Entscheidungsstichwort (Thema)

Diesel-Skandal: Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus § 826 BGB

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199, 826

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 15.10.2019; Aktenzeichen 4 O 386/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach einem Fahrzeugkauf über Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten als Motorherstellerin.

Der Kläger erwarb am 15.03.2014 das streitgegenständliche gebrauchte Fahrzeug Skoda Fabia 1,6 TDI DPF Monte Carlo 2011 mit einer Laufleistung von 48.369 km zu einem Preis von 12.490 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten konzipierten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzugnsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Feststellung einer weiteren Schadensersatzpflicht sowie auf Zahlung von Deliktszinsen und Darlehenszinsen in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 393 ff d.A.).

Mit am 15.10.2019 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der Erstrichter im Wesentlichen ausgeführt, mögliche Ansprüche des Klägers seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 31.12.2015 begonnen. Ob der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt habe, könne dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der Kläger in Bezug auf eine Unkenntnis grob fahrlässig gewesen. Bereits durch die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und eine umfangreiche Berichterstattung sei der VW-Dieselskandal in allen Medien öffentlich bekannt gewesen, wobei die umfangreiche Berichterstattung sich auch auf Fahrzeugmodelle der Tochtergesellschaften einschließlich Skoda bezogen habe. Zwar seien Gläubiger nicht schlechthin gehalten, umfänglichen Nachforschungen anzustellen. Wohl bestehe aber die Obliegenheit, sich zumindest über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen es mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich sei, so dass das Unterlassen von Ermittlungen geradezu unverständlich erscheine. Hier hätte es für den Kläger nahegelegen sich zu informieren. Dies wäre ohne nennenswerten Aufwand und Kosten frei über das Abfragetool des Herstellers im Internet möglich gewesen. Auch hätte der Kläger sich bei Vertragshändlern informieren können. Eine genaue juristische Subsumtion unter die Anspruchsvoraussetzungen sei für den Verjährungsbeginn nicht zu fordern. Es genüge vielmehr im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die allgemeinen Umstände bekannt gewesen seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 31.12.2018 geendet. Bezüglich der am 19.12.2018 bei Gericht eingegangenen Klage sei die Zustellung an die Beklagte am 25.02.2019 nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, nachdem erst am 14.02.2019 der Kostenvorschuss geleistet worden sei.

Gegen das ihm am 16.10.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 24.10.2019 eingelegten am 16.12.2019 begründeten Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB zu. Dieser umfasse auch Delikts- und Darlehenszinsen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.462,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1) genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Kauf des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... entstanden ist und entstehen wird.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 2.503,48 EUR zu zahlen nebst weiteren Zinsen aus 13.779,40 EUR i.H.v. 4 % ab dem 19.03.2019, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Die ...

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