Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Restitutionsantrag
Normenkette
ZPO §§ 578, 1062 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Restitutionsanträge vom 17. Februar 2023, vom 15. März 2023 sowie vom 10. April 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 19/20 werden als unzulässig verworfen.
Der Restitutionsantragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.
Gründe
I. In dem Ausgangsverfahren 26 Sch 19/20 hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2021 (Senat, Beschluss vom 21.01.2021 - 26 Sch 19/20 -, juris) den Antrag des jetzigen Restitutionsantragstellers vom 22. November 2020 als unzulässig verworfen, mit dem dieser eine Vollstreckbarkeitserklärung einer "Anordnung" vom 5. Mai 2019 begehrt hatte. Die "Anordnung" vom 5. Mai 2019 hatte einen Herrn B als Unterzeichner ausgewiesen. Dieser war als "Präsident am Eurotribunal als Einzelschiedsrichter (Richter ad hoc)" bezeichnet worden. Als Parteien waren der "Internationale Ständige Schiedsgerichtshof Europäische Schiedsgerichtshof Eurotribunal * A. d. ö. R." als Schiedskläger und die Bank1 AG, Straße1, Stadt1, als Schiedsbeklagte angegeben worden. In der Begründung des Beschlusses vom 21. Januar 2021 hat der Senat u. a. ausgeführt, dass für Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht Karlsruhe örtlich zuständig sei, da die "Anordnung" vom 5. Mai 2019 "in einer nichtöffentlichen Gerichtssitzung in Karlsruhe" beschlossen worden sei, so dass Karlsruhe als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 ZPO anzusehen sei.
Einen ersten Restitutionsantrag des Restitutionsantragstellers vom 19. Juni 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2021 hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2021 als unzulässig verworfen (Senat, Beschluss vom 01.07.2021 - 26 Sch 8/21 -, juris). Mit Beschluss vom 27. August 2021 hat der Senat den Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 8/21 als unzulässig verworfen (Senat, Beschluss vom 27.08.2021 - 26 Sch 11/21 -, juris). Sodann hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2022 (Bl. 137 ff. d. A.) den Restitutionsantrag vom 24. April 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2021 zum Aktenzeichen 26 Sch 19/20 als unzulässig verworfen.
Mit drei Eingaben vom 17. Februar 2023 (Bl. 175 ff. d. A.), vom 15. März 2023 (Bl. 187 ff. d. A.) sowie vom 10. April 2023 (Bl. 185 f. d. A.) hat der Restitutionsantragsteller jeweils die "Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt. Zur Begründung hat der Restitutionsantragsteller auf ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2023 zu der Sache 1 BvR 353/22, die Wahlanfechtungsentscheidung des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 in der Sache WP 1916/21 (Bl. 185 f. d. A.) und auf die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 2023 in der Sache IV AR(VZ) 41/22 (Bl. 187 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Eingaben vom 17. Februar 2023 (Bl. 175 ff. d. A.), vom 15. März 2023 (Bl. 187 ff. d. A.) sowie vom 10. April 2023 (Bl. 185 f. d. A.) Bezug genommen.
II. Der Restitutionsantrag ist bereits unzulässig.
Allerdings finden die §§ 578 ff. ZPO auf Beschlüsse nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechende Anwendung (in diesem Sinne etwa auch Senat, Beschluss vom 01.07.2021 - 26 Sch 8/21 -, juris; Beschluss vom 09.06.2022 - 26 Sch 8/22 -, juris; Büscher, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 7, 4. Aufl. 2014, § 578, Rdnr. 26; Musielak, in: ders./Voit (Hrsg.), ZPO, 20. Aufl. 2023, § 578, Rdnr. 13; Voit, a. a. O., § 1063, Rdnr. 8; Gaul, in: Berger u. a. (Hrsg.), Festschrift für Otto Sandrock zum 70. Geburtstag, 2000, S. 285, 293; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor § 578, Rdnr. 14), da derartige Beschlüsse das Streitverfahren urteilsvertretend beendigen.
Der Restitutionsantragsteller hat jedoch keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet. Das Gesetz sieht eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur in sehr engen Grenzen vor. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage etwa dann statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (§ 580 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (§ 580 Nr. 4 ZPO). In den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO ist eine Restitutionsklage jedoch nur dann statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen der §§ 580, 581 ZPO liegen hier offensichtlich nicht vor. Der Restitutionsant...