Leitsatz (amtlich)

1. Wird nach Einleitung eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 PStG die Anmeldung zur Eheschließung von einem der beiden Antragsteller zurückgenommen, so führt dies zur Beendigung des Verfahrens durch Erledigung der Hauptsache.

2. Die Rücknahme der Anmeldung zur Eheschließung kann als verfahrensrechtliche Erklärung nicht widerrufen werden. Eine diesbezügliche Äußerung kann nur als neuer Antrag auf Durchführung der Eheschließung ausgelegt werden, über den der Standesbeamte zu befinden hat.

 

Normenkette

BGB §§ 1310, 1314; PStG §§ 45, 48-49

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.11.2004; Aktenzeichen 2-9 T 355/04)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 44 UR III KRO 37/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde, mit der Bet. zu 1) sich gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet, mit welcher die auf eine Zweifelsvorlage des Standesbeamten durch das AG erteilte Weisung aufgehoben wurde, die Eheschließung der Bet. zu 1) und 2) nicht aus den bisher genannten Gründen der fehlenden Eheschließungsabsicht zu verweigern, ist gem. §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 PStG, 27, 29 FGG zulässig. in der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das AG auf Grund der von dem Bet. zu 1) am 29.3.2004 vor dem Standesbeamten erklärten und protokollierten Erklärung über die Rücknahme der Anmeldung der Eheschließung nicht hätte entscheiden dürfen.

Nach den durch das Eheschließungsrechtsgesetz zum 1.7.1998 (BGBl. I, 333) in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nach § 1310 Abs. 1 S. 2 2. Hs BGB verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Ein Eheaufhebungsgrund liegt nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB dann vor, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen. Dies ist insb. dann der Fall, wenn die Ehe als sog. Scheinehe nur zu dem Zweck geschlossen werden soll, einem ausländischen Partner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (Hepting, FamRZ 1998, 719; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1310 Rz. 6; OLG Frankfurt StAZ 2004, 368, m.w.N.).

Der Senat lässt dahin stehen, ob der Standesbeamte nach dieser gesetzlichen Neuregelung überhaupt die Entscheidung des AG gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG herbeiführen kann, wenn er zweifelt, ob die Ehe als Scheinehe geschlossen werden soll und deshalb nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, oder ob durch das Merkmal der Offenkundigkeit in § 1310 Abs. 2 S. 2 BGB eine sog. Zweifelsvorlage in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen ist (so OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 23 = StAZ 1999, 10; dagegen Vorlagebeschluss OLG Jena StAZ 2000, 175, vom BGH zur Entscheidung nicht angenommen FPR 2003, 33; Gaaz, StAZ 1998, 244; Hepting, FamRZ 1998, 713).

Denn jedenfalls ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass einer Entscheidung des AG über die Vorlage der Boden durch die von diesem nicht berücksichtigte Rücknahme der Anmeldung zur Eheschließung entzogen wurde, die der Bet. zu 1) nach Einleitung des amtsgerichtlichen Verfahrens am 29.3. zur Niederschrift des Standesbeamten erklärt hat. Die Anmeldung zur Eheschließung nach § 4 PStG stellt verfahrensrechtlich einen Antrag auf Durchführung der Eheschließung dar und ist deshalb ein Antrag i.S.d. Verwaltungsverfahrensrechts (Hepting/Gaaz, PStG, § 4 Rz. 9; Bornhofen/Wagenitz, EheschlRG, S. 121 Rz. 12). Die hier in der gleichen Form wie der Antrag selbst wirksam erklärte Rücknahme führt zur Beendigung des Verfahrens mit der Folge, dass über den Antrag nicht mehr zu entscheiden ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, 6. Aufl., § 22 Rz. 68). Als verfahrensrechtliche Erklärung kann ein wirksam erklärter Widerruf nicht mit der Folge des Auflebens des ursprünglichen Antrages widerrufen werden (Knack, VwVfG, 8. Aufl.,§ 22 Rz. 21). In Betracht kommt lediglich die Auslegung eines solchen Widerrufes als neuer Antrag.

Gegenstand der Vorlage war die Frage, ob der Standesbeamte auf Grund der ursprünglichen Anmeldung des Bet. zu 1) vom 21.1.2004 und der Beitrittserklärung der Bet. zu 2) vom 4.12.2003 auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse die Mitwirkung an der Eheschließung nach § 1310 Abs. Abs. 1 S. 2 BGB zu verweigern hat. Diese Vorlage hatte sich unbeschadet der eingangs geäußerten Bedenken an ihrer Zulässigkeit jedenfalls durch die Rücknahme der Anmeldung der Eheschließung erledigt, so dass es an einer Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlte (BayObLG StAZ 2004, 44, m.w.N.). Hieran vermag der Umstand, dass das AG gleichwohl in eine sachliche Prüfung eingetreten war und die Aufsichtsbehörde sich hierzu äußerte, nichts zu ändern. Im Übrigen hatte die Aufsichtsbehörde bere...

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