Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Unterlassungsanspruch nach Zuwiderhandlung gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch hängt auch von der Intensität der Wiederholungsgefahr ab. Daher wirkt es sich streitwertmindernd aus, wenn der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach einer schuldhaften Zuwiderhandlung den Verstoß einräumt und diesen mit einem Versehen erklärt.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.10.2015; Aktenzeichen 2-6 O 332/14)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die durch den mitwirkenden Patentanwalt der Beklagten eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse der Klägerin an der Verfolgung der Klageansprüche ist nicht mit 513.000,- EUR, sondern mit 250.000,- EUR zu bewerten.

Der Klägervertreter hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 250.000,- EUR angegeben. Da den eigenen Streitwertangaben des Klägers bei Einleitung des Verfahrens grundsätzlich indizielle Bedeutung für das mit der Klage verfolgte Interesse zukommt (vgl. Senat, Beschl. v. 3.11.2010 - 6 W 65/10), kommt eine davon abweichende - insbesondere höhere - Festsetzung nur unter besonderen Umständen in Betracht; solche Umstände sind hier nicht gegeben.

Zwar hat das LG im Nichtabhilfebeschluss mit Recht darauf hingewiesen, dass der Klägervertreter bereits in der ersten, allein gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Abmahnung vom 9.9.2013 einen Gegenstandswert von 250.000,- EUR angenommen hatte, der - wie das LG ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - sachlich nicht zu beanstanden war. Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Angabe desselben Werts in der nunmehr gegen beide Beklagte gerichteten und zudem um einen Vertragsstrafeanspruch von 13.500,- EUR ergänzten Klage auf einem offensichtlichen Versehen beruhte. Denn zum - für die Streitwertbemessung maßgeblichen (§ 40 GKG) - Zeitpunkt der Klageeinreichung hatte sich aus der Reaktion der Beklagten zu 1) auf die zweite Abmahnung vom 3.12.2013 bereits ergeben, dass die Beklagte zu 1) weder die Wirksamkeit der unter dem 30.9.2013 abgegebenen Unterlassungserklärung in Abrede stellen noch die ihr vorgeworfenen erneuten Lieferungen patentverletzender Ballons bestreiten wollte; vielmehr hatte sie diese Lieferungen mit Schreiben ihre Patentanwalts vom 6.1.2103 als Versehen dargestellt. Unter diesen Umständen war zwar die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erneut gegeben; die Intensität dieser Wiederholungsgefahr, der für die Streitwertbemessung ebenfalls Bedeutung zukommt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Rdz. 5.6 zu § 12 UWG), war jedoch auch aus der Sicht der Klägerin deutlich geringer als zum Zeitpunkt der ersten wie auch der zweiten Abmahnung. Daher erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Klägerin ihr Interesse an der Durchsetzung der Klageansprüche ungeachtet der Inanspruchnahme auch des Beklagten zu 2) sowie der zusätzlichen Geltendmachung eines Vertragsstrafeanspruchs mit dem angegebenen Streitwert von 250.000,- EUR beziffert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10174864

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