Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/26 O 90/94) |
Gründe
Die nach §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß des Landgerichts hat keinen Erfolg.
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB auf Erstattung ihrer auf Grund bei ihr abgeschlossener Kraftfahrzeughaftpflicht- und Vollkaskoversicherung erbrachten Versicherungsleistungen für einen Kraftfahrzeugunfall in Anspruch, den die Beklagten fingiert haben sollen. Der Erstbeklagte war bei der Klägerin als Schadenregulierer angestellt, der mit Scheckvollmacht ausgestattet und als Kraftfahrzeugsachverständiger im Außendienst zur Regulierung von Unfallschäden berechtigt war. Er soll bei der Regulierung des fingierten Unfalls mit den Beklagten – wie auch in den 4 weiteren von der Klägerin anhängig gemachten Prozessen – kollusiv zusammengewirkt haben. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis mit dem Erstbeklagten nach Aufdeckung der ihm vorgeworfenen Betrugshandlung zu ihrem Nachteil fristlos gekündigt.
Der Erstbeklagte hat die Verweisung des Rechtsstreits gegen ihn an das ausschließlich sachlich zuständige Arbeitsgericht beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht unter Abtrennung des Rechtsstreits gegen den Erstbeklagten insoweit den Rechtsweg zu dem angerufenen ordentlichen Gericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gegen den Erstbeklagten an das zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Die Klägerin macht mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend, daß die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts kraft Sachzusammenhangs begründet sei; die Haftung der Beklagten werde aus einem gemeinschaftlich begangenen Betrug zum Nachteil der Klägerin hergeleitet, diese Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB, 263 StGB müsse wie bei notwendiger Streitgenossenschaft eine Gesamtzuständigkeit begründen. Dazu müsse das kollusive Zusammenwirken aller Beklagten dargelegt und nachgewiesen werden, dies würde ihr bei einer getrennten Rechtsverfolgung in verschiedenen Rechtswegen unbillig erschwert, führe zu einer überflüssigen Doppelbelastung der verschiedenen Gerichtsbarkeiten und einer unvertretbaren Verzögerung. Verschiedene zuständige Gerichte müßten sich jeweils durch Beiziehung der Akten der anderen Verfahren ein Bild von dem planmäßigen kollusiven Zusammenwirken der Beklagten zu verschaffen suchen.
Zwar ist das Argument der Klägerin, daß ihr die Rechtsverfolgung gegen den Erstbeklagten und seine Mittäter oder Gehilfen in den anderen rechtshängigen Fällen durch eine Verweisung der Klage gegen den Erstbeklagten an das Arbeitsgericht erschwert wird, nicht von der Hand zu weisen; die Verfahren verzögern sich, weil zur Feststellung des behaupteten kollusiven Zusammenwirkens wohl keines der angerufenen Gerichte auf die Beiziehung der Akten der Verfahren gegen den Erstbeklagten bzw. umgekehrt gegen seine Mittäter oder Gehilfen verzichten könnte. Dieser durchaus bestehende, tatsächliche und rechtliche Zusammenhang der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten vermag indessen noch keinen einheitlichen Gerichtsstand bei unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten zu begründen. Bei der gegen den Erstbeklagten als ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin gerichteten, auf unerlaubte Handlung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin gestützten Klage handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG, für welche die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind. Nach § 48 Abs. 1 n. F. ArbGG sind für die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges in arbeitsgerichtlichen Sachen die §§ 17–17 b GVG entsprechend anzuwenden. Demgemäß hat das Landgericht gemäß § 17 a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges hinsichtlich der Klage gegen den Erstbeklagten ausgesprochen und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen.
Eine von der Klägerin hilfsweise beantragte gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist im Verhältnis der ordentlichen Gerichte zur Arbeitsgerichtsbarkeit jedenfalls seit der Änderung der §§ 17 f. GVG und 48 ArbGG durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.1990 ausgeschlossen. Während nach der früheren Rechtslage die Verweisung durch die ordentlichen Gerichte an die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 281 ZPO zu erfolgen hatte, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts mithin als Frage der sachlichen Zuständigkeit geregelt war, findet darauf nunmehr die allgemeine Regelung des § 17 a Abs. 2 GVG Anwendung. Die Abgrenzung zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten ist damit eine Frage des Rechtsweges geworden (ArbG Passau, BB 1992, 359; OLG Köln, NJW RR 1993, 639; Baumbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., 1994, § 281 Rn. 7; Mayerhofer, Rechtsweg oder sachliche Zuständigkeit? NJW 92, 1602, Zöller/Gummer, ZPO, 17. Aufl. 1991, Vorbemerkung zu §...