Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein vorrangiges Vollzugsinteresse der Gesellschaft im Unbedenklichkeitsverfahren bei Erfolg versprechender Anfechtungsklage gegen Verschmelzungsbeschluss ("Piper Generalvertretung Deutschland")
Normenkette
UmwG § 16 Abs. 3, §§ 8, 12, 14 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG die Feststellung, dass die Klage der Antragsgegnerin gegen den Verschmelzungsbeschluss in der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.5.1999 der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Antragstellerin ist ein Konzernmutterunternehmen. Gemeinsam mit verschiedenen Beteiligungsgesellschaften ist sie im Flugzeughandel und in der Flugzeugwartung tätig.
Das Geschäftsjahr der Antragstellerin/des Konzerns endet jeweils am 30.9-. Im Geschäftsjahr 1997/1998 wurde bei Umsatzerlösen und sonstigen betrieblichen Erträgen von 23 460 000 DM (im Konzern: 33 233 000 DM) ein Jahresüberschuss nach Steuern von 327 000 DM (im Konzern: 506 000 DM) erzielt. Das Grundkapital der Antrastellerin beträgt 5 Mio. DM.
Die Antragstellerin soll auf die BSF-AG verschmolzen werden. Die BSF ist eine Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft. Ihre Beteiligungsunternehmen sind in den Geschäftsbereichen Hubschrauberwartung, Hubschrauberdienste, Flugzeugwartung, Tankservice sowie Luftbild und Vermessungen tätig. Im vergangenen Geschäftsjahr wurden Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge von 789 000 DM (im Konzern: 4 277 000 DM) erzielt. Das Geschäftsjahr endete am 30.9.1998 mit einem Jahresfehlbetrag von 2 115 000 DM (im Konzern: 373 000 DM).
Beide Gesellschaften sollen nach dem Willen der Vorstände dahin verschmolzen werden, dass die BSF als aufnehmendes Institut vorgesehen ist.
Am Vormittag des 10.5.1990 fand in einem Tagungsraum der Deutschen Bank AG, Filiale Berlin, die Hauptversammlung der Antragstellerin statt. Gegenstand der Tagesordnung war u. a, die Abstimmung zu Punkt 5 der Tagesordnung (Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen der Piper Generalvertretung Deutschland AG und der BSF).
Diese ergab bei einer stimmberechtigten Präsenz von 88 240 stimmen folgendes Ergebnis: 88 190ja-Stimnien, 50 Gegenstimmen.
Die 50 Gegenstimmen, repräsentiert durch den Besitz der Antragsgegnerin von 50 Aktien zu je 50 DM, sind von Karl-Walter F., dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Antragsgegnerin, ausgeübt worden.
Gegen diesen in der ordentlichen Hauptversammlung gefassten Verschmelzungsgeschluss hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass die Anfechtungsklage unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet sei. Zumindest sei das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung wegen wesentlicher Nachteile für die beteiligten Gesellschaften und ihre Anteilsinhaber vorrangig gegenüber den mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen.
Der Verschmelzungsbericht der Vorstände der Gesellschaften enthalte in Bezug auf das Umtauschverhältnis ausreichende Informationen und verschaffe den betroffenen Aktionären eine zuverlässige und hinreichende Beurteilungsgrundlage. Dies gelte auch für den vorgelegten Bericht der Verschmelzungsprüfer vom 21.3.1999. Das Umtauschverhältnis sei unter Berücksichtigung von steuerlichen Verlustvorträgen, des angemessenen Basiszinssatzes und der für die Zukunft prognostizierten Entwicklungen zutreffend ermittelt. Ein Sondervorteil zugunsten der Aktionäre der BSF sei darin nicht enthalten. Wechselseitige Beteiligung der beiden zu verschmelzenden Gesellschaften lägen nicht vor. Falls die Verschmelzung nicht alsbald wirksam werde, entstünden ihr, der Antragstellerin, Vermögensnachteile von mindestens 1 165 000 DM. Dies stelle einen wesentlichen Nachteil dar, der die Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen weit übersteige.
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass die Erhebung der Klage durch die Antragsgegnerin auf Erklärung der Nichtigkeit des unter TOP 5 gefassten Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.5.1999 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der BFS der Eintragung der Verschmelzung in die bei den AG Hofgeismar und Potsdam geführten Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, die Ermittlung des Umtauschverhältnisses sei im Verschmelzungsbericht und auch im Verschmelzungsprüfungsbericht nicht hinreichend erläutert und dargetan. Die erteilten Informationen seien unzulänglich und lückenhaft und machten den Verschmelzungsvorgang und seine Hintergründe für die außenstehenden Aktionäre nicht transparent. Im Übrigen sei die Einbeziehung von steuerlichen Verlustvorträgen bei der Unternehmensbewertung nicht gerechtfertigt, die Höhe des Basiszinssatzes nicht nachvollziehbar, die Wahl des 30.9.1998 als Bewertungsstichtag falsch und begründe die Ausgestaltung des Umtauschverhältnisses ...