Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen
Leitsatz (amtlich)
1. Das rechtliche Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung des Zustands einer Person oder der Ursache eines Personenschadens muss sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner beziehen.
2. Bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung richtet sich der Rückabwicklungsanspruch nicht gegen den Zessionar, sondern gegen den Zedenten.
Normenkette
BGB §§ 134, 404, 628 Abs. 1, § 812 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 485
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 03.08.2018; Aktenzeichen 1 OH 7/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 3. August 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.
Mit ihrem Antrag hat die Antragstellerin die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren mit der Behauptung beantragt, sie leide unter "erheblichen zahnmedizinischen Beschwerden" infolge einer von dem Antragsgegner zu 1 vorgeblich fehlerhaft ausgeführten zahnärztlichen Versorgung.
Der Antrag der Antragstellerin richtet sich gegen den Antragsgegner zu 1 als "unmittelbaren Behandler", gegen den Antragsgegner zu 2 als "Mitglied der X", gegen diese als Antragsgegnerin zu 3 sowie gegen die Antragsgegnerin zu 4, an welche der Antragsgegner zu 1 seine Honoraransprüche gegen die Antragstellerin abgetreten hatte. Die Antragsgegnerin zu 4 hat die Honoraransprüche gegenüber der Antragstellerin erfolgreich außergerichtlich geltend gemacht; insgesamt hat die Antragstellerin EUR 14.212,10 an die Antragsgegnerin zu 4 gezahlt.
Das Landgericht Limburg hat mit Beschluss vom 3. August 2018 (Bl. 179 ff. d. A.) angeordnet, dass "im Hinblick auf die Antragsgegner zu 1 bis 3" zu bestimmten, dort näher bezeichneten Fragen ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 4 hat das Landgericht "die beantragte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen" und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 4 der Antragstellerin auferlegt.
Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass es in Bezug auf den Antragsgegner zu 4 am erforderlichen rechtlichen Interesse fehle, "da die nachgesuchte Beweiserhebung unter keinem ersichtlichen Gesichtspunkt einem Rechtsstreit gegen [die Antragsgegnerin zu 4]" zugeordnet werden könne. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Heilbehandlung kämen nicht in Betracht. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien grundsätzlich im Verhältnis zum Zedenten abzuwickeln.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 24. August 2018 (Bl. 195 d. A.) zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer per Fax beim Landgericht am 7. September 2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde (die - wohl versehentlich - auf den 14. Februar 2018 datiert ist), "soweit der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 4 zurückgewiesen wurde" und ihr "insoweit die Kosten des Verfahrens aufgegeben wurden".
Zur Begründung macht sie u. a. geltend, dass im vorliegenden Fall "die Bewertung der Abtretung von den bereicherungsrechtlichen Bewertungskriterien" abweiche.
Die Antragsgegner zu 1 bis 3 seien in ihrer Entscheidung, die aus dem Zahnarzt-Patienten-Verhältnis herrührende Honorarforderung an die Antragsgegnerin zu 4 abzutreten, "nicht frei gewesen". Vielmehr sei die Abtretung der honorarrechtlichen Ansprüche an die Antragsgegnerin zu 4 nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Zustimmung der Antragstellerin zulässig gewesen.
Da die Abtretung die Erkrankung der Antragstellerin und die von den Antragsgegnern zu 1 bis 3 getroffenen Behandlungsmaßnahmen gegenüber der Zessionarin "enthüllen sollte", hätte eine Abtretung ohne ausdrückliche Einwilligung der Antragstellerin - so diese weiter - gegen die ärztliche Schweigepflicht und somit gegen § 203 StGB verstoßen.
Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung könne die Patientin "nicht darauf beschränkt werden, lediglich diejenigen Risiken, insbesondere das Insolvenzrisiko, zu tragen, die aus dem Kausalverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1 bis 3" erwüchsen, zumal da "die Antragsgegner zu 1 bis 3 die Behandlung der Antragstellerin von der Einwilligung in eine entsprechende Abtretung abhängig gemacht" hätten.
Überdies hätten die Antragsgegnerin zu 4 und die Antragstellerin "infolge der Abtretung ein eigenes Schuldverhältnis" begründet wurde, denn die Antragsgegnerin zu 4 hätte "mit der Antragstellerin einen Ratentilgungsplan entwickelt und hierzu eine besondere vertra...