Leitsatz (amtlich)
Für die Festsetzung des Verfahrenswerts betreffend eine Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, der nur (noch) an die faktische Überlassung der Wohnung in der Trennungszeit anknüpft, kommt grundsätzlich § 48 Abs. 1 FamGKG zur Anwendung, ausnahmsweise jedoch eine Erhöhung nach § 48 Abs. 3 FamGKG.
Normenkette
BGB § 745 Abs. 2, § 1361b Abs. 3 S. 2; FamGKG § 48 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Aktenzeichen 1 F 861/16) |
Tenor
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem vorliegenden Verfahren ging es in der Hauptsache um die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung für das im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende Haus während der Zeit der Trennung der Beteiligten. Im Scheidungsverbundverfahren haben die Beteiligten am 24.8.2017 eine umfassende Vereinbarung geschlossen, mit der auch das vorliegende Verfahren erledigt worden ist. Mit Beschluss vom 30.9.2017 hat das Familiengericht den Verfahrenswert im vorliegenden Verfahren auf 3.000 EUR festgesetzt (§ 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie meint, das Verfahren hätte nicht einen Anspruch des Antragstellers aus § 1361 b BGB betroffen, sondern einen solchen nach § 745 Abs. 2 BGB, da der Antragsteller der Antragsgegnerin die Nutzung der im Miteigentum stehenden Ehewohnung freiwillig überlassen habe. Insofern richte sich der Verfahrenswert nicht nach § 48 Abs. 1 FamGKG, sondern nach § 42 Abs. 1 FamGKG. In entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 FamGKG sei somit vom Jahreswert der geforderten Nutzungsentschädigung zuzüglich der bei Anhängigkeit bereits fälligen geforderten Beträge auszugehen (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG).
Mit Beschluss vom 28.12.2017 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 59 Abs. 1 S. 1, 3 FamGKG. Gemäß § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG hat der Einzelrichter über die Beschwerde zu entscheiden.
Die Beschwerde ist weitestgehend nicht begründet, führt aber zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung im tenorierten Umfang.
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass für die Festsetzung des Verfahrenswerts vorliegend § 48 FamGKG zur Anwendung kommt. Die Vergütungsregelung des § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, die zur Anwendung kommt, knüpft nur (noch) an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankäme, ob der weichende Ehegatte die Wohnung dem anderen Ehegatten freiwillig überlassen hat oder ob er hierzu durch einen gerichtlichen Beschluss verpflichtet wurde (BGH v. 18.12.2013 - XII ZB 268/13 = FamRZ 2014, 460; OLG Frankfurt (5. Familiensenat) v. 1.11.2010 - 5 UF 300/10; BeckOK/DürbeckStreitwert/Ehewohnungssachen Rn. 4). Dies folgt auch aus einer systematischen Auslegung im Zusammenhang mit Abs. 4 der Vorschrift des § 1361 b BGB (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 11). Mit der zitierten Entscheidung ist der Bundesgerichtshof u.a. auch der Auffassung des 6. Familiensenats des OLG Frankfurt am Main entgegen getreten (OLG Frankfurt am Main v. 7.5.2013 - 6 UF 373/11 = FamRZ 2014, 1732). Lediglich die Fälle, in denen ein Ehegatte für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung eine Nutzungsentschädigung verlangt, sind materiell-rechtlich unter Anwendung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB zu lösen und stellen dann eine Familienstreitsache im Sinne von §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dar. Die Frage der Bewertung dieser Ansprüche ist umstritten, kann hier aber offen bleiben, da es sich hier jedenfalls um Nutzungsentschädigungsansprüche für die Zeit vor rechtskräftiger Scheidung gehandelt hat.
Aus Billigkeitsgründen und mit Blick auf den Umfang der Sache war der Verfahrenswert jedoch gemäß §§ 48 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG maßvoll von 3.000 EUR auf 4.000 EUR heraufzusetzen.
III. Die Kostenregelung ergibt sich aus § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen