Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.09.2016; Aktenzeichen 2-6 O 132/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 752,47.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das LG hat zu Recht die geltend gemachten Reisekosten und das Abwesenheitsentgelt nur bis zur Höhe der fiktiven Kosten vom Unternehmenssitz der Beklagten zum Gerichtsort festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Rechtsprechung des BGH. Sie ist auch rechnerisch richtig.
Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ist § 91 II S. 1 ZPO. Danach sind Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nur zu erstatten, soweit seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Ist der Prozessbevollmächtigte weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässig, sind seine Reisekosten im Regelfall nur in Höhe derjenigen Kosten erstattungsfähig, die für die Anreise vom Sitz der Partei zum Gerichtsort entstanden wären (BGH MarkenR 2012, 74 Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort). Eine Ausnahme von dieser Regel ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei dem auswärtigen Rechtsanwalt um den Vertrauensanwalt der Partei handelt (BGH, aaO; Senat, Beschl. v. 15.2.2011 - 6 W 131/10). Es genügt auch nicht, dass die Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, Rn. 17 - juris). Möchte sie bei der Rechtsverfolgung an einem Drittort nur mit einem Vertrauensanwalt zusammenarbeiten, muss sie bereit sein, die dafür anfallenden zusätzlichen Reisekosten selbst zu tragen. Erstattungsfähig sind deshalb nur diejenigen Kosten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 12/11, Rn. 14 - juris).
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung berufen, wonach die Kosten eines Hausanwalts ausnahmsweise zu erstatten sind, wenn diesem im Wege des Outsorcings die Aufgaben einer Rechtsabteilung übertragen wurden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430 Rn. 13 [BGH 11.11.2003 - VI ZB 41/03]; Zöller/Herget, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichtwort: Reisekosten des Anwalts). Diese Ausnahme gilt nur für die Beauftragung eines Hausanwalts in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei (BGH a.a.O.). Daran fehlt es hier gerade. Der Umstand, dass der mit der Prozessbevollmächtigte für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 12/11, Rn. 10 - juris).
Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts wird nur dann ausnahmsweise als notwendig anerkannt, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 12/11, Rn. 9 - juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Maßgeblich ist insoweit nicht der unmittelbare Wohnort oder Sitz der Partei (hier: Stadt Büdingen), sondern der Sitz des zuständigen LG. Für die streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Unterlassungsklagegesetz i.V.m. lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ist das LG Frankfurt örtlich zuständig. Es ist daher darauf abzustellen, ob es im LGbezirk Frankfurt Anwälte mit entsprechender Spezialisierung im Lebensmittelrecht gibt. Dies ist unstreitig der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 10861679 |
ZAP 2017, 574 |
RENOpraxis 2017, 140 |