Leitsatz
In dem Beschwerdeverfahren ging es um den Vergütungsanspruch der vom AG in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegerin und deren Höhe.
Sachverhalt
Das FamG hatte für das im Jahre 2002 geborene beteiligte Kind die Beschwerdeführerin als Verfahrenspflegerin bestellt, die für ihre Tätigkeit in dem Zeitraum vom 13.10.2006 bis zum 14.1.2008 Ersatz ihrer Aufwendungen und eine Vergütung von insgesamt 891,26 EUR begehrte. Ihrer Rechnung vom 14.8.2008 war eine detaillierte Tätigkeits- und Kostenaufstellung beigefügt. Zu dem Antrag hat der Bezirksrevisor Stellung genommen und beanstandet, dass die Teilnahme an Hilfeplangesprächen und Helferrunden nicht zu den Aufgaben der Verfahrenspflegerin gehört habe. Außerdem seien die Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin am 7.1.2008 in der angegebenen Höhe von 105 Minuten nicht nachvollziehbar, weil von diesem Tage keine Stellungnahme vorliege und das Schreiben vom 14.1.2008 mit 20 Minuten bereits berücksichtigt sei.
Das FamG hat in dem angefochtenen Beschluss den Einwänden des Bezirksrevisors entsprochen und die Vergütung nebst Auslagen der Verfahrenspflegerin auf 604,10 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin, die weitere 287,16 EUR begehrte.
Das Rechtsmittel der Verfahrenspflegerin hatte teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG änderte den erstinstanzlichen Beschluss ab und sprach der Verfahrenspflegerin eine weitere Vergütung i.H.v. 224,04 EUR zu. Im Übrigen wurde ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Vergütung der Verfahrenspflegerin richte sich nach § 50 Abs. 5 FGG. Diese Vorschrift verweise auf § 67a FGG, der die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Aufwendungsersatz und die Vergütung eines Vormunds (§§ 1835 ff. BGB) für entsprechend anwendbar erkläre. Der vorliegend von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Stundensatz sowie der Kilometersatz und die Telefonkosten seien dem Grunde nach unstreitig. Es gehe in diesem Verfahren im Wesentlichen um die Frage, ob die Teilnahme der Verfahrenspflegerin an dem Hilfeplangespräch vom 28.5.2007 und an einer Helferrunde am 28.12.2007 ersatz- und vergütungsfähig seien. Hinsichtlich der Aufgaben und der Handlungsbefugnis einer Verfahrenspflegerin folgte der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des 1. Senats für Familiensachen vom 26.4.2006 (OLG Frankfurt, 1 WF 263/05, unter www.hefam.de mit weiteren Nachweisen, ferner ZKJ 2006, 473 ff. mit Anm. Menne, ZKJ 2007, 67 ff.) und vom 17.4.2008 (FamRZ 2008, 1364 f.), weiterhin der Auffassung, dass die Verfahrenspflegschaft dem Ausgleich von Defiziten bei der Wahrung der Kindesinteressen im gerichtlichen Verfahren diene und dem Kind ermöglichen solle, vergleichbar seinen am Verfahren beteiligten Eltern, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.
Gespräche mit den Eltern, dem Jugendamt und weiteren Bezugspersonen seien deswegen erforderlich, um im Einzelfall die Wünsche und Interessen des Kindes ggü. dem Gericht zutreffend darzustellen.
Dies sei auch die ursprüngliche Intention des neuen § 158 FamFG gewesen, der in Abs. 4 S. 3 vorsehe, dass der Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen könne. Soweit allerdings in Zusammenhang mit den inzwischen hinzugekommenen Regelungen über die pauschale Vergütung des Verfahrensbeistandes mit einer sehr niedrigen Regelvergütung von 350,00 EUR und einer auf Ausnahmefälle beschränkten etwas höheren Vergütung von 550,00 EUR ein wesentlich engerer Rahmen für diese Aufgabenbereich gesetzt geworden sei, sei mit den Kritikern dieser Neuregelung den zu erwartenden Verfassungsbeschwerden von Verfahrensbeiständen und ihrer Behandlung durch das BVerfG entgegenzusetzen, denn die jetzt getroffene Regelung werde dazu führen, dass der vom Bundesgesetzgeber zum Schutz der Justizhaushalte der Länder nunmehr gewollte Ausnahmefall der erhöhten Pauschale in der Praxis doch zum Regelfall werden müsse.
Nach derzeit noch geltendem Recht habe es jedenfalls dabei zu verbleiben, dass auch Gespräche von Verfahrenspflegern im Rahmen von Hilfeplangesprächen oder Helferrunden abrechenbar sein könnten, wenn sie für die Interessenwahrnehmung des Kindes von Bedeutung gewesen seien.
Vorliegend hätten sich beide Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin unmittelbar auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt und dazu geführt, dass das Verfahren zunächst weiter ruhen und später nach einem weiteren Gerichtstermin mit Zustimmung der Verfahrenspflegerin sogar ohne Maßnahme nach § 1666 BGB habe zu Ende gebracht werden können.
Lediglich der Zeitaufwand für die Abfassung eines Stellungnahmeentwurfs am 7.1.2008 und der abschließenden Stellungnahme vom 14.1.2008 seinen nicht nachvollziehbar, so dass eine Kürzung des Vergütungsanspruchs im Umfang einer Vergütung für weitere 95 Minuten gerechtfertigt sei.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.01.2009, 5 WF 267/08