Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch des Amtsgerichts … Band … Blatt … Flur … Flurstück … und Band … Blatt … Flur … Flurstücke … bis …, sowie das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts … Band … Blatt … bis … sowie Band … Blatt … und … Flur … Flurstück …

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 15.11.1991; Aktenzeichen 3 T 442/91)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und die Verfügungen des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1991, 24. Oktober 1991, 25. September 1991 und 12. August 1991 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen bisherigen Bedenken Abstand zu nehmen.

 

Gründe

Die Beteiligten begehren die Zuschreibung der eingangs näher bezeichneten Grundstücke Flur … Flurstücke … bis … (Bestandteilsgrundstücke) zu dem Grundstück Flur … Flur stück … (Hauptgrundstück) gemäß § 890 Abs. 2 BGB. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Bestandteilsgrundstücke an die Beteiligten zu 3) bis 7) durch die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 16. April 1991 unter UR E … beurkundete Auflassung, erworben. Das Flurstück … ist mit zwei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten belastet. Hinsichtlich des Flurstücks … haben die Beteiligten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 1) bewilligt und beantragt. Das Hauptgrundstück Flur … Flurstück … ist in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, deren Eigentümer die Beteiligten zu 3) bis 7) sind. Auf den Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsanteilen lasten Grundpfandrechte.

Das Amtsgericht geht davon aus, daß bei einer antragsgemäßen Zuschreibung Verwirrung im Sinne des § 6 Satz 1 GBO zu besorgen ist und hat den Antragstellern anheimgestellt, die Bestandteilsgrundstücke auf einem separaten Grundbuchblatt eintragen zu lassen. Das Landgericht hat in den Verfügungen des Amtsgerichts eine beschwerdefähige Entscheidung gesehen, dem Rechtsmittel aber den Erfolg versagt. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.

Mit dem Amtsgericht, dem Landgericht und den Beteiligten geht der Senat davon aus, daß die Zuschreibung eines Grundstücks als Bestandteil eines anderen Grundstücks nach § 890 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn das Hauptgrundstück bereits in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt ist (vgl. Senatsbeschluß 20 W 466/73 = Rpfleger 1973, 394; vgl. auch Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann. Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 6 GBO Rn. 4; Haegele/Schöner/Stöber. Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rn. 2981; Weithauer, WEG, 7. Aufl., § 1 Rn. 4 v und § 7 Rn. 13 b; Bengel/Simmerding, Grundbuch Grundstück Grenze, 3. Aufl., §§ 5,6 Rn. 11). Als unbedenklich muß die Bestandteilszuschreibung jedenfalls in den Fällen angesehen werden, in denen die Bestandteilsgrundstücke – wie hier die Flurstücke … bis … – unbelastet sind und den Wohnungs- und Teileigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile an dem aufnehmenden Grundstück zustehen. Allerdings müssen die gewöhnlichen Miteigentumsanteile in Wohnungseigentums-/Teileigentumsanteile umgewandelt sein (vgl. dazu OLG Zweibrücken NJW-RR 1990, 782; OLG Oldenburg Rpfleger 1977, 22). Diese Voraussetzung ist hier gegeben; denn die Beteiligten zu 3) bis 7) haben in der notariellen Urkunde vom 16. April 1991 ausdrücklich vereinbart, daß sich die Teilungserklärung auf die Bestandteilsgrundstücke erstrecken soll. Eine Verwirrung im Sinne des § 6 Satz 1 GBO ist auch nicht im Hinblick auf die Belastung der Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsanteile mit Grundpfandrechten zu besorgen; denn diese erstrecken sich auf das zugeschriebene Grundstück. Die insoweit von den Vorinstanzen erhobenen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Es kann hier letztlich dahinstehen, ob die Erstreckung bereits kraft Gesetzes nach den §§ 1131 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB oder erst durch Nachverpfändung eintritt (vgl. dazu Röll Rpfleger 1990, 277, Meyer-Stolte Rpfleger 1990, 291 und Mottau Rpfleger 1990, 455). Nach Auffassung des Senats ist mit der Umwandlung der gewöhnlichen Miteigentumsanteile in Wohnungseigentums-/Teileigentumsanteile, durch die von der Beteiligten zu 3) bis 7) in der notariellen Urkunde vom 16. April 1991 abgegebenen Erklärungen eine Nach Verpfändung der Bestandteilsgrundstücke verbunden.

Auch der Zuschreibung der Grundstücke Flur … Flurstück … und Flurstück … die mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten belastet sind bzw. noch vor der Zuschreibung belastet werden sollen, stehen rechtliche Bedenken, die die Annahme einer Verwirrung im Sinne des § 6 Satz 1 GBO rechtfertigen könnten, nicht entgegen. Ein Grundstück kann auch noch nach seiner Aufteilung in Wohnungseigentum/Teileigentum und der Schließung des Grundbuchs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 WEG mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden. Die Belastung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Dienstbarkeit in der Abteilung II jedes Wohnungsgrundbuchs/Teileigentumsgrundbuchs unter Bezugnahme auf die Eintragungen in den anderen Wohnungsgrundbüchern/Teileigentumsgrundbüchern und ...

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