Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung einer Inventarfrist. Erbenhaftung
Leitsatz (redaktionell)
Der erbrechtliche Herausgabeanspruch des § 2130 BGB und Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses stellen vom Vorerben herrührende Schulden und damit Nachlassverbindlichkeiten i.S. von § 1967 II.
Normenkette
BGB § 1967 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 10.02.1994; Aktenzeichen 5 T 582/92) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen IV W 34/89) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 1.000,– DM.
Gründe
Die am 26.10.1989 verstorbene Erblasserin hatte am 28.12.1938 mit … die Ehe geschlossen. Die beiden haben im Jahre 1949 den Antragsteller gemeinschaftlich als Kind angenommen. … ist am 6.7.1952. unter Hinterlassung eines privatschriftlichen Testaments verstorben. Laut Erbschein des Amtsgerichts Neumünster vom 1.8.1952 ist seine alleinige Vorerbin seine. Ehefrau – die Erblasserin – und ist alleiniger Nacherbe sein Adoptivsohn – der Antragsteller –, und zwar mit der Maßgabe, daß die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod der Vorerbin anfällt.
Am 26.4.1963 schloß die Erblasserin eine neue Ehe mit … – dem Antragsgegner. Mit diesem errichtete sie am 1.1.1985 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, nachdem im Jahre 1973 auf Antrag der Erblasserin das Annahmeverhältnis zwischen ihr und dem Antragsteller aufgehoben worden war. Nach dem Tode der Erblasserin hat das Amtsgericht Neumünster auf den Antrag des Antragstellers vom 14.9.1990 und gegen den Widerspruch des Antragsgegners, der sich auf eine von der Erblasserin unter dem 1.3.1994 erklärte Anfechtung der Einsetzung des Antragstellers zum Nacherben im Testament vom 27.8.1950 berufen hatte, durch Beschluß vom 4.4.1991 den von ihm am 1.8.1952 erteilten Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen und dem Antragsteller einen Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben des Hans Ritter ausweist.
Der Antragsgegner hat mit einem bei dem Nachlaßgericht am 12.12.1991 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten und am 16.12.1991 zur Niederschrift des Nachlaßgerichts die Erbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen und gleichzeitig die Versäumung der Ausschlagungsfrist nach § 1965 BGB angefochten.
Der Antragsteller hat unter dem 3.3.1992 bei dem Nachlaßgericht beantragt, dem Antragsgegner als Erben eine Frist zur Erstellung eines Verzeichnisses des Nachlasses der Erblasserin zu setzen und aufzugeben, zu Protokoll des Nachlaßgerichts an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Dazu hat er vorgetragen, er beabsichtige als (Nach-)Erbe seines Adoptivvaters den Herausgabeanspruch des § 2130 BGB und Schadenersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses seines Adoptivvaters durch die Torerbin gegen den Antragsgegner als Erben der Torerbin geltend zu machen. Der Antragsgegner sei, so hat er weiter vorgebracht, Erbe der Erblasserin, weil die von ihm erklärte Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht durchgreife. Der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts hat den Antrag vom 3.3.1992 auf Bestimmung einer Inventarfrist durch Beschluß vom 6.4.1992 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner sei, weil er die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe, nicht Erbe der Erblasserin und überdies sei der Antragsteller nicht Nachlaßgläubiger, weil der von ihm geltend gemachte Herausgabeanspruch sich nicht gegen den Nachlaß der Erblasserin richte. Der gegen diesen Beschluß gerichteten Erinnerung des Antragstellers vom 4.5.1992 haben der Rechtspfleger und der Richter des Nachlaßgerichts nicht abgeholten. Nach Torlage der Sache an das Landgericht hat der Antragsgegner um Zurückweisung der Beschwerde gebeten. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 10.2.1994 die Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen seines Beschlusses bat es die Frage, ob der Antragsgegner die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat, offen gelassen mit der Begründung, die Bestimmung einer Inventarfrist scheide im Streitfall schon deshalb aus, weil der Antragsteller nicht Nachlaßgläubiger sei. Die vom Antragsteller als (Nach-)Erbe seines Adoptivvaters gegen den Antragsgegner erhobenen Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft und Schadenersatz seien keine Schulden des Nachlasses der Torerbin, Sie richteten sich vielmehr gegen den Erbschaftsbesitzer.
Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 16.3.1994 eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers.
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig (vgl. Keidel/Winkler FGG 13. Aufl. § 77 Rn. 9). Sie ist auch begründet. Die Ausfü...