Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, inwieweit die von einem Gesellschafter erteilte Generalvollmacht im Grundbuchverfahren auch zum Handeln für die GbR berechtigt
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich begegnet auch die Erteilung umfassender Vollmachten durch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtgesellschafter keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsbefugnis behalten.
2. Aus einer derartigen Generalvollmacht kann die Berechtigung des Bevollmächtigten hergeleitet werden, den Vollmachtgeber auch in Angelegenheiten zu vertreten, die dessen Handeln als Gesellschafter betreffen; die Vollmacht muss nicht die ausdrückliche Ermächtigung enthalten, ihn als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu vertreten (im Anschluss an BGH DNotZ 2011, 361).
Normenkette
BGB §§ 709, 714; GBO § 20
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit darin die nachträgliche Genehmigung der notariellen Urkunde vom 13.11.2018 durch Vorname1 D aufgegeben wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. In den betroffenen Wohnungsgrundbüchern ist jeweils der Antragsteller in Abt. I, lfd. Nr. 1 bzw. Nr. 2, als Eigentümer eingetragen. Im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher ist unter Bezugnahme auf die dort aufgeführten Bewilligungen unter anderem vermerkt: "Veräußerungsbeschränkung (Zustimmung durch Verwalter), Ausnahme: Veräußerung a) an Ehegatten, b) an Verwandte in gerader Linie,...".
Mit Schreiben vom 12.12.2018 hat Notar X, Stadt1 seine notarielle Urkunde vom 13.11.2018 beim Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht. Diese Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 15/1 d. A. verwiesen wird, enthält einen Übergabevertrag, ausweislich dessen der Antragsteller den betroffenen Grundbesitz an die Vorname2 und Vorname1 D GbR übergeben hat. Bei Vertragsabschluss hat der Antragsteller nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Gesellschafter Vorname2 und Vorname1 D gehandelt. Bei diesen beiden Personen, die ausweislich § 2 des Vertrages die alleinigen Gesellschafter der Vorname2 und Vorname1 D GbR sind, handelt es sich um die Söhne des Antragstellers. Hinsichtlich Vorname1 D liegt der notariellen Urkunde eine Ausfertigung einer notariellen Vollmacht vom 26.03.1999, UR-Nr. .../1999 des Notars X, Stadt1, an, wegen deren Einzelheiten ebenfalls auf Bl. 15/1 d. A. Bezug genommen wird. In § 3 der notariellen Urkunde vom 13.11.2018 haben die Vertragsbeteiligten einig über den bezeichneten Eigentumsübergang den Vollzug im Grundbuch bewilligt und beantragt.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 15/5 d. A.), auf deren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt unter anderem darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des WEG-Verwalters für die beantragte Eigentumsumschreibung in der Form des § 29 GBO fehle. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass es der nachträglichen Genehmigung der Urkunde durch Vorname1 D bedürfe, da die Vollmacht vom 26.03.1999 ihrem Wortlaut nach den Antragsteller lediglich dazu bevollmächtige, diesen zu vertreten. Verfügender sei hier aber nicht Vorname1 D, sondern die GbR.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.04.2019 (Bl. 15/7 ff. d. A.), auf das verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass es der Zustimmung eines WEG-Verwalters nicht bedürfe, da die Erwerber seine Söhne seien. Auch einer nachträglichen Genehmigung des Vertrages durch Vorname1 D bedürfe es nicht, da die insoweit in Bezug genommene Generalvollmacht hinreichend sei.
Durch Beschluss vom 29.05.2019 (Bl. 15/9 d. A.), auf den letztendlich Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nur die vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO angenommenen Eintragungshindernisse sind, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst. Über diesen und damit auch über ggf. anderweitige Eintragungshindernisse hat vielmehr das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Zwischenverfügung zunächst, soweit sie die Zustimmung des WEG-Verwalters für die beantragte Eigentumsumschreibung in der Form des § 29 GBO verlangt. Insoweit erweist sich die Beschwerde mithin als unbegründet.
Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, § 12 Abs. 1 WEG. Dass eine solche Vereinbarung vorli...