Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuung: Entlassung eines Berufsbetreuers wegen Eignungsmangels
Leitsatz (amtlich)
Zur Entlassung eines Berufsbetreuers wegen eigenmächtigter Veranlassung einer nicht beabsichtigten Testamentserrichtung der betroffenen Person.
Normenkette
BGB § 1908b Abs. 1 S. 1
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Der Gegenstandswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Für die Betroffene, Frau A, wurde mit Beschluss des AG Frankfurt/M. vom 17.7.2003 der Beteiligte zu 1) zum Betreuer bestellt. Der Beteiligte zu 1) war von Frau B, für die er in einem anderen Betreuungsverfahren vom AG Frankfurt ebenfalls zum Berufsbetreuer bestellt war, aufgrund notariellen Testamentes zum Alleinerben bestimmt worden und hatte diese Erbschaft angenommen.
Für die Betroffene, die über ein Vermögen von mehr als 900.000 EUR verfügt, war seit Januar 2005 ein 24 Stunden Pflegedienst eingerichtet.
Am 8.3.2005 (Bl. 132 d.A.) teilte die für die Betroffene bestellte Verfahrenspflegerin, die Beteiligte zu 3), mit, ihr sei zugetragen worden sei, dass der Beteiligte zu 1) mit einem Notar bei der Betroffenen gewesen sei, obgleich der Pflegedienstmitarbeiter den Eindruck hatte, dass die Betroffene nicht dazu in der Lage sei, ein Testament zu errichten. Daraufhin sah sich der zuständige Vormundschaftsrichter veranlasst, die Notwendigkeit eines Betreuerwechsels zu prüfen.
Am 14.3.2008 hörte das AG die Betroffene in ihrer Wohnung zu einem etwaigen Betreuerwechsel an und versuchte mit ihr die Frage der etwaigen Testamentserrichtung zu klären (Bl. 135 d.A.). Die Betroffene war zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Protokolls nicht darüber orientiert, welche Geldsummen ihr zur Verfügung stehen, sondern gab an, dass es wegen der "paar Kröten" nicht notwendig sei, ein Testament zu machen. Sie ging davon aus, im Besitz von ein paar Hundert Mark zu sein. Hinsichtlich des Betreuerwechsels war sie weder in der Lage zuzustimmen noch abzulehnen.
Mit Schreiben vom 17.3.2005 teilte der Beteiligte zu 1) mit (Bl. 141 d.A.), dass die Betroffene ihr Vermögen habe einer Stiftung testamentarisch zukommen lassen und er sie hierbei habe unterstützen wollen. Seines Wissens sei am 2.3.2005 ein Notar bei der Betroffenen gewesen. Weitere Erkenntnisse habe er hierüber nicht.
Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Notar mit (Bl. 144), dass er aufgrund der Aufforderung des Beteiligten zu 1) Anfang März bei der Betroffenen gewesen sei. Beim ersten Gespräch sei sie nicht ansprechbar gewesen, beim zweiten Gespräch sei auch der Beteiligte zu 1) in der Wohnung gewesen und Frau A sei gut orientiert gewesen. Nach ihrer Vorstellung habe sie eine Stiftung für junge Menschen einrichten wollen. Er habe die Betroffene eventuell für testierfähig gehalten, sich aber noch keine abschließende Meinung gebildet.
Der erneute Versuch einer Anhörung der Betroffenen im Krankenhaus am 5.4.2005 (Bl. 149 ff.) führte zu der Erkenntnis, dass mit der Betroffenen keine Verständigung möglich war. Während des Besuches des zuständigen Amtsrichters und der Verfahrenspflegerin bei der Betroffenen im Krankenhaus, der aufgrund einer vorherigen telefonischen Nachfrage beim Beteiligten zu 1) zustande gekommen war, kam es zu einem Treffen des Amtsrichters und der Verfahrenspflegerin mit dem Beteiligten zu 1), der sich ebenfalls in das Krankenhaus begeben hatte. Ihm wurden von Seiten des Gerichts die Widersprüche in seinen Angaben vorgehalten und er erklärte sich sofort zur Aufklärung des Sachverhaltes noch im Krankenhaus bereit (Bl. 150 ff. d.A.). Er gab an, dass der Notar nur einmal bei der Betroffenen gewesen sei und er selbst nicht anwesend. Auf Vorhalt gab er an, dass der Notar tatsächlich zweimal dagewesen war, er dies aber nicht für wichtig gehalten habe. Darüber hinaus räumte er ein, dass er auch anwesend war, da er dem Notar die Betroffene habe vorstellen müssen. Ihm sei die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen - und hierbei insbesondere das Gutachten SV1 - nicht bekannt gewesen. Zu Anfang der Betreuung im Jahre 2003 habe die Betroffene ihm von ihren Plänen hinsichtlich der Testamentserrichtung und der von ihr geplanten Stiftung berichtet. Aktuell habe die Betroffene jedoch keine Äußerungen hinsichtlich eines Willens zur Testamentserrichtung gemacht.
Mit Beschluss vom 24.5.2005 (Bl. 177 ff. d.A.) entließ das AG den Beteiligten zu 1) und bestellte zur Berufsbetreuerin die Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 1) sei gem. § 1908b Abs. 1 BGB als Betreuer zu entlassen, da er nicht mehr als geeignet i.S.d. § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen sei. Bereits in der Annahme der Erbschaft der Betreuten B liege eine Handlung, die mit den an einen Berufsbetreuer zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar sei, jedenfalls sei sie unter moralischen Gesichtspunkten nicht mit den von einem Berufsbetreuer zu erwartenden Verhaltensweisen vereinbar. Darüber hinaus bestehe Misstrauen ggü. d...