Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite der transmortalen Vollmacht
Leitsatz (amtlich)
1. Durch Zwischenverfügung kann nicht die Vorlage einer erneuten Auflassung verlangt werden.
2. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.
Normenkette
GBO §§ 18, 20; BGB § 168
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.03.2011) |
AG Frankfurt am Main (Verfügung vom 18.02.2011) |
AG Frankfurt am Main (Verfügung vom 19.01.2011) |
Tenor
Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 16.12.2010 nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügungen zurückzuweisen.
Gründe
I. Mit am 20.12.2010 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag hat der Verfahrensbevollmächtigte neben der Löschung der unter Abt. II, lfde. Nr. 3 und 5 in dem betroffenen Grundbuchblatt eingetragenen Rechte die Wahrung der Eigentumsumschreibungen gem. § 1 Ziff. 3 und 4 seiner Urkunde vom ... 2010 -UR-Nr .../2010 - beantragt.
Die Urkunde von ... 2010 hat einen Grundstücksschenkungsvertrag mit Auflassung zum Gegenstand. Dabei handelte der Antragsteller zu 2) auf Grund von Generalvollmachten aus den Jahren 1998 und 1999 sowohl für die Antragstellerin zu 2), seine Mutter, als auch für seinen am -.-. 2010 verstorbenen Vater A wie auch für seine am -.-. 2009 verstorbene Schwester B, die Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes. Die öffentlich beglaubigten Generalvollmachten ermächtigten jeweils zu jeder Rechtshandlung, welche der Vollmachtgeber selbst vornehmen könnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist, enthalten die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und erlöschen kraft ausdrücklicher Bestimmung nicht durch den Tod des Vollmachtgebers.
Namens seiner Schwester erklärte der Antragsteller zu 2) in der Urkunde vom ... 2010 die Auflassung hinsichtlich des Eigentums an dem betroffenen Grundstück auf seine Eltern je zur ideellen Hälfte und anschließend hinsichtlich der ideellen Hälfte seines Vaters auf sich selbst. Ferner bewilligte und beantragte der Antragsteller zu 2) namens der Vertretenen und im eigenen Namen die Löschung der Rechte Abt. II Nr. 3) und 5).
Mit Zwischenverfügungen vom 19.1.2011 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Nachweis der Erbfolge nach B und A verlangt sowie eine neue Auflassung zwischen den Erben und dem Antragsteller zu 2). Durch den Tod von B sei deren Verfügungsberechtigung erloschen, auch könne auf den verstorbenen A mangels Rechtsfähigkeit kein Eigentum übertragen werden. Daran ändere auch die Geltung der Vollmachten über den Tod hinaus nichts. Schließlich sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte zur Frage von Vollmachten über den Tod hinaus auf die Kommentarliteratur verwiesen und erklärt hat, hinsichtlich der Übertragung auf Herrn A halte er eine Abänderung der Urkunde für denkbar, hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 18.2.2011 ihre Beanstandungen vom 19.1.2011 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein Auftreten des Antragstellers zu 2) für die Erben sei in der Urkunde vom ... 2010 nicht erwähnt, auch sei die Bindungswirkung der Auflassung nicht vor dem Tod der Eigentümerin eingetreten. Auf Grund des außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Eigentumswechsels könne auch ein Bevollmächtigter nicht für die Eigentümerin den Grundbesitz veräußern. Der verstorbene A könne kein Eigentum mehr erwerben. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom 31.1.2001, die die Eheleute C und A betrifft, sei nicht ausreichend, da sie sich nicht wie erforderlich auf den Antragsteller zu 2) als letzten Erwerber beziehe.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 19.1.2011 und 18.2.2011 richten sich die Beschwerden vom 22. und 24.2.2011, die entgegen der Ankündigungen gegenüber dem Grundbuchamt und im Beschwerdeverfahren nicht begründet worden sind.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 31.3.2011 den Beschwerden mit der den Zwischenverfügungen zugrunde liegenden Begründung nicht abgeholfen, mit Ausnahme der am 1.3.2011 neu eingereichten Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts.
II. Die Beschwerde der Antragsteller, über die nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG i.V.m. § 72 GBO n.F. nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gem. § 75 GBO das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO).
Dabei wird mangels näherer Angaben in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen, dass Beschwerdeführer die Antragsteller als Antragsberechtigte sind und die Beschwerdeeinlegung durch den Notar auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GBO erfolgt ist (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20).
Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg, da die angefochtenen Zwischenverfügungen schon aus formellen Gründen zu beanstanden sind.
Es entspricht herrschender Auffassung im Grundbuchrecht, der sich auch der Senat bereits mehrfach angeschlossen hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7.12.2010 - 20 W 505/10...