Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei Stufenverfahren auf Leistung von Trennungsunterhalt
Verfahrensgang
AG Dillenburg (Beschluss vom 28.12.2021; Aktenzeichen 2 F 62/19 UE) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Stufenverfahren auf Leistung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2018 erklärte sie, den Antragsgegner zur Leistung von Trennungsunterhalt in Verzug zu setzen. Nachfolgend bezifferte sie durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14.05.2018 den nach ihrer Vorstellung von ihm zu entrichtenden Trennungsunterhalt auf "rund 10.000,00 EUR mtl.". Alternativ signalisierte sie Bereitschaft, eine Leistung von Trennungsunterhalt in Höhe von 5.000,00 EUR mtl. zu akzeptieren, wenn er zugleich zusätzlich weitere Verbindlichkeiten, in Höhe von insgesamt 4.774,69 EUR mtl. trage.
Das vorliegende Verfahren wurde durch Antrag vom 28.01.2019, welcher am 30.01.2019 beim Amtsgericht einging, eingeleitet. Die Antragstellerin begehrte im Wege des Stufenantrags, den Antragsgegner zunächst zur Erteilung einer Auskunft über seine Einkünfte sowie zur Vorlage von Belegen zu verpflichten. In der Leistungsstufe beantragte sie, ihn zu dem nach Erfüllung der Auskunft noch zu beziffernden Unterhalt zu verpflichten.
In einem zur gleichen Zeit zwischen den Beteiligten vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Dillenburg unter Az. ... geführten Verfahren der einstweiligen Anordnung erstrebte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Leistung von Trennungsunterhalt in Höhe von 8.000,00 EUR mtl. zu verpflichten.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 legte der vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sein Mandat nieder. Er beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2021 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Er ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei auf 220.000,00 EUR festzusetzen. Es sei mit Blick auf die außergerichtlichen Ausführungen der Antragstellerin im anwaltlichen Schreiben vom 14.05.2018 zu erwarten gewesen, dass sie in der Leistungsstufe einen Unterhalt in Höhe von 10.000,00 EUR mtl. für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags fordern würde. Dem Wert seien die zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrags fälligen Unterhaltsforderungen hinzuzurechnen. Die Antragstellerin habe zwar insoweit keinen zulässigen Antrag gestellt, da sie nicht angab, ab welchem Zeitpunkt die Unterhaltspflicht beginnen solle, mit Blick auf das Schreiben vom 25.04.2018 sei jedoch erwartbar gewesen, dass in der Leistungsstufe, für den Zeitraum von April 2018 bis Januar 2019 10.000,00 EUR mtl. begehrt werden würden.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit sei hinsichtlich des laufenden Unterhalts der im Verfahren der einstweiligen Anordnung geforderte Betrag von 8.000,00 EUR mtl. zu Grunde zu legen. Rückständiger Unterhalt sei nicht hinzuzusetzen, da die Antragstellerin ausweislich ihres Hauptantrags diesen nicht geltend machen wollte. Schließlich sei zu beachten, dass der Antragsgegner im parallel betriebenen Verfahren der einstweiligen Anordnung darlegte, für diesen Zeitraum bereits Zahlungen auf seine Unterhaltspflicht geleistet zu haben.
Das Amtsgericht -Familiengericht- Dillenburg hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 28.12.2021 auf 192.000,00 EUR festgesetzt. Inhaltlich führt die Entscheidung aus, dass nach § 42 Abs. 1 FamGKG für dessen Ermittlung die erkennbare und nachvollziehbare Erwartung der Antragstellerin zur Höhe des verfolgten Anspruches maßgebend sei. Danach sei entsprechend ihrer vorgerichtlichen Ausführungen von der Forderung laufenden Unterhalts in Höhe von 10.000,00 EUR mtl. auszugehen. Davon sei nach billigen Ermessen ein Abschlag von 20% vorzunehmen, da die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers noch in der Auskunftsstufe endete. Dem Betrag sei der zum Zeitpunkt der Bezifferung rückständige Unterhalt für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.03.2021 hinzuzurechnen gewesen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers ist dieser Beschluss durch das Amtsgericht mit Entscheidung vom 03.01.2022 hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung berichtigt worden.
Gegen den Beschluss vom 28.12.2021 richtet sich die am 31.12.2021 erhobene Beschwerde des früheren Bevollmächtigten des Antragsgegners. Er ist der Auffassung, dass Amtsgericht habe der Wertermittlung fehlerhaft § 42 Abs. 1 FamGKG zu Grunde gelegt. Zwar sei es zutreffend davon ausgegangen, dass die Forderung laufenden Trennungsunterhalts in Höhe von 10.000,00 EUR mtl. durch die Antragstellerin zu erwarten gewesen sei, ein Abschlag von diesem Wert sei aber nicht vorzunehmen. Schließlich seien nicht die zum Zeitpunkt der Bezifferung, sondern die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge für den Zeitraum April 2018 bis Januar 2019 hinzuzurechnen.
Der Senat hat durch Schreiben vom 03.02.2020 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg biet...