Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/19 O 60/98) |
Tenor
Von den Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger 10/11 zu tragen, die Verfügungsbeklagten tragen als Gesamtschuldner 1/11.
Gründe
Da die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand waren nach billigem Ermessen (§ 91 a ZPO) dem Verfügungskläger 10/11 der Kosten aufzuerlegen, den Verfügungsbeklagten 1/11. Nachdem in dem Hauptsacheverfahren das Landgericht Frankfurt am Main – 19 O 448/97 – den Verfügungsbeklagten zu 1) rechtskräftig zur Zahlung eines restlichen Werklohns in Höhe von 10.374,06 DM verurteilt und im übrigen die Klage des hiesigen Verfügungsklägers abgewiesen hat, hätte das angefochtene Urteil lediglich insoweit bestätigt werden können, als eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe der rechtskräftig zuerkannten 10.374,06 DM zu erfolgen hätte Im übrigen wäre die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts … vom 20.10.1997, die die Eintragung einer Vormerkung wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 110.000.– DM angeordnet hat, unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben gewesen. Die von den Verfügungsbeklagten angestrebte gänzliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung wäre nicht in Betracht gekommen. Denn die Höhe der Werklohnforderung von 10.374,06 DM ist im Verhältnis des Verfügungsklägers und des Verfügungsbeklagten zu 1) als Besteller rechtskräftig festgestellt. Wegen Minderungsansprüchen, die bereits Gegenstand des Hauptsacheverfahrens waren, stehen dem Verfügungsbeklagten zu 1) keine Gegenansprüche mehr zu, die er im Wege der Aufrechnung der Restwerklohnforderung des Verfügungsklägers entgegensetzen könnte. Die Aufrechnung scheidet auch deshalb aus, weil der Verfügungsbeklagte zu 1) inzwischen die Restwerklohnforderung ausgeglichen hat, wie die Parteien im Senatstermin übereinstimmend erklärt haben. Eine Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem Hauptsacheverfahren ist deshalb gleichfalls ausgeschlossen. Die Verfügungsbeklagte zu 2) war zwar nicht Vertragspartnerin des Verfügungsklägers und deshalb auch nicht Partei in dem Hauptsacheverfahren. Als Miteigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks wäre aber gleichwohl der Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 10.374,06 DM auch gegen sie begründet gewesen. Denn auch im Verhältnis zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 1) als Werkunternehmer und der Verfügungsbeklagten zu 2) als Grundstückseigentümerin, die nicht Auftraggeberin ist, gelten die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Angesichts der Tatsache, daß der Verfügungsbeklagten zu 2) als Grundstückseigentümerin die Leistungen des Verfügungsklägers in gleicher Weise zugute kommen wie dem Verfügungsbeklagten zu 1) als Besteller, muß sich die Verfügungsbeklagte zu 2) gemäß § 242 BGB im Bereich der dinglichen Haftung wie eine Bestellerin behandeln lassen (vgl. BGHZ 95, 102 ff.).
Unterschriften
Richter am OLG … ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert, Deppert
Fundstellen
Haufe-Index 946866 |
BauR 2001, 129 |