Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung von Fahrzeugkauf

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.06.2020; Aktenzeichen 24 U 24/20)

LG Darmstadt (Urteil vom 20.12.2019; Aktenzeichen 2 O 56/19)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Dezember 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 31.373,01 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Am 12.12.2016 schlossen die Parteien unter Vermittlung des X-Y-Händlers Straße1 in Stadt1 den von den Parteien in Kopie vorgelegten "Auto-Darlehens-Vertrag" (lesbare Kopie Anl. B 1, Bl. 138 - 150 d. A.). Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs eines neuen Pkw Y Typ1 durch die Klägerin.

Mit Schreiben der Klägervertreter vom 13.02.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf der auf Abschluss des genannten Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt festzustellen, dass sie infolge ihrer Widerrufserklärung aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet. Sie meint, ihr Widerruf sei rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte habe eine fehlerhafte Widerrufsinformation verwendet und ihre Informationspflichten verletzt. Insbesondere sei ein Verzugszinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR pro Tag irreführend. Sie vermisste Angaben zum Kündigungsrecht und eine Rückgabe unterschriebener Vertragsunterlagen durch die Beklagte. Die Kaskadenverweisung zum Widerrufsfristbeginn hielt sie für unzureichend. Ergänzend wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 175 R/176 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 20.09.2019 (Bl. 175 - 177 d. A.) die Klage abgewiesen. Es entschied, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die begehrte Feststellung stehe der Klägerin nicht zu, da die Widerrufsfrist zum Widerrufszeitpunkt bereits abgelaufen sei. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB stehe der Klägerin nicht zu, da die Widerrufsinformation im streitgegenständlichen Darlehensvertrag zutreffend sei und der Vertrag die erforderlichen Pflichtangaben enthalte. Die Abschrift des Darlehensangebotes müsse keine Unterschrift aufweisen. Zu den Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf diese Bezug genommen (Bl. 176 ff d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Konkret rügt sie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27.03.2020 (Bl. 200 - 206 d. A.), die Kaskadenverweisung zum Widerrufsfristbeginn in der Widerrufsinformation (Bl. 140 Mitte d. A.) sei unzureichend und verstoße gegen europarechtliche Vorgaben; hierzu nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 (BKR 2020, 248).

Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil des Landgerichts Darmstadt abzuändern und wie folgt zu erkennen:

  • 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 13.02.2019 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines Fahrzeuges der Marke Y Typ1 ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet.
  • 2. Die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.
  • 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wert-ersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt (Bl. 200 f. d. A.).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 196 d. A.).

Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 18.06.2020, darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ihre Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 323 - 325 d. A.).

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Senatsbeschluss vom 18.06.2020 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Auch die Stellungnah...

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