Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwand der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Zuweisung an Schiedsgericht nach § 23 Abs. 8 und 9 VerpackG
Normenkette
VerpackG § 23 Abs. 8, § 28 Abs. 9; ZPO § 1059
Tenor
Der Antrag auf Aufhebung des in dem DIS-Schiedsverfahren DIS-VP-2019-00249 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter A, am 09.10.2019 erlassenen Schiedsspruchs wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 103.932,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt als Beigeladene eines Schiedsverfahrens gemäß § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG die Aufhebung eines zugunsten der Antragsgegnerin ergangenen Schiedsspruchs.
Hintergrund des geführten Schiedsverfahrens war eine am 29.04.2019 bekanntgemachte Ausschreibung des Unternehmens X GmbH - (im Folgenden: X), die einen Auftrag über die Sammlung, Beförderung und den Umschlag von Leichtverpackungssammelgemischen gemäß § 14 VerpackG für den Entsorgungsbereich der Stadt1 betraf. Bestandteil der von der X vorgegebenen Ausschreibungsbedingungen war eine Schiedsvereinbarung, die für die Überprüfung der Ausschreibung und Zuschlagsentscheidung unter Hinweis auf § 23 Abs. 8 u. 9 VerpackG die Durchführung eines Schiedsverfahrens vorsah. Nach der Präambel der Schiedsvereinbarung sollte diese mit der Registrierung auf der elektronischen Ausschreibungsplattform auch im Verhältnis zwischen dem registrierten Unternehmen und den übrigen registrierten Unternehmen gelten. In § 2 Abs. 7 der Schiedsvereinbarung war als Schiedsort Frankfurt am Main vorgesehen. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten der in der Schiedsvereinbarung enthaltenen Regelungen auf die vorgelegte Schiedsvereinbarung (Anlage K 2) Bezug genommen.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin beteiligten sich als zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe an der von der X für das Sammelgebiet Stadt1 durchgeführten Ausschreibung, die sich auf einen Leistungszeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 bezog. Die X kam nach Auswertung des ihr von dem Betreiber der Ausschreibungsplattform vorgelegten Angebots der Antragstellerin als Bestbieterin im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 2 VerpackG zu dem Ergebnis, der Antragstellerin den Zuschlag erteilen zu wollen, und nahm eine entsprechende Unterrichtung des Plattformbetreibers vor. Dieser erteilte seinerseits den unterlegenen Bietern die in § 23 Abs. 6 S. 1 VerpackG vorgesehenen Informationen. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (im Folgenden: DIS) am 15.08.2019 die Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen die X.
Die Antragstellerin beteiligte sich nach der Übermittlung des Antrags der Antragsgegnerin an dem Schiedsverfahren und reichte gemäß den vom Schiedsgericht mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 (Anlage zum Protokoll der Sitzung des Senats vom 21.01.2021) im Rahmen eines Verfahrenskalenders gesetzten Fristen am 09.09.2019 eine Antragserwiderung und am 23.09.2019 eine Duplik ein. Das Schiedsgericht erteilte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 24.09.2019 Hinweise und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin machte davon mit Schriftsatz vom 26.09.2019 Gebrauch. Am 30.09.2019 führte das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durch und erließ im Folgenden den Schiedsspruch vom 09.10.2019, in dem es als Schiedsort Frankfurt am Main angab. Mit dem Schiedsspruch untersagte das Schiedsgericht der X, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen und traf eine Kostenregelung, nach der von der X und der Antragstellerin ein Betrag von 50.075,23 EUR als Kostenerstattung an die Antragsgegnerin zu zahlen sein sollte. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 09.10.2019 (Anlage K 1) Bezug genommen.
Der Schiedsspruch wurde der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin und der X jeweils am 09.10.2019 zugestellt.
Im Folgenden erteilte die X der Antragsgegnerin den Zuschlag.
Mit ihrer bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 30.10.2019 eingegangenen Antragsschrift begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des ergangenen Schiedsspruchs.
Sie beruft sich darauf, dass der Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufzuheben sei, weil die in § 23 Abs. 8 u. Abs. 9 VerpackG geregelte Zuweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht gegen deutsches Verfassungsrecht und das Unionsrecht verstoße. Es liege entweder ein Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG oder ein Verstoß gegen den teilidentischen allgemeinen Justizgewährungsanspruch nach Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG vor. Ein Schiedsgericht sei kein Gericht im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und entspreche damit nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch eines Rechtssubjekts auf Ausformung eines Rechtsschutzsystems, das einen Rechtsschutz effektiv möglich mache. Der Ausschluss jeglichen Rechtsweges zu den staatlichen Gerichte...