Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückhaltung der Sicherheit trotz Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.08.2015; Aktenzeichen 3-14 O 154/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.08.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 430.365,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin als Bürgin begehrt Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft, die im Zusammenhang mit einem Nachunternehmervertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der X GbR (im Folgenden X) begeben wurde, sowie Feststellung, dass ein hieraus von der Beklagten geltend gemachter Anspruch verjährt ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dieser ist wie folgt zu ergänzen:
Mit Schreiben vom 31.01.2006 (Anlage K 20, Bl. 188 f. d.A.) und vom 28.03.2006 (Anlage K 21, Bl. 190 d.A.) nahm die Beklagte gegenüber der X Mängelanzeigen betreffend die Wärmedämmung im Bereich der Lochblechfassaden vor.
Im Juni 2006 wurde das unter der A GmbH (im Folgenden A GmbH) betriebene Handelsgeschäft an eine andere GmbH veräußert (ohne Übergang von Verbindlichkeiten). Die bisherige A GmbH firmierte ab diesem Zeitpunkt als A1 in Ort1, berief ihren bisherigen Geschäftsführer, Herrn Z1, ab und berief Herrn Z2 als neuen Geschäftsführer. Die erwerbende GmbH firmierte ab Mitte des Jahres 2006 nunmehr unter dem Namen A weiterhin in Ort2; Herr Z1 wurde zu ihrem Geschäftsführer bestellt. Gleichwohl korrespondierte Herr Z1 bis Mitte des Jahres 2008 weiterhin unter Benutzung des alten Briefbogens für die X mit der Beklagten (Anlage B 4, Bl. 129 d.A. sowie Anlagen B 10 und 11, Bl. 226 f. d.A.). Die Beklagten adressierte ihre schriftlichen Mängelanzeigen an die X auch nach der Umfirmierung an die bisherige Geschäftsadresse der A GmbH (alt). Die Beklagte erlangte nach ihrem Vortrag erst im Jahr 2010 Kenntnis von der erfolgten Umfirmierung und der Existenz zweier verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Über das Vermögen der A GmbH (neu) wurde mit Beschluss vom 01.10.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt RA1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Ausweislich der Zustellungsurkunden (Anlage K 17, Bl. 180 f. d.A.) wurden ihm in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf die Streitverkündungsschriftsätze der Beklagten gegenüber der X und der A GmbH vom 12.11.2008 am 04.12.2008 förmlich zugestellt. Der B1 GmbH & Co. KG bzw. B2 GmbH & Co. KG (im Folgenden B KGs) wurden die Streitverkündungsschriftsätze am 22.12.2008 zugestellt. Rechtsanwalt RA2 meldete sich mit Schriftsatz vom 29.12.2008 zunächst ausschließlich für die beiden B KGs. Mit Schriftsatz vom 12.01.2009 zeigte er auch die Vertretung der X an und erklärte bezüglich dieser und der beiden B KGs den Beitritt. Den Streitverkündungsschriftsätzen der Beklagten gegenüber der Klägerin, der X und der A GmbH waren mit Ausnahme der Bürgschaftsgarantie keine Anlagen beigefügt.
Die Beklagte behauptet, die behaupteten Mängel am Sonnenschutz seien mit Schreiben vom 20.08.2008 und 13.10.2008 schriftlich gerügt worden. Die Klägerin bestreitet deren Zugang bei der X.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Sicherungsabrede im Nachunternehmervertrag der Anlage K 3 sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gemäß dessen § 10.2 i.V.m. § 7 unwirksam. Die Klägerin lege bereits nicht hinreichend konkret dar, dass die entsprechenden Klauseln gemäß § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden seien und die Beklagte bzw. die Firma C AG der Vertragspartnerin diese Klausel beim Abschluss des Vertrages gestellt habe. Zwar sei der erste Vertragsentwurf ersichtlich durch die Firma C AG gemäß deren Schreiben vom 23.11.2001 erfolgt. Jedoch hätten mehrere Vertragsverhandlungen stattgefunden, wie sich dem Vortrag der Beklagten und der Anlage K 22 entnehmen lasse, u.a. am 11.12.2001 gemäß der Anlage B 1, in der von einem "Individualvertrag" die Rede sei. Auch der Text sowie die Gestaltung des Vertrages am 01.12.2001 deuteten auf gerade das streitgegenständliche Projekt mit dieser erheblichen Größenordnung hin bzw. seien auf dieses eindeutig zugeschnitten. Selbst in den Klauseln der §§ 7 und 10 seien Änderungen handschriftlich erfolgt, was gerade dafür spreche, dass die Klauseln verhandelt worden seien, ohne dass die Klägerin gemäß ihrer Darlegungslast Gegenteiliges vorgetragen hätte.
Zudem sei entgegen der klägerischen Auffassung eine - unzulässige - ...