Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Berufsverbots durch das Registergericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Am 24.2.2010 ist für die Gesellschaft u.a. die Eintragung des neuen Geschäftsführers angemeldet worden. In der zum Gegenstand der Anmeldung (Bl. 32 d.A.) gemachten Versicherung des neuen Geschäftsführers heißt es u.a.: "... Ihm ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges, der ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt, untersagt ..."
Durch Zwischenverfügung vom 8.3.2010 (Bl. 17 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Registergericht u.a. beanstandet, dass die pauschale Versicherung des Geschäftsführers, ihm sei die Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft nicht durch Gericht oder Verwaltungsbehörden untersagt, nicht ausreiche, um das Nichtvorliegen gesetzlicher Bestellungshindernisse zu belegen, und hat dies weiter ausgeführt. Sie hat unter Fristsetzung auf Einreichung einer vollständigen Versicherung in notariell beglaubigter Form bestanden. Auf die Zwischenverfügung hat der Notar mit Schriftsatz vom 11.3.2010 (Bl. 21 d.A.) reagiert, in dem er u.a. ausgeführt hat, dass dieses Schreiben als Beschwerde zu betrachten sei, soweit auf eine Änderung des Textes der Versicherung des Geschäftsführers bestanden werde. Durch Beschluss vom 15.3.2010 (Bl. 22 d.A.) hat die Rechtspflegerin beim Registergericht der Beschwerde vom 8.3.2010, soweit sie den Inhalt der Eignungsversicherung des Geschäftsführers betreffe, nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren lediglich angefallene Beanstandung der Rechtspflegerin des Registergerichts ist innerhalb deren Prüfungskompetenz ergangen und rechtlich nicht zu beanstanden.
Ebenso wie bei der Erstanmeldung der Gesellschaft hat der Rechtspfleger des Registergerichts bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers gemäß den §§ 39 Abs. 3, 9c Abs. 1 GmbHG grundsätzlich zu prüfen, ob die angemeldete Änderung in der Person des Geschäftsführers durch die gem. § 39 Abs. 2 GmbHG vorzulegende Urkunde über dessen Bestellung in materieller Hinsicht nachgewiesen und formell ordnungsgemäß angemeldet ist. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat der neue Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen und er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht ggü. dem Gericht belehrt worden ist.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. An dieser zwingend allgemein gehaltenen Formulierung des Gesetzgebers ist die vorliegende Versicherung des neuen Geschäftsführers orientiert worden. Zwar mag nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 3 GmbHG hinreichend sein, die Versicherung des Geschäftsführers allgemein zu fassen, in dem offen gelegt wird, dass durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufzweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges überhaupt nicht untersagt worden ist. Wenn jedenfalls in der Versicherung nicht pauschal versichert wird, dass der betreffenden Person gar keine Tätigkeit untersagt ist, sondern die Versicherung dahingehend eingeschränkt ist, dass nur eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft nicht untersagt ist, so darf die Versicherung keine Zweifel und Irrtümer aufkommen lassen (vgl. OLG Düsseldorf DB 1996, 2381; BayObLG DNotZ 1982, 181; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rz. 956). Die Prüfung, ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand eines (etwaigen) Verbots übereinstimmt, obliegt nämlich dem Registergericht und nicht dem anmeldenden Geschäftsführer oder dem Notar, § 9c Abs. 1 GmbHG (vgl. BayObLG DNotZ 1982, 181; Krafka/Willer, a.a.O., Rz. 956; Ensthaler/Füller, GmbHG, 2. Aufl., § 8 Rz. 18). Eine Versicherung, die lediglich den Wortlaut des § 8 Abs. 3 GmbHG wiederholt, ist zu pauschal (Ensthaler/Füller, a.a.O., § 8 Rz. 18). Sinn der Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG ist es, dem Registergericht die Prüfung zu erleichtern, ob ein Verbotstatbestand vorliegt. Ferner soll ein erheblicher Verwaltungsaufwand des Registergerichts vermeiden werden. Die Versicherung muss daher einen Inhalt haben, der dem Gericht die Überzeugung vermittelt, der Versichernde habe alle Bestellungshi...