Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage von Nachlassgeldern auf einem Treuhandkonto des Nachlasspflegers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Auflösung von Sparkonten mit einem Guthaben von ca. 94.000,00 EUR zur Übertragung auf ein als offenes Treuhandkonto geführtes Girokonto durch den Nachlasspfleger entspricht nicht den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung, so dass eine nachlassgerichtliche Genehmigung dafür nicht erteilt werden kann.

 

Normenkette

BGB § 1805 S. 1, §§ 1806-1807, 1811-1812, 1915 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben von den für das Verfahren vor dem Senat insgesamt angefallenen Gerichtskosten jeweils die Hälfte zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.400,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 01.02.2018 (Bl. 20 m. Rs. d. A.) ordnete die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis Ermittlung der Erben sowie Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Die Nachlasspflegschaft wurde mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 08.04.2019 (Bl. 119 d. A.) zwischenzeitlich wieder aufgehoben.

Mit Schreiben vom 18.04.2018 (Bl. 31 m. Rs. d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung zu der beabsichtigten Auflösung von ursprünglich vier im Einzelnen angegebenen in den Nachlass fallenden Konten beantragt. Er hat als Anlage zu dem Schreiben ein Nachlassverzeichnis (Bl. 33 m. Rs. d. A.) eingereicht.

Bei den von dem Nachlasspfleger zur Auflösung vorgesehenen Konten handelt es sich ausweislich der vorgenannten Unterlagen um drei Sparbücher bzw. Sparkonten mit einem Guthaben von ca. 57.000,00 EUR, 33.000,00 EUR sowie ca. 3.500,00 EUR, die bei einer Bank1 und einer Bank2 geführt werden, sowie um ein Wertpapierdepot. In dem Nachlassverzeichnis sind insgesamt sieben weitere Konten verzeichnet, die alle Guthaben in unterschiedlicher Höhe aufweisen, darunter mindestens ein Kontokorrentkonto.

Auf Nachfrage der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts zu den Gründen der Auflösung hat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 02.05.2018 (Bl. 35 f. d. A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag auf Auflösung des Wertpapierdepots zurückgenommen und im Hinblick auf die weiterhin beabsichtigte Auflösung der drei Sparkonten nähere Ausführungen gemacht.

Die Auflösung der Konten solle aus Gründen der Praktikabilität für die Erben erfolgen. Würden die Konten beibehalten, wäre zu deren Auflösung eine Vorsprache jedes einzelnen Erben bei der Bank unter Vorlage des Erbscheins und weiterer Unterlagen erforderlich. Die noch zu ermittelnden Erben müssten sich zudem darüber abstimmen, wie bzw. zugunsten welchen Kontos jeweils eine Auflösung erfolgen solle. Generell nähmen nämlich die Banken keine Auseinandersetzung bzw. Einzelüberweisung in Höhe des jeweiligen Erbteils vor.

Durch die beabsichtigte Auflösung, bei der das Guthaben auf ein von dem Beteiligten zu 1 eingerichtetes Treuhandkonto überführt werden solle, könne eine Auszahlung durch den Beteiligten zu 1 an die einzelnen Erben problemlos erfolgen.

Zudem sei die weitere Verwaltung der Gelder auf einem Treuhandkonto des Beteiligten zu 1 für diesen mit erheblich weniger Verwaltungsaufwand verbunden.

Mit Beschluss vom 08.06.2018 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Beteiligten zu 2 gemäß § 276 FamFG zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen der unbekannten Erben in dem Genehmigungsverfahren bestellt.

Der Beteiligte zu 2 hat mit Schreiben vom 18.06.2018 (Bl. 44 d. A.) mitgeteilt, dass gegen die Auflösung der Konten keine Bedenken bestünden. Die Gründe dafür habe der Beteiligte zu 1 bereits nachvollziehbar dargelegt.

Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 20.06.2018 (Bl. 45 m. Rs. d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Zu den Gründen, wegen derer auch auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird, hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei mit der Praktikabilität eines Treuhandkontos sowohl für die noch zu ermittelnden Erben bei der späteren Teilung des Nachlasses als auch für die Verwaltungsarbeit des Nachlasspflegers begründet worden.

Ein solches auf den Namen des Nachlasspflegers lautendes Treuhandkonto sei aber mit dem Risiko verbunden, dass das Guthaben im Falle des Todes des Treuhänders dem Zugriff seiner Erben oder im Falle der Zwangsvollstreckung dem Zugriff seiner Gläubiger unterliege. Denn das Treuhandkonto sei dem Vermögen des Treuhänders zuzuordnen. Die Erben müssten in einem solchen Falle das in den Nachlass fallende...

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