Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernennung eines Testamentsvollstreckers
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Vorliegens eines Ersuchens an das Nachlassgericht zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB, wenn die Erblasserin nach Anordnung der Testamentsvollstreckung weiter bestimmt hat: "Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers erfolgt gesondert privatschriftlich".
Normenkette
BGB § 2200
Verfahrensgang
AG Langen (Beschluss vom 25.04.2016) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die dieser im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner frist- und formgemäß eingegangenen Beschwerde vom 19.5.2016, auf die wegen ihres Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 45f der Akte), gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 25.4.2016, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 41 der Akte), mit dem das Nachlassgericht es abgelehnt hat, einen Testamentsvollstrecker nach der Erblasserin zu ernennen.
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, das Nachlassgericht habe bei Beachtung des letzten Willens der Erblasserin, wie er in deren hier maßgeblichen notariellen Testament vom 14.12.2011 (Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. als Notar, Nr.../2011) niedergelegt ist, eine derartige Ernennung eines Testamentsvollstreckers unter Anwendung von § 2200 Abs. 1 BGB vornehmen müssen.
Demgegenüber teilt der Senat die Auffassung des Nachlassgerichts, dass dem genannten Testament, auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 64 ff der Akte des Nachlassgerichts zu Az...), ein Ersuchen der Erblasserin im Sinne von § 2200 Abs. 1 BGB an das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen ist.
Somit bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der in dem genannten Testament als Sohn der Erblasserin von der Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen worden ist und hier mithin lediglich als Pflichtteilsberechtigter auftritt, überhaupt zulässig ist. Dies entspricht zwar wohl allgemeiner Auffassung (vgl. u.a. Lange in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 1.8.2016, § 2200, Rn. 9; Reimann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2200, Rn. 20; Damrau in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 2200, Rn. 11 in Verbindung mit § 2198, Rn. 9, jeweils unter Berufung auf Kammergericht, Beschluss vom 28.3.1963, Az. 1 W 429/63, zitiert nach beck-online; so wohl auch OLG Celle, Beschluss vom 6.11.2003, Az. 6 W 10/03, zitiert nach juris, Rn. 6.). Der Senat hat demgegenüber jedoch Zweifel an dieser Auffassung, soweit der jeweils in Bezug genommene grundlegende Beschluss des Kammergerichts (a.a.O.) das Beschwerderecht eines Pflichtteilsberechtigten im Verfahren der Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB letztlich mit dessen Beteiligtenstellung i.S.d. § 2200 Abs. 2 BGB begründet. Alleine eine derartige Beteiligtenstellung eines Pflichtteilsberechtigten im Verfahren nach § 2200 BGB dürfte jedoch für eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht ausreichend sein. Insoweit genügt nämlich die bloße tatsächliche formelle Beteiligung in einem Verfahren nicht. Vielmehr bedarf es eines unmittelbaren, nachteiligen Eingriffs in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht, so dass ein bloßes rechtliches Interesse an der Abänderung der angegriffenen Verfügung nicht ausreicht, ebenso wenig wie ein lediglich wirtschaftliches Interesse (vgl. u.a. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 59, Rn. 9, m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 4.2.2009, Az. 31 Wx 84/08). An einem derartigen unmittelbaren nachteiligen Eingriff in ein Recht des Beteiligten zu 1) als lediglich Pflichtteilsberechtigtem bestehen aber jedenfalls für den vorliegenden Fall der Ablehnung einer Testamentsvollstreckerernennung durch das Nachlassgericht Zweifel. Es ist nämlich nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass ein Pflichtteilsberechtigter dadurch, dass der Erbe nicht durch einen Testamentsvollstrecker beschränkt wird, unmittelbar nachteilig in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt wird. Vielmehr kann der Pflichtteilberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB, auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, ausdrücklich nur gegenüber dem Erben geltend machen und bedarf nach allgemeiner Auffassung zu einer gegebenenfalls erforderlichen Zwangsvollstreckung in den der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlasses sogar noch eines gesonderten Duldungstitels gegen den Testamentsvollstrecker (vgl. u.a. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016, § 2213, Rn. 2, 6 m.w.N.). Die Testamentsvollstreckung stellt für den Pflichtteilsberechtigten also unter diesem Gesichtspunkt sogar eine Belastung dar. Dass der Beteiligte zu 1) hier bei Ve...