Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert für Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels wegen verweigerter Auskunft
Leitsatz (amtlich)
Da gem. Nr. 2111 des KV zum GKG bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO eine Festgebühr erhoben wird, scheidet eine gerichtliche Wertfestsetzung gem. § 55 Abs. 2 FamGKG aus.
Normenkette
FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 888; KV GKG Nr. 2111
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 14.08.2015; Aktenzeichen 533 F 29/11) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Wiesbaden vom 14.8.2015 wird in Bezug auf die Festsetzung des Verfahrenswerts aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsgegner wurde mit Teilbeschluss vom 18.12.2012 zur Auskunft über sein Endvermögen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages rechtskräftig verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner wegen Nichterfüllung der geschuldeten Auskunft Zwangsmittel anzuordnen. Diesen Antrag hat das AG mit Beschluss vom 14.8.2015 zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf 1.000,- EUR festgesetzt. Eine Begründung für seine Entscheidung zum Verfahrenswert findet sich weder in den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.9.2015. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die getroffene Wertfestsetzung.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vom AG festgesetzten Wert ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet, weil das AG zu Unrecht eine Wertbestimmung getroffen hat. Gemäß § 55 Abs. 2 und 1 FamGKG hat eine Wertfestsetzung nur dann in Ansehung der Gerichtskosten zu erfolgen, wenn deren Höhe vom Wert des Verfahrens abhängig ist, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn das Gesetz Festgebühren vorsieht. Letzteres ist hier der Fall. Da es sich vorliegend um ein Vollstreckungsverfahren handelt, das sich gemäß § 120 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO, hier nach § 888 ZPO richtet und das AG als Vollstreckungsgericht tätig war, finden gemäß Vorbem. 1.6. S. 1 und 2 KV FamGKG in Ansehung der Gerichtsgebühren die Vorschriften des GKG Anwendung (BeckOK-Streitwert/Dürbeck "Zwangsmittelverfahren" Rn. 1). Gemäß Nr. 2111 KV GKG wird bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO eine Festgebühr in Höhe von 20,- EUR erhoben. Einer Wertbestimmung in Ansehung der Gerichtskosten bedurfte es daher nicht.
Da die Verfahrensbevollmächtigten von Schuldner und Gläubigerin auch nicht Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gestellt haben, war auch insoweit ein Wert nicht zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 8999484 |
FuR 2016, 179 |
AGS 2017, 284 |