Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Annahme der Fahruntüchtigkeit aufgrund Betäubungsmittelkonsums (Haschisch).
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 961 Cs 14 Js 32000. 5/00-114) |
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt wird. Ferner wird gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Die Kosten der ersten Instanz und die insoweit entstanden notwendigen Auslagen des Angeklagten bleiben diesem auferlegt.
Die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Es wird festgestellt, daß dem Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene vorläufige Sicherstellung und Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht gewährt wird.
Angewandte Vorschriften: §§ 24 a Abs. 2, 3; 25 Abs. 1 StVG.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 18. 7. 2001 wegen fahrlässigen Führen eines Kraftfahrzeuges trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Ferner wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und hinsichtlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 8 Monaten festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese in gleicher Weise mit der Sachrüge begründet.
Unverzüglich nach Vorlage der Revision durch die Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluß vom 5. Oktober 2001 die durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. 2. 2001 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und die Rücksendung des Führerscheins an den Angeklagten veranlaßt.
Die Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nach § 316 Abs. 1, 2 StGB kann keinen Bestand haben. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme vom 20. 9. 2001 ausgeführt: Nach den vom Amtsgericht vollständig und ohne erkennbaren Rechtsfehler getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte jedoch am Tattage einen PKW im Straßenverkehr geführt, obwohl er unter den Wirkungen des zuvor konsumierten Cannabisproduktes stand und hat hierbei fahrlässig gehandelt. Er hat sich mithin einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2, 3 StVG schuldig gemacht. Da von einer neuen Hauptverhandlung keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zu erwarten sind, entscheidet der Senat nach §§ 82 Abs. 1, 79 Abs. 6 OWiG (vgl. hierzu Göhler, OWiG, 12. Aufl. , § 82 Rn. 16; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 174) selbst. Denn während des gesamten Strafverfahrens also auch in der Revisionsinstanz (vgl. Göhler aaO) - ist nach § 82 Abs. 1 OWiG die Würdigung einer festgestellten Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit möglich und geboten. An einer Durchentscheidung ist der Senat auch nicht durch die Vorschrift des § 265 StPO gehindert. Bei der Vorschrift des § 24 a StVG handelt es sich nämlich um einen sogenannten unechten Mischtatbestand, weil die Einordnung des Verhaltens des Täters als Straftat lediglich von der Erfüllung eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmals, nämlich der (relativen) Fahruntüchtigkeit abhängt (vgl. hierzu Göhler, vor § 1 Rn. 36). Will das Gericht in einem solchen Falle wegen der Ordnungswidrigkeit statt der Straftat verurteilen, bedarf es eines Hinweises nach § 265 StPO nicht (vgl. Göhler, § 82 Rn. 16; v. Steindorf, in: KK-OWiG, 2. Aufl. , § 82 Rn. 17). Überdies ist ein Hinweis vorliegend schon deswegen entbehrlich, weil der Angeklagte sich gegen die Ordnungswidrigkeit ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen kann (vgl. Göhler, § 79 Rn. 45 d) und wie aus seiner Erwiderungsschrift vom 15. 10. 2001 ersichtlich auch nicht anders verteidigen will.
Verjährung der Ordnungswidrigkeit ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 ein Jahr, da die Sondervorschrift des § 26 Abs. 3 StVG nur für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gilt. Die Verjährung wurde rechtzeitig durch Beauftragung des Sachverständigen am 14. 9. 2000 gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG sowie durch Erlaß des Strafbefehls am 22. 2. 2001 gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 OWiG unterbrochen. Absolute Verjährung nach § 33 Abs. 3 S. 3 OWiG i. V. m. §§ 78 Abs. 3 Nr. 5; 316 StGB liegt nicht vor.
Nach der Bußgeldkatalogverordnung sind für Verstöße nach § 24 a Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 3 StVG eine Regelgeldbuße von 500 DM und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Die insoweit noch ausreichenden Urteilsfeststellungen lassen erkennen, daß zum Abweichen hiervon beim Angeklagten keinerlei Anlaß besteht. Das festgesetzte Fahrverbot hat jedoch nur noch deklaratori...