Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 1, § 1696 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hanau (Beschluss vom 12.10.2023; Aktenzeichen 60 AR 1410/23) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine im Haushalt der Mutter lebende elfjährige Tochter X.
Im Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie später die gemeinsam mit ihm sorgeberechtigte Mutter - bei dem Familiengericht zum dortigen Az. ... die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für X und ihre Schwester Y zur alleinigen Ausübung auf sich. Nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin, persönlicher Anhörung der Beteiligten und Einholung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens, das später auch mündlich erläutert wurde, entzog das Gericht beiden Eltern mit Beschluss vom 15.6.2023 die Sorge für beide Kinder u.a. mit den Teilbereichen des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Rechts zur Antragstellung nach SGB VIII und richtete in diesem Umfang eine Ergänzungspflegschaft ein. Begründet wurde die auf §§ 1671 Abs. 4, 1666 BGB gestützte Maßnahme im Wesentlichen mit der Erwägung, dass die Kinder in hohem Maße unter dem elterlichen Konflikt litten und durch den auch vom Sachverständigen nachdrücklich empfohlenen Sorgerechtsentzug dem auf ihnen lastenden Loyalitätsdruck entzogen würden.
Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.
Bereits mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.9.2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit dem Antrag an das Familiengericht, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X zu übertragen. Er begründet dies mit dem Vorbringen, X leide psychisch unter körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihrer Mutter und deren neuem Lebensgefährten, zeige psychische Auffälligkeiten und wünsche schließlich den Wechsel in seinen Haushalt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.10.2023 lehnte das Familiengericht die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens ab. Der Vater beantrage die Abänderung des Beschlusses vom 15.6.2023, Abänderungsgründe iSd. § 1696 Abs. 2 BGB, die eine Aufhebung der zuvor ergriffenen Kindesschutzmaßnahmen rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich. An der Sachlage und deren Beurteilung habe sich seit dem letzten Verfahren nichts geändert. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit seiner am 27.10.2023 im elektronischen Wege beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den seinem Bevollmächtigten am 13.10.2023 zugestellten Beschluss führt der Vater weiter zur Sache aus, berichtet weitgehend unsubstantiiert und ohne Zeitangaben von vermeintlichen psychischen Problemen des Lebensgefährten der Mutter, die bereits in einen Suizidversuch gemündet hätten, von unerträglichen Zuständen seiner Tochter im mütterlichen Haushalt und von laufenden Hilferufen Xs an ihn.
Die Ergänzungspflegerin bestätigt die Angaben des Vaters und berichtet von einem auffälligen Verhalten Xs, darunter selbstverletzende Handlungen sowie der Erforderlichkeit einer stationären Behandlung des Mädchens, die von den Eltern aber nicht akzeptiert werde. Die Ergänzungspflegerin sieht vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit eines weiteren Anhörungstermins im Verfahren nach § 1666 BGB.
II. Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Zunächst bedarf es allerdings einer näheren Bestimmung der verfahrensrechtlichen Bedeutung des dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden "Antrags" des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für X. Wäre das Begehren des Vaters - seinem Wortlaut und seiner Begründung entsprechend - als Antrag nach § 1671 BGB zu verstehen, hätte dieser gem. § 23 FamFG ohne weitere Prüfung durch das Gericht oder weitere Zwischenschritte verfahrenseinleitende Wirkung (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 23 Rn. 10; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, 13. Aufl. 2022, FamFG § 23 Rn. 2), die Frage nach einer amtswegigen Einleitung eines Abänderungsverfahrens würde sich in diesem Fall nicht stellen. Allerdings würde der Antrag in diesem Falle wegen des vorangegangenen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern, mit dem auch die Voraussetzungen des § 1671 BGB entfallen sind (das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X steht weder beiden Eltern gemeinsam, noch der Mutter alleine zu), als unzulässig zurückzuweisen sein.
Angesichts der Ausgangsentscheidung des Familiengerichts aus dem Monat Juni 2023, mit der der erste Übertragungsantrag des Vaters nach § 1671 BGB bereits beschieden wurde, kommt ein solches Verständnis des Begehrens des Antragstellers jedoch nicht mehr in Betracht. Vielmehr wünscht der Vater in der Sache m...