Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeberechtigung der Staatskasse im Betreuungsverfahren
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 24.11.2003; Aktenzeichen 5 T 240/03) |
AG Offenbach (Aktenzeichen 14 XVII 983/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Beteiligte zu 1) hat die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2), der hauptberuflich als Bewährungshelfer tätig ist, wurde mit Beschluss des AG vom 21.5.2002 für den Betroffenen zum Betreuer bestellt. Gegen die in dem Beschluss zugleich getroffene Feststellung, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig, wendete sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde, welche das LG mit dem angefochtenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig verwarf.
Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 1) mit der vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gem. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässig. Da es sich nicht um eine Vergütungsentscheidung i.S.d. § 56g Abs. 5 FGG handelt, ist keine fristgebundene sofortige weitere Beschwerde gegeben und es bedarf auch nicht der vom LG ausgesprochenen Zulassung der weiteren Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits daraus, dass das LG ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH v. 22.2.1989 - IVb ZB 209/87, MDR 1989, 620 = NJW 1989, 1860; Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10 m.w.N.). In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Das LG hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Staatskasse eine Beschwerdebefugnis gegen die mit der Betreuerbesteuung verbundene Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung nicht zusteht.
Allerdings ist der Senat in zwei Entscheidungen (OLG Frankfurt - 20 W 565/99; und 20 W 246/00), welche die isolierte nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung von Betreuungen kurz nach In-Kraft-Treten des BtÄndG betrafen, von einer Beschwerdeberechtigung der Staatskasse ausgegangen. Zwischenzeitlich hat sich in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend die Auffassung herausgebildet, dass der Staatskasse gegen die in die Einheitsentscheidung über die Betreuerbestellung nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB einzubeziehende Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung ein Beschwerderecht nicht zusteht (vgl. OLG Schleswig v. 24.3.1999 - 2 W 47/99, OLGReport Schleswig FamRZ 2000, 1444 = FGPrax 1999, 110 = BtPrax 1999, 155; OLG Hamm FamRZ 2001, 1452 = FGPrax 2001, 18; BayObLG v. 3.5.2001 - 3Z BR 85/01, FamRZ 2001, 1484 = BtPrax 2001, 204; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rz. 4; Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g Rz. 15; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g Rz. 15; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g Rz. 28). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Wie sich aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG ergibt, steht der Staatskasse eine generelle Beschwerdeberechtigung zur Anfechtung der Betreuerbestellung nicht zu. Die Betreuerbestellung umfasst gem. §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB als Einheitsentscheidung auch die Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung. Diese steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Auswahl des Betreuers, da nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB ein Berufsbetreuer nur bestellt werden darf, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung steht oder zur Führung der Betreuung ungeeignet wäre. Ein Beschwerderecht wird dem Vertreter der Staatskasse nach § 69g Abs. 1 S. 2 FGG nur für den Sonderfall zugebilligt, dass er geltend macht, die Betreuung könne statt durch einen Berufsbetreuer durch eine oder mehrere andere geeignete ehrenamtliche Betreuer erfolgen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Auswahl oder Bestellung des Betreuers der Staatskasse nicht eingeräumt werden sollte (ebenso zur Ablehnung einer Beschwerdeberechtigung der Staatskasse gegen die Erweiterung der Aufgabenkreise eines Betreuers OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.1.2004 - 20 W 390/03, OLGReport Frankfurt 2004, 157).
Ein Beschwerderecht der Staatskasse ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Vorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 FGG. Zwar hat die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen zur Folge, dass die Staatskasse die Vergütung des Betreuers zu tragen hat. Hierbei handelt es sich aber lediglich um die allgemeine Aufgabenerfüllung des Staates, die sich als Folge der gerichtlichen Entscheidung über die Auswahl und Bestellung eines Betreuers und den Umfang der ihm zugewiesenen Aufgabenkreise aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen d...