Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke als Keyword für Internet-Suchmaschine
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
2. Unter den Ziff. 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).
Normenkette
MarkenG § 14; UWG § 4 Nr. 10
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.01.2008; Aktenzeichen 3-11 O 16/08) |
Gründe
I. Die Antragstellerin vertreibt unter der Bezeichnung "A" ein fermentiertes Erfrischungsgetränk, das auf der Technologie der "Effektiven Mikroorganismen" aufbaut, die von dem japanischen Wissenschaftler Prof. Dr. ... entdeckt wurden. Sie ist Lizenznehmerin der Rechte an der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Nummer ... am 18.7.2001 für die Klasse 32 (Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Molkegetränke, Antioxidantien enthaltende Erfrischungsgetränke) eingetragenen Wortmarke "A". Die Antragsgegnerin vertreibt Erfrischungsgetränke mit "probiotischen" Mikroorganismen.
Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin eine Benutzung der Marke "A" vor. Dazu hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Beklagte habe auf der Internet-Seite www. google. de eine Werbeanzeige mit dem Inhalt:
"Probiot. Mikroorganismen
Mikroorganismen für den Menschen
Basierend auf EM - 1 Liter: 19,95 EUR"
geschaltet. Diese Anzeige erscheine bei der Eingabe der Suchbegriffe "B" oder "C" in die Google-Suchmaschine und führe über einen Link zu der Seite www...de der Antragsgegnerin. Dort könne u.a. das Erfrischungsgetränk "Probiotische Mikroorganismen" erworben werden. Die Platzierung der Anzeige der Antragsgegnerin neben den Ergebnissen für die Suchbegriffe "B" oder "C" erfolge, weil die Antragsgegnerin bei Google eine Vielzahl von AdWords, die eine inhaltliche Verbindung zur Marke "A" aufweise, angegeben und zudem die von Google angebotene Option "weitgehend passende Keywords" gewählt habe. Dies bewirke, dass die Anzeige der Antragsgegnerin auch dann angezeigt werde, wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Begriff eingebe, der einen inhaltlichen Bezug zu den angegebenen AdWords habe.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe dadurch Anlass zur Schaltung ihrer Anzeige unter Verwendung der Zeichen "A" und "B" gegeben, und beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "A" oder "B" für Erfrischungsgetränke zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere das Zeichen "A" in der Werbung für Erfrischungsgetränke als Google-AdWord zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Das LG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, in der sie ihr Unterlassungsbegehren auch auf das Wettbewerbsrecht stützt.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, da es an der erforderlichen markenrechtlichen Benutzung des Zeichens "A" fehlt. Das LG hat dazu ausgeführt, die Verwendung eines fremden Kennzeichens oder eines glatt beschreibenden Begriffs in Verbindung mit der Keyword-Standardoption "weitgehend passende Keywords" könne nicht als kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung angesehen werden, wenn dem Nutzer der Suchmaschine dadurch neben der Trefferanzeige für das als Suchbegriff eingegebene fremde Kennzeichen eine AdWord-Werbung für die gleichen oder ähnliche Produkte unter einem anderen Zeichen unterbreitet werde.
Dem tritt der Senat jedenfalls für den - im Falle der Werbung der Antragsgegnerin gegebenen - Fall bei, dass die AdWord-Werbung von den Trefferanzeigen erkennbar abgegrenzt dargestellt wird.
Zutreffend hat das LG festgestellt, dass die Benutzung eines Zeichens nur dann kennzeichenrechtlich relevant ist, wenn dabei der Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, als Herkunftshinweis der Ware oder Dienstleistung zu wirken, genutzt wird. Das ist der Fall, wenn ein Zeichen in einer Art und Weise benutzt wird, die der Verkehr als Ursprungsbezeichnung für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen auffasst (BGH, Urt. 13.9.2007 - I ZR 33/05 - WRP 2008, 236, Juris-Tz. 28 - THE HOME STORE; EuGH, Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06 - GRUR 2007, 971, 972 Tz. 26 - Céline).
Eine solche kennzeichenrechtlich relevante Benutzung hat der BGH bei der Verwendung einer Marke als Metatag angenommen BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 183/03 - GRUR 2007, 65, 66 Tz. 15 f. - Impuls). Eine kennzeichenmäßige Benutzung ist danach gegeben, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein (fremdes) Kennzeichen als Suchwor...