Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeitsstreit KfH / ZK
Leitsatz (amtlich)
Die Klage des Insolvenzverwalters einer Fonds-KG gegen einen Kommanditisten aus Kommanditistenhaftung gem. § 171 Abs. 2 HGB ist keine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG und fällt daher in die Zuständigkeit der Zivilkammer.
Normenkette
GVG § 95; HGB § 171
Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 15.03.2018; Aktenzeichen 8 O 14718) |
Tenor
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen ist für den Rechtsstreit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog zuständig.
Gründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der X Fonds Nr. ... B GmbH & Co. ... KG gegen den Beklagten Ansprüche aus Kommanditistenhaftung gem. §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 1, 4 HGB geltend.
Auf Antrag des Beklagten hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen mit Beschluss vom 15.03.2018 (Bl. 49 d.A.) den Rechtsstreit ohne Anhörung des Klägers unter Bezugnahme auf §§ 95 Abs. 1 Nr. 4a, 97 Abs. 1 GVG an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gießen hat sich mit Beschluss vom 16.08.2018 (Bl. 89 ff. d.A.) für funktionell unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Der Beklagte ist unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16) der Auffassung, dass die Kammer für Handelssachen für den Rechtsstreit zuständig sei.
Der Kläger ist unter Berufung auf einen Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 10.04.2018 (Bl. 79 ff. d.A.) der Auffassung, dass die Zivilkammer für den Rechtsstreit zuständig sei.
II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog liegen vor. Sowohl die 4. Zivilkammer als auch die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gießen haben sich in jeweils unanfechtbaren Beschlüssen für unzuständig erklärt. § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO gelten entsprechend, wenn sich Zivilkammer und Kammer für Handelssachen eines Landgerichts untereinander für unzuständig erklärt haben (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 39 m.w.N).
Vorliegend ist die 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen für den Rechtsstreit zuständig.
1. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nicht um eine Handelssache gem. § 95 Abs. 1 GVG . Da ein Kommanditist kein Kaufmann im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist (vgl. Roth in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 161 Rn. 5; Zimmermann in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2017, § 95 GVG Rn. 6), kann sich die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nur aus § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG ergeben. Nach dieser Vorschrift sind Handelssachen u.a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschafter Kaufleute sind oder nicht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 95 Rn. 10, 12). Hier aber geht es nicht um einen Anspruch der Kommanditgesellschaft gegen einen ihrer Kommanditisten, sondern um einen Anspruch von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten. Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft wird gem. § 171 Abs. 2 HGB insofern treuhänderisch als gesetzlicher Prozessstandschafter zum Zwecke der Gläubigergleichbehandlung tätig, und ein Forderungsübergang auf den Insolvenzverwalter findet nicht statt (vgl. Häublein in: BeckOK HGB, Stand: 15.07.2018, § 171 Rn. 33). Damit handelt es sich in derartigen Fällen gerade nicht um Ansprüche der Handelsgesellschaft, sondern um Ansprüche von Dritten. Eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist nicht gegeben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die der Beklagte rekurriert (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16), ist nicht einschlägig. Dort geht es zwar ebenfalls um die Klage eines Insolvenzverwalters einer Fonds-KG gegen einen Kommanditisten aus Kommanditistenhaftung, jedoch hat sich der Bundesgerichtshof dort nicht mit der Frage der Zuständigkeit beschäftigt und auch keine weiterführenden Hinweise in dieser Richtung gegeben.
Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.11.2004, Az. 14 AR 7/04, ergibt sich ebensowenig ein anderes Ergebnis. Anders als hier, ging es dort um einen originären Anspruch der Handelsgesellschaft.
2. Auch ergibt sich die Zuständigkeit der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gießen nicht aus § 102 GVG, da der Verweisungsbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen entgegen § 102 S. 2 GVG ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet.
Zwar kommt Verweisungsbeschlüssen Bindungswirkung auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift will das Gesetz - wie in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO - erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden. Allerdings hindern eine willkürliche Gesetzesanwendung und grobe Fehler die Bindung ebenso wie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. Zim...