Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Anwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Verhandlungstermin sind grundsätzlich nur in Höhe der fiktiven Kosten für die Anreise vom Sitz der Partei zum Gerichtsort erstattungsfähig; dies gilt auch für den von der Partei ständig beauftragten "Vertrauensanwalt" (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Anwalt einer der - gem. einer anerkannten Rankingliste - führenden Sozietäten auf dem einschlägigen Rechtsgebiet angehört.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.08.2016; Aktenzeichen 3-6 O 6/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 271,24.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das LG hat zu Recht die geltend gemachten Reisekosten und das Abwesenheitsentgelt nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz der Klägerin zum Gerichtsort festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Rechtsprechung des BGH.

Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ist § 91 II S. 1 ZPO. Danach sind Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nur zu erstatten, soweit seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Ist der Prozessbevollmächtigte weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässig, sind seine Reisekosten im Regelfall nur in Höhe derjenigen Kosten erstattungsfähig, die für die Anreise vom Sitz der Partei zum Gerichtsort entstanden wären (BGH MarkenR 2012, 74 Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort). Eine Ausnahme von dieser Regel ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei dem auswärtigen Rechtsanwalt um den Vertrauensanwalt der Partei handelt (BGH, aaO; Senat, Beschl. v. 15.2.2011 - 6 W 131/10). Es genügt auch nicht, dass die Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, Rn. 17 - juris). Möchte sie bei der Rechtsverfolgung an einem Drittort nur mit einem Vertrauensanwalt zusammenarbeiten, muss sie bereit sein, die dafür anfallenden zusätzlichen Reisekosten selbst zu tragen.

Die Beauftragung eines spezialisierten Anwalts an einem Drittort kann nur dann als notwendig angesehen werden, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Gegenständlich ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Es kommt für die Vergleichbarkeit nicht darauf an, ob Sozietäten im JUVE-Handbuch bei den führenden Kanzleien ihres Rechtsgebiets gerankt sind.

Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beklagte die Kosten für den Weiterflug nach Hamburg tragen soll. Die Erklärung, die Sozietät unterhalte auch ein Büro in Hamburg, ist nicht ausreichend. Der Terminsvertreter der Klägerin ist in Berlin ansässig. Es besteht auch kein Grund, die fiktiven Kosten eines Rückflugs nach Berlin in Ansatz zu bringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10174872

FA 2017, 73

IBR 2017, 176

RVGreport 2017, 147

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