Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Gründe
Die Beschwerde ist - worauf der Senat die Antragstellerin mit Verfügung vom 17.6.2010 hingewiesen hat - unzulässig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Die streitige (vgl. zum Meinungsstand die Rechtsprechungsnachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rz. 13 zu § 922) und vom erkennenden Senat bisher offen gelassene (vgl. NJW-RR 1987, 1257) Frage, ob eine Beschwerde gegen einen den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschluss dem Anwaltszwang (§ 78 I ZPO) unterliegt, ist zu bejahen. Die Vorschriften der §§ 78 V, 569 III Nr. 1 ZPO sehen eine Ausnahme vom Anwaltszwang nur dann vor, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug "nicht als Anwaltsprozess zu führen" ist oder war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil sich die Parteien vor den LG grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 I, 1 ZPO) und die Regelung, wonach der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann (§§ 920 III, 936 ZPO), lediglich eine bestimmte Prozesshandlung vom Anwaltszwang ausnimmt und nicht dazu führt, dass das erstinstanzliche Eilverfahren insgesamt "nicht als Anwaltsprozess zu führen" sei; dies gilt selbst dann, wenn als erstinstanzliches Verfahren in diesem Zusammenhang nur das Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung angesehen wird.
Die Regelung, wonach der Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 920 III, 936 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, beruht auf der Erwägung, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen kann, hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt - 2. Zivilsenat - OLGR 2004, 221). Gegen den Ausnahmecharakter der Regelung lässt sich nicht einwenden, dass diese Eilbedürftigkeit während des gesamten weiteren Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens gegeben sei. Denn gerade nach Feststellung der Verletzungshandlung oder des Störungszustandes kann sich ein sofortiger Handlungsbedarf ergeben, wie er im Laufe eines bereits eingeleiteten Verfahrens typischerweise nicht mehr eintritt.
Im Übrigen ist das LG nach Eingang eines Eilantrages prozessual nicht gehindert, den Antrag dem Antragsgegner zur schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., Rz. 3.23 zu § 12 UWG). Diese Stellungnahme des Antragsgegners unterliegt ebenso dem Anwaltszwang nach § 78 I, 1 ZPO wie eine etwa erforderlich werdende Gegenäußerung des Antragstellers hierzu; jedenfalls kann die Ausnahmevorschrift des § 920 III ZPO nach ihrem klaren Wortlaut auf diese weiteren Prozesshandlungen nicht erstreckt werden. Auch diese Erwägungen sprechen dagegen, dass das erstinstanzliche Eilverfahren (ohne mündliche Verhandlung) i.S.v. § 569 III Nr. 1 ZPO "nicht als Anwaltsprozess zu führen" sei.
Eine gegenteilige Auslegung von § 569 III Nr. 1 ZPO hätte im Übrigen zur Konsequenz, dass nach § 571 IV, 2 ZPO das gesamte schriftliche Beschwerdeverfahren vom Anwaltszwang freigestellt wäre. Dies erscheint systemwidrig, wenn - wie ausgeführt - im erstinstanzlichen Verfahren die Ausnahme vom Anwaltszwang nur für die Stellung des Eilantrages, nicht aber für die Einreichung weiterer Schriftsätze gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574, 2 i.V.m. 542 II ZPO kein Raum.
Fundstellen
NJW 2010, 10 |
GRUR-Prax 2010, 404 |
GRUR-RR 2011, 31 |