Leitsatz (amtlich)
Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsache kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen. Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hierfür erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird.
Normenkette
BGB §§ 197, § 199 ff.; EGBGB § 229
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-12 O 98/06) |
Tenor
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung ist zwar zulässig, insb. an sich statthaft sowie formund fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 II ZPO).
Die Kläger verlangen Rückerstattung von Leistungen, die sie auf ein Darlehen erbracht haben, mit dem sie den Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken finanzierten.
Nach einem vorangegangenen Hausbesuch des Vermittlers A boten die Kläger der B GmbH mit notarieller Erklärung vom 14.8.1991 den Abschluss eines Treuhandvertrags mit umfassender Vollmacht an. Nachdem diese das Angebot angenommen hatte, schloss sie für die Kläger am 15.10.1991 einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in O1.
Bereits am 14.10.1991 unterzeichneten die Kläger persönlich in ihrer Wohnung einen mit einer Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensantrag über 160.000 DM an die Beklagte, den diese am 12.11.1991 annahm. Das Darlehen war u.a. durch eine Grundschuld und zwei Lebensversicherungen abgesichert, sollte annuitätisch getilgt werden und war auf fünf Jahre mit anfänglich effektiv 11,06 % zu verzinsen. Ebenfalls am 14.10.1991 unterzeichneten die Kläger eine weitere, gesonderte Widerrufsbelehrung, die die Beklagte mit Datum 4.9.1991 vorbereitet hatte.
Nachdem die Kläger ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zunächst erfüllt und hierauf 35.880 EUR gezahlt hatten, widerriefen sie den Darlehensvertrag mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.9.2001 unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz. Mit der vorliegenden, am 21.3.2006 erhobenen Klage verlangen sie neben einer negativen Feststellung den gezahlten Betrag (dies hilfsweise Zug um Zug gegen Auflassung der Wohnung) und die zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherungen zurück.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
Diese kann nach Auffassung des Senats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben.
1. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Leistungsansprüche der Kläger verjährt sind.
Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch der Kläger nach altem Recht der 30jährigen Regelverjährung (§ 195 BGB a.F.) oder der 4-jährigen Ausnahmeverjährung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (§ 197 BGB a.F.) unterlag; die letztgenannte Vorschrift fand Anwendung auch für Rückforderungsansprüche, die auf Bereicherung oder Schadensersatz gestützt wurden (BGH, Urt. v. 10.7.1986 - BGH v. 10.7.1986 - III ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 186 = MDR 1986, 915). Auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass ihr Anspruch bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 noch nicht verjährt war, so begann zu diesem Zeitpunkt die neue, dreijährige Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Auch wenn in solchen Überleitungsfällen der Fristbeginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen ist (BGH, Urt. v. 23.1.2007, XI ZR 44/06, MDR 2007, 730 = BGHReport 2007, 430 m. Anm. Kesseler), fällt er auf den 1.1.2002, wenn der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hatten. Hierfür genügt regelmäßig die Kenntnis der Tatsachen die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllen. Es kommt darauf an, ob der Betroffene diese Kenntnis soweit besitzt, dass er eine Klage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - erheben kann, ihm die Klageeinreichung also zumutbar ist (BGH v. 25.2.1999 - IX ZR 30/98, MDR 1999, 963 = NJW 1999, 2041, 2042; Palandt a.a.O. § 199 Rz. 26). Nur bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage (wie sie der Senat in den Fällen des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs zu Steuersparzwecken bislang durchweg angenommen hat) kann die Verjährung ohne anwaltliche Beratung nicht beginnen (BGH v. 25.2.1999 - IX ZR 30/98, MDR 1999, 963 = NJW 1999, 2041).
Vorliegend ist das LG zu Recht davon ausgegangen, dass eine Kenntnis der Kläger zum 1.1.2002 vorlag. Sie waren bereits zum Zeitpunkt der Widerrufserkläru...