Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Risikoaufklärung bei Anlage in Schiffsfonds

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.07.2014; Aktenzeichen 4 U 68/14)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.02.2014; Aktenzeichen 2-8 O 221/13)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.02.2014, Az. 2-08 O 221/13, wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 10.477,- festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich der Anlage in den geschlossenen Schiffsfonds X. GmbH und Co. KG im Jahr 2007. Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.02.2014 der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des LG Hanau, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wehrt sich der Beklagte mit seiner Berufung, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.05.2014, Bl. 158 ff. d.A., verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 01.07.2014 darauf hingewiesen, dass er die Berufung des Beklagten für unbegründet hält.

Auf den Hinweisbeschluss vom 01.07.2014, Bl. 169 ff. d.A., wird Bezug genommen.

Zu diesem Hinweisbeschluss hat der Beklagte fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.07.2014 Stellung genommen.

Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 22.07.2014, Bl. 199 ff. d.A., verwiesen.

II. Die Berufung des Beklagten ist aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 01.07.2014, auf die Bezug genommen wird, nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 22.07.2014 rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung.

Der Senat hält daran fest, dass der Beklagte seine vertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass er den Kläger als Anlageinteressenten hinsichtlich der in der E-Mail vom 26.03.2007 nachgefragten Risiken nicht ausreichend aufgeklärt bzw. diese nicht ausreichend erläutert hat.

Entgegen der Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 22.07.2014 hat er bei seiner Parteianhörung keine konkreten Angaben zum Inhalt des mit dem Kläger geführten Telefonats im Hinblick auf die Nachfragen der Klägers gemacht, die den Anlass für das Telefonat gebildet haben.

Die Angaben des Beklagten beschränken sich auf eine allgemein erfolgte Risikoaufklärung und die vorherige Übersendung des Prospekts an den Kläger. Soweit der Beklagte selbst angegeben hat, der Kläger habe ihm gegenüber in dem geführten Telefonat seine Angst vor den Risiken artikuliert, hat der Beklagte daraufhin nur pauschal angegeben, er habe dem Kläger die wirtschaftlichen Gesichtspunkte erläutert und erklärt, dass das Risiko auf die Einlage begrenzt sei (Seite 8 des Terminsprotokolls vom 24.01.2014, Bl. 110 d.A.).

Der Kläger hat demgegenüber konkret angegeben, er hätte die Anlage nicht gezeichnet, wenn der Beklagte in dem Telefonat das Totalverlustrisiko in Aussicht gestellt hätte. Der Beklagte habe zu ihm gesagt, dass er sich das bei dem Schiff nicht vorstellen könne, sonst würde er das nicht empfehlen. Daraufhin sei er, der Kläger, beruhigt gewesen. Es sei nach dem Gespräch klar gewesen, dass das nicht passieren könne (Seite 3 des Terminsprotokolls vom 24.01.2014, Bl. 105 d.A.).

Vor diesem Hintergrund haben die im Telefongespräch erfolgten Angaben des Beklagten zur Aufklärung über die bestehenden Risiken angesichts der konkreten Nachfragen des Klägers nicht ausgereicht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Eine mündliche Verhandlung war auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7710777

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