Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzahlung einer Stammeinlage vor Gründung der GmbH als Bareinlage
Normenkette
GmbHG § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9c
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 16.08.2004; Aktenzeichen 6 T 13/04) |
AG Friedberg (Hessen) (Beschluss vom 14.04.2004; Aktenzeichen 85 AR 58/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Friedberg (Hessen) vom 14.4.2004 werden aufgehoben.
Das AG Friedberg (Hessen) wird angewiesen, die Eintragung der Gesellschaft nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen abzulehnen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer meldete unter dem 3.3.2004 die Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an. In der Anmeldung versicherte er, dass die übernommene Stammeinlage in voller Höhe in bar an die Gesellschaft eingezahlt wurde und der eingezahlte Betrag sich endgültig in seiner freien Verfügung als Geschäftsführer befinde. In der notariellen Urkunde zur Errichtung der Gesellschaft vom selben Tage beschloss der Alleingesellschafter den der notariellen Niederschrift als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag und führte des Weiteren aus:
"Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt insgesamt 25.000 EUR. Es wurde bereits am 26.2.2004 eingezahlt und wird hiermit auf die GmbH übertragen."
Der Anmeldung beigefügt war die beglaubigte Fotokopie eines vorgedruckten Girovertrages der Sparkasse W. über die Eröffnung eines Geschäftsgirokontos. Als Kontoinhaber ist der Name des Geschäftsführers mit der handschriftlichen Ergänzung " ...-GmbH i.Gr." angegeben. Weiterhin beigefügt war die beglaubigte Fotokopie des ersten Kontoauszuges für dieses Konto, wonach als einzige Kontobewegung am 26.2. die Umbuchung eines Betrages von 25.000 EUR vermerkt war, so dass das Konto einen Habensbestand von 25.000 EUR aufwies. Als Kontoinhaber ist der Name des Alleingesellschafters aufgedruckt, welcher durch Änderungsvermerk der Sparkasse handschriftlich ebenfalls um den Zusatz "...-GmbH i.Gr." ergänzt wurde.
Der Registerrichter wies die Anmeldung mit Beschluss vom 14.4.2004 mit der Begründung zurück, sie entspreche nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 4 GmbHG, nachdem die Anmelderin zuvor eine vom Gericht angeregte entsprechende Änderung abgelehnt hatte.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin, mit welcher sie eine Bestätigung der Sparkasse W. vom 5.5.2004 vorlegte, wonach auf dem Geschäftsgirokonto am 3.3.2004 ein Guthaben von 25.000 EUR zur Verfügung stand, wies das LG mit Beschluss vom 16.8.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage habe noch keine Vorgesellschaft bestanden. Von der Vorgründungsgesellschaft gehe das Vermögen jedoch ohne Übertragungsakt nicht auf die Vorgesellschaft über. Bei der in der Gründungsurkunde vorgenommenen Übertragung handele es sich nicht um eine Barzahlung, sondern um eine Sacheinlage. Damit fehle es an der Einhaltung der besonderen für die Sachgründung geltenden Vorschriften.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der weiteren Beschwerde, mit welcher sie im Wesentlichen geltend macht, das Konto sei sogleich auf die GmbH angelegt worden; ein Kontowechsel habe nicht stattgefunden. Durch die entsprechende Ausführung in der Gründungsurkunde sei klargestellt, dass der bereits eingezahlte Betrag auf die Stammeinlage geleistet und unangetastet auf die GmbH übertragen wurde, so dass von einer Bargründung auszugehen sei.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen handelt es sich nicht um eine Sacheinlage, die besondere Festsetzungen im Gesellschaftsvertrag nach § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG erfordert.
Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (§ 7 Abs. 1 GmbHG), so hat der Registerrichter nach § 9c GmbHG zu prüfen, ob die Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften errichtet worden ist und die für die Anmeldung notwendigen Urkunden und Unterlagen in ordnungsgemäßer Form vorgelegt worden sind. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erst erfolgen, wenn auf die Stammeinlagen die dort näher vorgeschriebenen Beträge eingezahlt worden sind. Für die Einpersonengesellschaft ist nach § 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG erforderlich, dass die gesamte Stammeinlage vor der Anmeldung gezahlt wird oder der Gründer für den über die Mindesteinlage des § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 GmbHG hinausgehenden Betrag eine Sicherung bestellt. Dementsprechend haben nach § 8 Abs. 2 GmbHG der oder die Geschäftsführer im Falle einer Bargründung zu versichern, dass die nach § 7 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet, wobei sich im Falle einer Einpers...