Entscheidungsstichwort (Thema)
Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass das Unterlassen der Einsicht in den Kfz-Brief in der Regel einen gutgläubigen Erwerb beim Käufer eines Gebrauchtwagens ausschließt, gibt für die Frage, mit wem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, nichts her.
Normenkette
ZPO § 314 S. 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 01.10.2020; Aktenzeichen 7 O 1446/20) |
Tenor
weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 1. Oktober 2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember 2020.
Gründe
I. Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet (1 und 2) und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (3).
1. Der Kläger verlangt u. a. von der Beklagten zu 1 Schadensersatz wegen eines aus seiner Sicht mangelhaften Personenkraftwagens.
Anfang Mai 2019 wurde über die Versteigerungsplattform Ebay ein Kraftfahrzeug der Marke1 (Model1, Baujahr 2008) angeboten. In dem Angebot wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug keine Kratzer oder Dellen aufweise.
Am 29. Mai 2019 unterschrieb der Kläger in Stadt1 den in Kopie als Anlage K 1 eingereichten Kaufvertrag über das gebrauchte Model1 zum Kaufpreis von EUR 7.300,00. Als Verkäufer ist in dem Kaufvertragsformular handschriftlich "A" eingetragen. Unter dem maschinenschriftlichen Text "Der Verkäufer versichert, dass das Fahrzeug nebst Zusatzausstattung und Zubehör sein uneingeschränktes Eigentum ist, sowie, dass das Fahrzeug - nach seiner Kenntnis -" sind die Felder "keinen Unfallschaden", "keine sonstigen Beschädigungen" (mit dem handschriftlichen Zusatz "an Karosse") und "lediglich folgende Schäden:" (mit dem handschriftlichen Zusatz "Motor ist überhitzt Motorschaden!") vor dem Wort "aufweist" angekreuzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Kaufvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Kaufvertrages Bezug genommen (Anlagenband).
Eigentümer des Fahrzeugs war B, der Beklagte zu 2 und Sohn der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 hat keine Kaufvertragsverhandlungen geführt und auch ihren Sohn nicht mit solchen beauftragt. Die Beklagte zu 1 war in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und ll als Halterin bezeichnet.
Der Kläger ließ das Fahrzeug von einem Transportunternehmen abholen und nach Stadt1 bringen. Der Kaufpreis wurde vor Ort in bar bezahlt.
Das Fahrzeug weist folgende Eigenschaften auf:
- Beule hinten links,
- Linker Spiegel "blind",
- Lackschäden im Heckbereich,
- der Stoßfänger hinten rechts weist eine Beule auf,
- die Polster im Wageninnern lösen sich von der Verkleidung,
- im hinteren Heckbereich sind große Spaltmaße zu erkennen,
- Kratzer im Heck/Stoßstangenbereich,
- die Spaltmaße hinten links sind zu groß,
- Loch im Bereich der Sitze,
- diverse Schlagschäden an der Frontscheibe,
- die Frontscheibe ist zerkratzt,
- die Zierleiste rechts ist gebrochen,
- Lackschäden an der rechten Tür,
- fehlerhafte Lackierung (Orangenhaut),
- diverse Lackabplatzungen,
- große Beule im Seitenteil hinten links.
Der Kläger ließ einen Kostenvoranschlag zur Höhe der Beseitigungskosten durch den Privatsachverständigen C erstellen. Für diese Aufstellung musste der Kläger EUR 563,58 aufwenden. Der Privatsachverständige ermittelte einen Kostenaufwand von EUR 12.618,95 netto. Der Verkehrswert des Fahrzeugs im mangelfreien Zustand übersteigt den Kostenaufwand.
Der Bevollmächtigte des Klägers forderte mit Schreiben vom 20. Juni 2019 "Herrn A" zur Mängelbeseitigung bis zum 15. Juli 2019 auf.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe auf dieses Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2019 selbst geantwortet.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 13.182,53 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das am 1. Oktober 2020 verkündete "Urteil und Versäumnisurteil" des Landgerichts Wiesbaden (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit dem angegriffenen "Urteil und Versäumnisurteil" hat das Landgericht den Beklagten zu 2 verurteilt, an den Kläger EUR 13.182,53 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. September 2020 zu zahlen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, hinsichtlich des Beklagten zu 2 beruhe das Urteil auf dessen Säumnis im Termin.
Im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1 sei die Klage hingegen unbegründet. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gem. den §§ 437 Nr. 3, 281, 280 BGB gegen die Beklagte z...