Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur nachgerichtlichen Festsetzung von Aufwendungen für den Nachlasspfleger
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung von Aufwendungen eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht bei vermögendem Nachlass und eines Wirkungskreises des Nachlasspflegers, der die Verwaltung des Nachlasses umfasst, kommt auch dann nicht in Frage, wenn die Nachlasspflegschaft zwischenzeitlich beendet ist (Anschluss u. a. an OLG München, Beschluss vom 24.4.2018 - Az. 31 Wx 366/16 und OLG Hamm, Beschluss vom 4.6.2020 - 15 W 24/20).
Normenkette
BGB § 1960; FamFG § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 292 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Groß-Gerau (Beschluss vom 17.06.2024; Aktenzeichen ...) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.05.2024 aufgehoben und der am 25.01.2024 bei dem Nachlassgericht eingegangene, auf den 25.01.2023 datierte Antrag des Beteiligten zu 5 auf "Festsetzung der Kosten des Steuerberaters in Höhe von 3.653,84 EURO" wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung etwaiger den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde entstandener notwendiger Aufwendungen erfolgt nicht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2022 eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Vorname1 Nachname1 (nachfolgend bezeichnet als: der Erblasser) angeordnet und den Beteiligten zu 5 zum berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt (Bl. 23 der an den Senat übersandten Duplo-Akte, nachfolgend nur noch bezeichnet als: d. A.). Seine Verpflichtung durch die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist am 10.03.2022 erfolgt (Bl. 27 d. A.).
Der Senat hat die gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 mit Beschluss vom 27.12.2022 zu seinem Az. ... zurückgewiesen (Bl. 98 ff. d. A.).
Der Nachlasswert zum Todestag des Erblassers belief sich ausweislich des zuletzt von dem Beteiligten zu 5 erstellten endgültigen Nachlassverzeichnisses auf 684.189,76 EUR, wobei in diesen Gesamtbetragauf Grundlage einer ortsgerichtlichen Schätzung der Wert des sich im Nachlass befindlichen Hausgrundstücks des Erblassers mit 683.800,00 EUR eingestellt ist sowie Kontoguthaben in Höhe von insgesamt ca. 7.200,00 EUR und Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 6.600,00 EUR (vgl. Bl. 46, 131 ff., 191 d. A.).
Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 13.02.2023 (Bl. 137 d. A.) hat der Beteiligte zu 5 beantragt, die Frist zur Geltendmachung der Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft zu bestimmen. Mit Beschluss vom 06.04.2023 (Bl. 140 d. A.) hat das Nachlassgericht die Frist zur Geltendmachung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft bestimmt.
Mit Beschluss vom 30.06.2023 (Bl. 183 d. A.) hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben, nachdem es unter dem 12.06.2023 den Beteiligten zu 1 und 2 einen Erbschein erteilt hat, der diese als Erben des Erblassers zu je 1/2 ausweist (vgl. dessen Kopie, Bl. 366 d. A.). Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 5 am 06.07.2023 zugestellt worden (Bl. 186 d. A.).
Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 12.07.2023 (Bl. 199 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 5 seinen "abschließenden Vergütungsantrag, der sich gegen die Erben richtet", übersandt und beantragt, ihm eine Vergütung inklusive Auslagen für die Zeit vom 10.03.2022 bis 12.07.2023 in Höhe von insgesamt 4.683,51 EUR zu bewilligen. Gegen diesen Antrag haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten - des Beteiligten zu 2 - vom 29.09.2023 gewandt (Bl. 237 ff. d. A.). Sie werfen dem Beteiligten zu 5 vor, seine Pflichten als Nachlasspfleger bei der Pflege des Gartens des im Nachlass befindlichen Grundstücks schuldhaft in erheblichem Maß verletzt zu haben, obwohl dessen Erhaltung finanziell und faktisch möglich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf ein von ihnen vorgelegtes Angebot vom 24.09.2023 zur "Revitalisierung der Aussenanlagen" in Höhe von 15.482,96 Euro (Bl. 242 f. d. A.) haben sie mit dem "entstandenen Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch" des Beteiligten zu 5 aufgerechnet. Dessen Vergütungsanspruch gehe mit Aufrechnung durch Erfüllung unter. Der Antrag des Beteiligten zu 5 sei deshalb zurückzuweisen. Hilfsweise haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, die Vergütung des Beteiligten zu 5 den Beteiligten zu 3 und 4 aufzuerlegen. Diese hätten mit bewusst falscher Sachverhaltsdarstellung beantragt, die Nachlasspflegschaft anzuordnen. Sie hätten deshalb mit dem vollen Risiko eines Prozessbetrugs - dessen Vorliegen nicht zweifelhaft sein könne - auf die Erteilung eines Erbscheins spekuliert und insoweit gehofft, mit dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu obsiegen. Dann müsse die Vergütung des Beteiligten zu 5 von den Beteiligten zu 3 und 4 getragen werden, weil dessen Vergütungsan...