweisung des Sachverständigen mit Erläuterung des Auftrages gem. § 404a ZPO stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Als Beschwerdewert erscheint 1/10 des Streitwerts angemessen.
…, …, …
Fundstellen
Haufe-Index 1105029 |
OLGR Düsseldorf 2002, 31 |
OLGR Frankfurt 2002, 31 |
OLGR Frankfurt 2002, 59 |
OLGR Hamm 2002, 31 |
OLGR Köln 2002, 31 |
KG-Report 2002, 31 |
OLGR-BHS 2002, 31 |
OLGR-CBO 2002, 31 |
OLGR-KSZ 2002, 31 |
OLGR-KS 2002, 31 |
OLGR-MBN 2002, 31 |
OLGR-NBL 2002, 31 |