Leitsatz (amtlich)

Soweit zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bei der Bemessung des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO eine Anzahl von Tagessätzen in bestimmter Höhe verhängt werden soll (vgl. BGH GRUR 2017, 318 - Dügida), reicht es aus, im Tenor der Vollstreckungsentscheidung die sich daraus ergebende Höhe des Ordnungsgeldes sowie einen Tag Ersatzordnungshaft für jeweils einen Teilbetrag dieses Ordnungsgeldes festzusetzen; in diesem Fall entspricht dieser Teilbetrag dem zugrunde gelegten Tagessatz.

 

Normenkette

ZPO § 694

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.04.2017; Aktenzeichen 3-6 O 91/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.04.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass als Ersatzordnungshaft ein Tag Ordnungshaft für jeweils 500,- EUR Ordnungsgeld verhängt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Beschwerdewert: 5.000,00 EUR

 

Gründe

I. Mit Beschluss - einstweiliger Verfügung - vom 24.11.2016 hat das Landgericht Frankfurt a.M. der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

als "official X authorised TCR developer" aufzutreten, wenn dies wie aus Anlage AST 5 ersichtlich geschieht.

Gegen diese ihr am 04.01.2017 auf Antrag der Antragstellerin zugestellte einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin keinen Widerspruch eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2017 hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin wegen fortdauernder Zuwiderhandlung ein angemessenes Ordnungsgeld aufzuerlegen (vgl. Bl. 36 ff. d.A.).

Das Landgericht hat gegen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12.04.2017 ein Ordnungsgeld von EUR 5.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt (Bl. 51 ff. d.A.).

Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 21.04.2017 zugestellten Ordnungsmittelbeschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.05.2017 (Bl. 63 ff. d.A.), der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 74 ff. d.A.).

Die Antragsgegnerin behauptet, es seien bereits alle offiziellen und aktuellen Eintragungen dieser und ähnlicher Bezeichnungen entfernt worden. Die angegriffene Eintragung "im historischen Teil des Verlaufes" ihres Internetauftritts sei noch mit Zustimmung von Seiten der Antragstellerin erfolgt. Ihres Erachtens ist die Eintragung zum Zeitpunkt des Ordnungsmittelantrags daher nicht wettbewerbswidrig gewesen, denn die einstweilige Verfügung sei erst mit deren Zustellung wirksam geworden (zu den Einzelheiten, vgl. ihre Schriftsätze vom 27.03.2017 (Bl. 44 ff. d.A.) und 05.05.2017 (Bl. 63 ff. d.A.)).

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den zitierten Beschluss vom 12. April 2017 aufzuheben und lediglich eine Verwarnung auszusprechen, insofern also von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abzusehen,

2. hilfsweise das Ordnungsgeld herabzusetzen, und zwar auf maximal 1.000,00.

II. 1. Die gemäß §§ 793, 890 f., 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag Erfolg.

Das Landgericht hat gegen die Antragsgegnerin mit zutreffender Begründung ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 5.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt, da diese der einstweiligen Verfügung noch am 28.02.2017 schuldhaft zuwidergehandelt hat.

a) Nach unstreitigem Parteivortrag war der beanstandete Interneteintrag aus dem Jahr 2016 mit dem Hinweis "official X authorised TCR developer" noch am 28.02.2017 auf der Internetseite "Y" der Antragsgegnerin abrufbar (vgl. Bl. 38 d.A.).

Dies stellt einen schuldhaften Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 24.11.2016 dar, da die Antragsgegnerin unmittelbar nach deren Zustellung am 04.01.2017 dafür hätte sorgen müssen, dass sie nicht mehr wie in Anlage AST 5 als "official X authorised TCR developer" auftritt. Diese Angabe musste sie jedenfalls aus ihrem eigenen Internetauftritt entfernen. Dies hat sie ausweislich des Screenshots vom 28.02.2017 schuldhaft unterlassen. Ob es sich dabei um einen "historischen" Eintrag handelt, der nicht unmittelbar auf ihrer Startseite angezeigt worden sein mag, spielt grundsätzlich keine Rolle.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig nicht nur in der Unterlassung derartiger Handlungen. Sie umfasst auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. z.B. BGH (U. v. 14.03.2017 - VI ZR 721/15), Rn. 35, bei juris; BGH (B.v. 29.09.2016 - I ZB 34/15) - Rückruf von RESCUE-Produkten, Produktrückruf, Rn. 24, bei juris; BGH (U. v. 18.09.2014 - I ZR 76/13) - CT-Paradies, Rn. 62 ff., bei juris, zur vertraglichen Unterlassungspflicht). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn d...

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