Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung auf den Ehezeitanteil rückwirkender Wertänderung von Rentenanwartschaften

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Beschluss vom 25.11.2021; Aktenzeichen 98 F 219/20 VA)

 

Tenor

I. 1. Der Beschluss wird zu Ziff. 5. des Tenors a.E. wie folgt ergänzt:

"Die interne Teilung erfolgt auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Es gilt die Satzung vom 12.10.1988, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 20.6.2018."

2. Der Beschluss wird zu Ziff. 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Bank1 (Personalnummer ...) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 18.096 EUR auf ein noch zu begründendes Konto übertragen. Der Versorgungsträger hat sicherzustellen, dass zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung wie bei dem Anrecht des Antragsgegners entsteht."

II. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils die Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.700 EUR.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die ausführliche Darstellung des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die weitere Beteiligte zu 2. im Beschwerdeverfahren noch weiter zu den Teilungskosten vorgetragen hat. Diese betragen nach der neuesten Berechnung 6.573 EUR, wobei der Versorgungsträger unter Berücksichtigung dessen, dass er die in der Zukunft entstehenden laufenden Kosten der internen Teilung nicht abgezinst hatte, nunmehr darauf verzichtet hat, eine Teuerungsrate mit aufzunehmen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.11.2022 hat das Familiengericht das Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 2.8.2001 (Geschäftsnummer ...) mit Wirkung ab dem 1.3.2020 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und im Wege der Totalrevision den Versorgungsausgleich durch Hin-und-Her-Ausgleich neu geregelt. Dabei hat es unter anderem das Anrecht des früheren Antragstellers und jetzigen Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Landes Hessen (weitere Beteiligte zu 4.) sowie das Anrecht des früheren Antragstellers und jetzigen Antragsgegners bei der Bank1 (weitere Beteiligte zu 2.) intern geteilt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin, die zum einen anmerkt, dass der Ausspruch zur internen Teilung des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 4. um die Rechtsgrundlage, auf der die interne Teilung durchzuführen ist, ergänzt werden müsse. Zum anderen ist sie der Auffassung, dass die Teilungskosten von der weiteren Beteiligten zu 2. zu hoch angesetzt worden seien. Schließlich meint sie, dass die nachehezeitlichen Erhöhungen hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung hätten berücksichtigt werden müssen.

Gegen die Entscheidung wendet sich auch der Antragsgegner, der meint, der Antrag auf Abänderung der zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 2.8.2001 sei bereits unzulässig, da sie sich nicht zugunsten der Antragstellerin auswirke, weil es zwar wesentliche Wertänderungen nach Ende der Ehezeit gegeben habe, diese aber rechnerisch sämtlich zu höheren ehezeitlichen Ausgleichswerten zu Lasten der Antragstellerin führten.

Der Senat hat durch die Berichterstatterin unter dem 16. Januar 2023 einen ausführlichen Hinweis erteilt. Hierzu haben die Beteiligten Stellung genommen.

II. Die Beschwerden sind gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nur zu einem geringen Anteil begründet, die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

1. Der Senat ist mit dem Familiengericht der Auffassung, dass der Abänderungsantrag der Antragstellerin zulässig ist und insbesondere die seitens des Antragsgegners zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2020 - XII ZB 147/18 = FamRZ 2020, 743 (sh. auch BGH v. 4.5.2022 - XII ZB 122/21 = FamRZ 2022, 1177) nach keinem anderen Ergebnis verlangt.

a) Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen ein Ehegatte bereits verstorben ist, und der andere Ehegatte das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG betreibt, um letztlich auf dem Weg über die Totalrevision zur Anwendung des § 31 VersAusglG zu gelangen, entschieden, dass der Abänderungsantrag mit Blick auf § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG nur dann zulässig ist, wenn sich die wesentliche Wertveränderung eines Anrechts an sich zugunsten des antragstellenden Ehegatten a...

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