Normenkette
VersAusglG §§ 45, 15, 11; HGB § 253; AltZertG § 5a; EStG §§ 10, 3 Nrn. 54-55
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Beschluss vom 26.03.2012; Aktenzeichen 6 F 1124/11) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerden wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Ziff. II., dort Abs. 3 und 4, wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Telekom Pensionsfonds a. G. (Vorsorgedepotnummer 899905036649), resultierend aus dem Pensionsplan 2001 des Telekom-Pensionsfonds a. G. (Rentenzusage), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 6,7624 Pensionsfondsanteilen mit Wirkung zum 31.10.2011 entsprechend des Pensionsplanes 2001 des Telekom-Pensionsfonds a. G., Stand 11/2009, in Verbindung mit der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.7.2011 begründet.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Telekom AG (Personalnummer 00091388), resultierend aus dem Anerkennungstarifvertrag der Deutsche Telekom AG i.V.m. dem Tarifvertrag der Deutschen Telekom AG über eine tarifliche Altersversorgung vom 1.2.1996 (TV Kapitalkontenplan), zugunsten der Antragsgegnerin bei der ... Lebensversicherung AG, VWSL-BV - Korrespondenz Nr. 12117, ein Anrecht i.H.v. 10.300 EUR nebst 5,13 Prozent Zinsen p. a. hieraus vom 1.11.2011 bis zum Eintritt der Rechtskraft hiesiger Entscheidung begründet. Der Deutsche Telekom AG wird aufgegeben, diese Beträge an die ... Lebensversicherung AG zu zahlen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird auf 1.800 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem es auch auf den am 9.11.2011 an die Antragsgegnerin zugestellten Scheidungsantrag die am 24.4.1998 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden hat, hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Wertausgleich der zwei Anrechte des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei den Beschwerdeführerinnen hat es dabei einerseits intern - aber ohne Angabe der Grundlagen des zu teilenden Rechts - geteilt (Beschwerdeführerin zu 2.), andererseits zwar extern geteilt, ohne jedoch - wie von der Beschwerdeführerin gewünscht - aufzunehmen, dass das Anrecht aus dem Anerkennungstarifvertrag i.V.m. "ZU Parallelverpflichtung" der Deutschen Telekom AG resultiert (Beschwerdeführerin zu 1.) und ohne den im Wege des Barwertes ermittelten Ausgleichsbetrag zu verzinsen. Zugrunde lagen Auskünfte der Beschwerdeführerinnen vom 3.2.2012, Bl. 86 ff. und 112 ff. VA, auf die der Senat Bezug nimmt. Eine mögliche Parallelverpflichtung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, die diese am 25.6.2013 gegenüber dem Senat dahingehend beauskunftete, dass der Antragsteller dort keine ehezeitlichen Anwartschaften erwarb, fand in die Entscheidung keinen Eingang.
Gegen den ihnen am 10. bzw. 13.4.2012 zugestellten Beschluss richten sich die am 26.4.2012 beim AG eingegangenen Beschwerden der beiden Beschwerdeführerinnen, auf den Ausspruch zum Wertausgleich der bei ihnen bestehenden Anrechte beschränkt.
Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden.
Die Antragsgegnerin hat wegen des Anrechts bei der Beschwerdeführerin zu 1. im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine (neue) Zielversorgung gewählt, und zwar einen Basisrentenvertrag bei der weiteren Beteiligten ... Lebensversicherung AG. Diese hat mitgeteilt, der im Raume stehende Ausgleichsbetrag von EUR 10.300 führe zu einer Altersrente der Antragsgegnerin von ca. EUR 55,90 mtl.. Der Senat hat ermittelt, dass ein solcher Ausgleichsbetrag bei der Versorgungsausgleichskasse angelegt im Falle der Antragsgegnerin zu einer Rentenzahlung von EUR 49,74 führen würde.
II. Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet und führen insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Zutreffend (Nr. II Abs. 4 des Beschlusstenors vom 26.3.2012) hat das AG auf Verlangen der Beschwerdeführerin zu 1. die externe Teilung des auf einer Direktzusage beruhenden Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin zu 1. angeordnet, weil der nach § 45 VersAusglG zutreffend ermittelte Ausgleichswert als Kapitalwert die Wertgrenze der §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI unterschreitet. Der Senat hat dabei hinsichtlich des - nach seiner Einführung - unter Anwendung des nach § 253 II 2 und 4 HGB ermittelten Abzinsungssatzes von 5,13 % p. a. errechneten Ausgleichswertes von EUR 10.300 keine durchgreifenden Bedenken, da die Heranziehung dieses Zinssatzes dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10144, 85) entspricht und jedenfalls für ein Ehezeitende, das nach der Einführung dieses Zinssatzes liegt, überwiegend obergerichtliche Anerkennung e...