Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung nach Art. 12, 3 HKÜ
Normenkette
HKÜ Art. 3-4, 12
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.09.2018; Aktenzeichen 467 F 13095/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main -Familiengericht - vom 14.09.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten ging das Kind Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2014, der auch unter dem Namen Vorname1 Nachname2 geführt wird, hervor.
Die weitere Beteiligte zu 1. und Mutter des Kindes besitzt die deutsche, der weitere Beteiligte zu 2. und Vater des Kindes die britische Staatsangehörigkeit. Das Kind ist Angehöriger beider Staaten.
Zum Zeitpunkt der Geburt lebte die Familie in Stadt1/China, wo der weitere Beteiligte zu 2. einer Erwerbstätigkeit nachging. Dem Vater wurde aufgrund dieser eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die Mutter verfügt über ein Touristenvisum, das ihr einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen ermöglicht. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes reiste die Mutter wiederholt, zunächst allein nach Deutschland. Im Sommer 2016 sowie zeitweise im Jahr 2017 hielt sie sich gemeinsam mit Vorname1 in Deutschland auf.
Am XX.XX.2016 drohte die Mutter gegenüber dem Vater, sich und Vorname1 töten zu wollen. Sie wurde in der Folge in polizeilichen Gewahrsam genommen, gestand die Drohung ein und wurde strafrechtlich verurteilt.
Das Kind besuchte seit Oktober 2017 den A Kindergarten in Stadt1. Im Herbst des gleichen Jahres kam es zwischen den Eltern zur Trennung. Der Vater verblieb in der gemeinschaftlichen Wohnung, die Mutter verzog in eine andere Mietwohnung in Stadt1.
Durch Beschluss vom 06.10.2017 wurde dem Vater durch das Bezirksgericht von Stadt1 Sonderverwaltungsbezirk, Familiengericht, vorläufig und ohne Anhörung der Mutter das Sorgerecht, die Obhut und Betreuung für Vorname1 übertragen. Der Mutter wurde Umgang unter Aufsicht des Jugendamts gewährt und ihr untersagt, dass Kind aus Stadt1 zu verbringen oder aus der Obhut des Vaters zu entfernen. Zugleich wurde der Mutter aufgegeben, sich dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz des Vaters sowie dem Kindergarten Vorname1s nicht auf weniger als 250m zu nähern. Durch weiteren Beschluss vom 18.10.2017 wurde nach Anhörung der Mutter und des Vaters, die beide anwaltlich vertreten waren, angeordnet, dass dem Vater sämtliche Rechte und Befugnisse, die ihm kraft Gesetzes als Vater von Vorname1 verliehen werden, zustehen. Der Mutter wurde weiterhin lediglich begleiteter Umgang gewährt. Zugleich wurden vermögensrechtliche Folgen der Trennung behandelt.
Das Arbeitsverhältnis des Vaters in Stadt1 endete im Mai 2018.
Die Beteiligten schlossen am 28.06.2018 vor dem Bezirksgericht von Stadt1 - Familiengericht- eine Vereinbarung, in der sie einleitend ausführten, im Vorfeld der Verhandlung anwaltlich beraten worden zu sein und eine Mediation unter Leitung von Frau B durchgeführt zu haben. Sie führten aus, dass die Vereinbarung ohne Härte, Zwang und unzulässigem Einfluss abgeschlossen wird. Inhaltlich bekräftigten sie, dass der gewöhnliche Aufenthalt von Vorname1 i.S.d. Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 in Stadt1 belegen sei. Ferner kamen sie überein, dass Vorname1 auch zukünftig in Stadt1 leben soll und eine Veränderung dieser Planung nur aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Beteiligten im Rahmen einer Mediation verändert werden könne. Auch kamen sie überein, dass es der Mutter vom 08.07.2018 bis 12.08.2018 erlaubt sei, gemeinsam mit Vorname1 Urlaub in Deutschland zu machen. Vom 29.07.2018 bis 05.08.2018 sollte dem Vater Gelegenheit gegeben werden, gemeinsam mit Vorname1 Zeit in Deutschland zu verbringen. Schließlich erzielten sie Einvernehmen, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen und ein Wechselmodell praktiziert werden soll. Da sich die Ausreise der Mutter aus China verzögerte, kamen die Beteiligten nachfolgend überein, dass der Urlaub der Mutter in Deutschland vom 12.07.2018 bis 16.08.2018 andauern solle.
In Deutschland teilte die Mutter dem Vater mit, nicht nach Stadt1 zurückkehren zu wollen. Der Vater widerspricht dem dauerhaften Aufenthalt Vorname1s in Deutschland. Entgegen der in Stadt1 geschlossenen Vereinbarung wurde ihm in Deutschland lediglich vom 04.08.2018 bis 05.08.2018 Kontakt zu Vorname1 gewährt.
In der ersten Hälfte des Septembers 2018 besuchte Vorname1 den Kindergarten C in Stadt2.
Der Vater hat erstinstanzlich insbesondere beantragt,
dass die Herausgabe des Kindes Vorname1 Nachname1, auch als Vorname1 Nachname2 geführt, geb. am XX.XX.2014, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes nach Stadt1 angeordnet wird.
Die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, ist verpflichtet...