Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Verfahrenspflegers

 

Leitsatz (amtlich)

Nach derzeit noch geltendem Recht hat es jedenfalls dabei zu verbleiben, dass auch Gespräche von Verfahrenspflegern im Rahmen von Hilfeplangesprächen oder Helferrunden abrechenbar sein können, wenn sie für die Interessenwahrnehmung des Kindes im Verfahren von Bedeutung waren.

 

Normenkette

FamFG § 158; FGG § 50 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 03.12.2008)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Offenbach am Main vom 3.12.2008 insoweit abgeändert, als für die Zeit vom 13.10.2006 bis 14.1.2008 über die bereits festgesetzte Vergütung von 604,10 EUR hinaus eine weitere Vergütung i.H.v. 224,04 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Im vorliegenden Verfahren geht es um den Vergütungsanspruch der vom AG in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegerin.

Das AG - Familiengericht - hat für das am ... 2002 geborene beteiligte Kind die Beschwerdeführerin als Verfahrenspflegerin bestellt.

Die Verfahrenspflegerin hat für ihre Tätigkeiten im Zeitraum vom 13.10.2006 bis 14.1.2008 Ersatz ihrer Aufwendungen und eine Vergütung von insgesamt 891,26 EUR gem. Rechnung vom 14.1.2008 begehrt. Ihrer Rechnung ist eine detaillierte Tätigkeits- und Kostenaufstellung beigefügt. Hierzu hat der Bezirksrevisor beim LG mit Verfügungen vom 7.2.2008, 10.6.2008 und 12.11.2008 Stellung genommen und beanstandet, dass die Teilnahme an Hilfeplangesprächen und Helferrunden nicht zu den Aufgaben der Verfahrenspflegerin gehöre. Außerdem seien die Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin am 7.1.2008 in der angegebenen Höhe von 105 Minuten nicht nachvollziehbar, weil von diesem Tag keine Stellungnahme vorliege und das Schreiben vom 14.1.2008 mit 20 Minuten bereits berücksichtigt sei. Es könnten deswegen für den 7.1.2008 nur anteilig 10 Minuten für das Telefonat mit der Stadt O1 berücksichtigt werden.

Das AG hat im angefochtenen Beschluss den Einwänden des Bezirksrevisors entsprochen und die Vergütung nebst Auslagen der Verfahrenspflegerin auf 604,10 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin, die weitere 287,16 EUR begehrt.

Die Beschwerde ist gem. § 50 Abs. 5 FGG i.V.m. §§ 67 Abs. 3 S. 3, 56g Abs. 5 S. 1 FGG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.

Die Vergütung der Verfahrenspflegerin richtet sich nach § 50 Abs. 5 FGG. Diese Vorschrift verweist auf § 67a FGG, der die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Aufwendungsersatz und die Vergütung eines Vormunds (§§ 1835 ff. BGB) für entsprechend anwendbar erklärt. Der vorliegend von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Stundensatz von 33,50 EUR sowie der Kilometersatz von 0,30 EUR und die Telefonkosten von 0,50 EUR je Telefonat sind dem Grunde nach außer Streit. Es geht in diesem Verfahren im Wesentlichen um die Frage, ob die Teilnahmen der Verfahrenspflegerin an dem Hilfeplangespräch vom 28.5.2007 und an einer Helferrunde am 28.12.2007 ersatz- und vergütungsfähig sind. Was die Aufgaben und die Handlungsbefugnisse einer Verfahrenspflegerin angeht, folgt der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des 1. Senats für Familiensachen vom 26.4.2006 (OLG Frankfurt, 1 WF 263/05, unter www.hefam.de mit weiteren Nachweisen, ferner ZKJ 2006, 473 ff. mit Anm. Menne, ZKJ 2007, 67 ff.) und vom 17.4.2008 (FamRZ 2008, 1364 f.) weiterhin der Auffassung, dass die Verfahrenspflegschaft dem Ausgleich von Defiziten bei der Wahrung der Kindesinteressen im gerichtlichen Verfahren dient und dem Kind ermöglichen soll, vergleichbar seinen am Verfahren beteiligten Eltern, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (BT-Drucks. 13/4899, 129). Gespräche mit den Eltern, dem Jugendamt und weiteren Bezugspersonen sind deswegen erforderlich, um im Einzelfall die Wünsche und Interessen des Kindes ggü. dem Gericht zutreffend darstellen zu können (OLG Frankfurt, 5. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 2.5.2007 - 5 UF 146/06).

Das war auch die ursprüngliche Intention des neuen § 158 FamFG, der in Abs. 4 Satz 3 vorsieht, dass der Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann. Nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf (damals § 166 Abs. 4 Satz 3) und dessen damaliger Begründung sollte damit nur eine Klarstellung verbunden sein. Soweit allerdings in Zusammenhang mit den inzwischen hinzugekommenen Regelungen über die pauschale Vergütung des Verfahrensbeistands mit einer sehr niedrigen Regelvergütung von 350 EUR und einer auf Ausnahmefälle beschränkten etwas höheren Vergütung von 550 EUR ein wesentlich engerer Rahmen für diesen Aufgabenbereich Gesetz geworden ist, ist mit den Kritikern dieser Neuregelung den zu erwartenden Verfassung...

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