Entscheidungsstichwort (Thema)
VW-Diesel-Skandal: Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche
Normenkette
BGB §§ 199, 826; BGH § 823 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 22.06.2020; Aktenzeichen 2 O 681/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22.06.2020, Aktenzeichen 2 O 681/19, wird in Bezug auf die klägerischen Anträge hinsichtlich des Antrags zu 1) auf Seite 3 der Urteilsausfertigung von Amts wegen berichtigt. Anstelle von "nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2019" muss es richtig heißen: "nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014".
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 2 O 681/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 6.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
A. Das angefochtene Urteil weist, worauf der Senat mit Beschluss vom 26.10.2020 (Bl. 376 - 396 d. A.) hingewiesen hat, im Tatbestand offensichtliche Unrichtigkeiten auf hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs aus.
Derartige offensichtliche Unrichtigkeiten sind von Amts wegen (§ 319 ZPO) zu berichtigen.
Mit Beschluss vom 26.10.2020 hat der Senat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Berichtigung gegeben. Die Parteien sind der beabsichtigten Berichtigung nicht entgegengetreten.
B. I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 2 O 681/19, vom 22.06.2020 ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die wesentlichen, streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch die Urteile des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, vom 30.07.2020, Aktenzeichen VI ZR 354/19 und VI ZR 397/19 sowie vom 17.12.2020, Aktenzeichen VI ZR 729/29, geklärt. Vorliegend geht es allein um eine Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den streitgegenständlichen konkreten Einzelfall.
Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil in der durch Beschluss vom 17.08.2020 (Bl. 261a d. A) berichtigten Fassung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 257 - 261a d. A.).
Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von dem Kläger in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und seines zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.10.2020 (Bl. 376 - 396 d. A.) (künftig "Hinweisbeschluss") Bezug genommen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze.
Der Kläger ist dem Hinweisbeschluss, der ihm am 30.10.2020 (Bl. 409 d. A.) zugestellt worden ist, entgegengetreten und hat ergänzend unter Bezugnahme auf Rechtsprechungsnachweise vorgetragen:
Den Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 17.12.2020 sei zu entnehmen, dass es auch auf die konkrete Kenntnis des jeweiligen Klägers ankomme, die vorliegend zu verneinen sei, weil die Beklagte nicht habe nachweisen können, dass der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeuges erlangt habe. Nach bis dato ganz überwiegender Auffassung der Instanzgerichte sowie nach herrschender Lehre seien Ansprüche von EA 189-Käufern, die 2015 noch nicht nachweislich Kenntnis i. S. v. § 199 BGB gehabt hätten, keinesfalls vor Ende 2019 verjährt.
Darüber hinaus stehe dem Kläger selbst bei einer etwaigen Verjährung des Haupt-Schadensersatzanspruchs der sogenannte Restschadensersatzanspruch zu, dessen Voraussetzungen gem. § 852 S. 1 BGB im Falle der erhobenen Verjährungseinrede von Amts wegen zu prüfen seien. Gem. § 852 BGB sei der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjähre. Sofern die Beklagten an ihrer Verjährungseinrede festhalte, komme es zur Berechnung der Höhe des Herausgabeanspruchs auf die Gewinnmarge der Beklagten im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug an, wofür die Beklagte darlegungsbelastet sei.
II. In der Sache hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Rechtseinschätzung in...