Entscheidungsstichwort (Thema)

Erreichung des Aktienquorums

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zusammenrechnung des Aktienbesitzes mehrerer Aktionäre zur Erreichung des Quorums erfolgt nicht.

2. Das Fehlen eines ausreichenden Aktiennachweises ist unschädlich, wenn die Erreichung des Aktienquorums unstreitig wird.

3. Zur Rückwirkung der Freigaberegelung.

 

Normenkette

AktG § 246a

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass Mängel der am 15.7.2009 in das Handelsregister eingetragenen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 8.5.2009 zu nachstehenden Gegenständen die Wirkung der Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister unberührt lassen:

a) zu Tagesordnungspunkt 6 über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals I, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I und eine entsprechende Satzungsänderung,

b) zu Tagesordnungspunkt 7 über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II und eine entsprechende Satzungsänderung.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verlangt die Freigabe von zwei Hauptversammlungsbeschlüssen vom 8.5.2009 über die Aufhebung bisherigen und die Schaffung neuen genehmigten Kapitals nebst entsprechender Satzungsänderung, bezogen auf Kapitalerhöhungen mit und ohne Bezugsrechtsausschluss, über Nennbetragserhöhungen von zusammen 19.200.000 EUR. Das Grundkapital der Antragstellerin betrug 161.143.734 EUR und war in jeweils 80.571.867 Stammaktien und ebenso viele Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteilt. Die mit 99,17 % der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten entsprechenden Beschlüsse wurden am 15.7.2009 in das Handelsregister eingetragen.

Die Antragsgegnerin zu 1.) war in der Hauptversammlung mit 86.021 Aktien vertreten. Mit Schriftsatz vom 17.2.2010 trägt die Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin zu 1.) besitze 22.727 Stammaktien. In der Hauptversammlung stellte der Antragsgegner zu 2.), der über 5 Aktien verfügt, eine Reihe von Fragen, und zwar zur Ausnutzung von genehmigtem Kapital in früheren Jahren die Fragen 6 bis 8, wie folgt:

6.) "Ich möchte bezüglich der Ausnutzung des genehmigten Kapitals in den Jahren 2005 bis 2008 wissen, welche Provisionen bezüglich der einzelnen Kapitalerhöhungen an welche Banken und Berater gezahlt wurden, und zwar unter Angabe der jeweiligen Höhe, ggf. auch Teilbeträge und unter Angabe des Datums der jeweiligen Überweisung."

7.) "Ich möchte weiter wissen, welche Zahlungen (auch Teilzahlungen) auf das gezeichnete Kapital jeweils erfolgt sind unter Angabe des Namens des Zahlenden, Datum der Zahlung und Eingangskonto bei der Gesellschaft."

8.) "Welche Unterlagen lagen dem Aufsichtsrat bei seiner Beschlussfassung über die Zustimmung zum genehmigten Kapital vor?"

Die Beantwortung der Frage 7 wurde von der Antragstellerin verweigert, zu den Fragen 6 und 8 wurden Antworten erteilt. Die Antragsgegner haben gegen die Beschlussfassungen zu TOP 6 und 7 beim LG Frankfurt/M. am 2.6. 2009 und am 4.6.2009 Anfechtungsklagen eingereicht. Mit den Klagen ist die Fehlerhaftigkeit der vorgenannten Beschlüsse angegriffen worden, weil die Fragen zum genehmigten Kapital nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden seien. Das LG hat inzwischen der Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 1.) stattgegeben, wogegen die Antragstellerin Berufung eingelegt hat. Die Anfechtungsklage des Antragsgegners zu 2.) ist abgewiesen worden.

Mit dem Freigabeantrag wird geltend gemacht, dass die Auskünfte auf die Fragen Nr. 6 und 8 erteilt seien und für Frage Nr. 7 kein Anspruch bestehe, so dass die Klagen insoweit offensichtlich unbegründet seien, wie auch der Antragsgegner zu 2.) das Quorum nicht erreiche. Die Interessen der Antragstellerin an der Möglichkeit der Ausnutzung genehmigten Kapitals seien vorrangig, auch wenn derzeit kein konkreter Bedarf bestehe.

Die Antragstellerin beantragt, festzustellen,

1. dass Mängel des am 15.7.2009 in das Handelsregister eingetragenen Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 8.5.2009 zu Tagesordnungspunkt 6 über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals I, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I und eine entsprechende Satzungsänderung die Wirkung der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister unberührt lassen,

2. dass Mängel des am 15.7.2009 in das Handelsregister eingetragenen Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 8.5.2009 zu Tagesordnungspunkt 7 über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II und eine entsprechende Satzungsänderung die Wirkung der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister unberührt lassen.

Die Antragsgegner beantragen, die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin zu 1.) hat eingewandt, der Umgang der Antragstellerin mit den Fragen 6 bis 8 sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtsmäßig. Es fehle auch ein vorrangiges Vollzu...

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