Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/7 O 150/88) |
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. § 91 a ZPO). Danach fallen dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch in dem in der Berufungsinstanz zur Überprüfung gestellten Umfang zur Last. Das Landgericht hat dem Räumungs- und Herausgabeantrag der Klägerin seinerzeit zu Recht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten dagegen hätte keinen Erfolg gehabt.
Mit der Berufung hat der Beklagte lediglich beanstandet, daß das Landgericht die mit Schreiben vom 28.12.1987 zum 30.9.1987 erklärte ordentliche Kündigung – falls diese unwirksam gewesen sein sollte – in eine solche zum 31.12.1987 umgedeutet hat. Gegen dieses Ergebnis sind Bedenken aber nicht zu erheben.
Dem Beklagten ist zwar im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß eine ordentliche Kündigung, die eindeutig nur zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden soll, nicht in eine solche zu einem späteren Zeitpunkt ausgelegt oder umgedeutet werden kann. Eine in diesem Sinne nicht auslegungs- oder umdeutungsfähige Erklärung der Klägerin liegt aber nicht vor. Die Klägerin hat im Kündigungsschreiben vom 28.12.1987 lediglich erklärt, sie kündige die Vereinbarungen „fristgerecht zum 30.9.1988”. Damit hat sie nur zum Ausdruck gebracht, daß sie nach der von ihr für zutreffend gehaltenen Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis zu dem errechneten Endzeitpunkt auf Grund ordentlicher Kündigung für beendet erachte. Weder dem Wortlaut des Schreibens noch ihrem nachfolgenden Verhalten noch der Interessenlage läßt sich entnehmen, daß die Klägerin die ordentliche Kündigung nur hätte aussprechen wollen, wenn sie zum 30.9.1988 auch wirksam werde. Gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Übergabe der Tankstelle auf einen Nachfolger mußte die Klägerin ohnehin einkalkulieren. Die relativ geringfügige Verschiebung bis zum – jedenfalls zulässigen – Kündigungstermin 31.12.1988 konnte nicht als so entscheidend für die Dispositionen der Klägerin angesehen werden, daß sie bei einem Fehlschlag der Vertragsbeendigung zum 30.9.1988 die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten vorgezogen hätte. Auch der Umstand, daß die Klägerin an ihrem Standpunkt, die Kündigung sei zum 30.9.1988 wirksam erklärt worden, über einen längeren Zeitraum hinweg festgehalten hat, ohne die Kündigung vorsorglich zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen, läßt vernünftigerweise nicht den Schluß zu, der Klägerin sei ausschließlich am Kündigungszeitpunkt 30.9.1988 gelegen gewesen. Dagegen spricht zudem, daß die Klägerin noch vor diesem Zeitpunkt mit Schreiben vom 6.9.1988 vorsorglich erneut gekündigt hat.
Zu Unrecht mißt der Beklagte die Zulässigkeit der Umdeutung an den Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung für das Verhältnis der außerordentlichen zur ordentlichen Kündigung entwickelt worden sind (vgl. BGH NJW 1981, 977 = WM 1981, 253). Diese Grundsätze lassen sich auf eine ordentliche Kündigung mit unrichtig bemessener Kündigungsfrist nicht unverändert übertragen.
Bei einer außerordentlichen Kündigung handelt es sich um einen gegenüber einer ordentlichen Kündigung qualitativ andersartigen, besonderen Rechtsbehelf, bei dem nicht angenommen werden kann, daß der Kündigende das Vertragsverhältnis auf alle Fälle auch dann beenden will, wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung erfüllt sein und ihre Folgen hingenommen werden müssen. Die außerordentliche Kündigung hat sowohl andere Voraussetzungen als auch teilweise andere Wirkungen als eine ordentliche Kündigung. Die Verschiedenartigkeit beider Kündigungsformen rechtfertigt es auch im. Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs, eine eindeutige Erklärung zu verlangen, aus der sich der Wille des Kündigenden, den Vertrag hilfweise im Wege der ordentlichen Kündigung zu beenden, Zweifelsfrei ergibt.
Bei einer ordentlichen Kündigung stellen sich diese Anforderungen nicht in gleicher Weise. Es besteht kein Anlaß, vom Grundsatz des § 140 BGB abzugehen, daß eine Umdeutung stattfinden kann, wenn anzunehmen ist, daß die Geltung eines anderen Rechtsgeschäfts anstelle des nichtigen gewollt sein würde, sofern die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre. Ob in Ausfüllung dieser Voraussetzungen eine allgemeine Regel des Inhalts anzuerkennen wäre, daß stets dann, wenn die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung nicht richtig berechnet ist, die Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin als gewollt gilt (vgl. Münchener Kommentar – Schwerdtner, 2. Aufl., vor § 620 BGB Rdnr. 140), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn es – wie hier – nur um eine verhältnismäßig geringfügige Verschiebung des Endzeitpunktes geht und auch sonst keine ins Gewicht fallenden Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine abweichende Willensrichtung h...