Entscheidungsstichwort (Thema)

Freigabeverfahren; Verfassungsmäßigkeit von § 246a AktG nF

 

Normenkette

AktG § 246a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-05 O 263/09)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim LG Frankfurt/M. unter dem Aktenzeichen 3-05 O 263/09 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage des Antragsgegners zu 1) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 26.5.2009 zu Tagesordnungspunkt 10 (Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Änderung der Satzung der Antragstellerin) sowie die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1), 2) und 3) gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11 (Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Bar- oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Änderung der Satzung der Antragstellerin) der Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegenstehen und Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragstellerin zu 67 %, der Antragsgegner zu 1) zu 17 % sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) jeweils zu 8 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1) haben die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2) und 3) haben die Antragstellerin jeweils zu 75 % und die Antragsgegner zu 2) und 3) jeweils zu 25 % zu tragen.

Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In der Hauptversammlung der Antragstellerin am 26.5.2009 wurden zu TOP 10, 11, 12 und 13 Beschlüsse zur Schaffung neuen genehmigten bzw. bedingten Kapitals gefasst. Für die genaue Formulierung der Beschlüsse wird auf die Antragsschrift vom 11.9.2009, S. 4 ff. (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen.

In dem Rechtsstreit LG Frankfurt/M., Az.: 3-05 O 263/09, haben die Antragsgegner die Beschlussfassungen zu verschiedenen Tagesordnungspunkten mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen angegriffen. Von den im vorliegenden Freigabeverfahren streitgegenständlichen Beschlüssen haben der Antragsgegner zu 1) die Beschlüsse zu TOP 10 und 11 sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) den Beschluss zu TOP 11 angegriffen.

Die Klageschrift des Antragsgegners zu 1) datiert vom 26.6.2009.

Die Antragstellerin hat Namensaktien zu einem Nennwert von 2,56 EUR je Aktie ausgegeben. Hiervon halten der Antragsgegner zu 1) 50 Stück, der Antragsgegner zu 2) 100 Stück sowie die Antragsgegnerin zu 3) 8.900 Stück.

In ihren Klagen rügen die Antragsgegner im Wesentlichen,

  • der Einlass zur Hauptversammlung sei wegen organisatorischer Mängel nur stark verzögert gewesen,
  • es habe ein unzuständiger Versammlungsleiter die Hauptversammlung geleitet,
  • die Redezeit eines Teils der Aktionäre sei unzulässig beschränkt worden,
  • zahlreiche Fragen seien nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet worden,
  • der Aktionär Dr. A sei fälschlich nicht aufgerufen worden,
  • über die Übernahme der B-Bank sei kein hinreichender Bericht erstattet worden.

Für die Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Klage des Antragsgegners zu 1) vom 26.6.2009 (Bl. 1 ff. d.A. LG Ffm. 3-5 O 263/09) sowie auf die in Kopie zur Akte gereichte Klage der Antragsgegner zu 2) und 3) vom 26.6.2009 (Bl. 497 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die streitgegenständliche Hauptversammlung am 26.5.2009 sei ordnungsgemäß durchgeführt und alle relevanten Fragen seien im geschuldeten Umfang beantwortet worden. Der Aktionär Dr. A habe nicht aufgerufen werden müssen, denn für diesen habe sich sein Vertreter, Herr Rechtsanwalt RA1, angemeldet. Dieser habe jedoch - was unstreitig ist - bereits zuvor gesprochen.

Die Antragstellerin vertritt weiter die Auffassung, dass sich die Klageschrift der Antragsgegner zu 2) und 3) auch gegen die Beschlüsse zu TOP 12 und 13 richte, da diese der Auffassung sind, sämtliche gefassten Beschlüsse seien nichtig. Es bestehe deshalb das Rechtsschutzinteresse an einer "Freigabe" auch dieser Beschlüsse, was zudem der Prozessökonomie diene.

Die Antragstellerin beantragt, gemäß § 246a Abs. 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim LG Frankfurt/M. unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 263/09 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 26.5.2009

  • zu TOP 10 Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss u.a. gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG),
  • zu TOP 11 Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Bar- oder Sachkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss),
  • zu TOP 12 Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsschlusses für Spitzenbeträge sowie zugunsten von Options- und Wa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?