Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung nach Abgabe einer nicht mehr erforderlichen Unterwerfungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichende Unterwerfungserklärung abgegeben, die der Kläger zunächst als unzureichend abgelehnt hat, und gibt der Beklagte sodann in der mündlichen Verhandlung eine weitere Unterwerfungserklärung ab, die zur übereinstimmenden Erledigungserklärung führt, entspricht es im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht der Billigkeit, den Beklagten mit den Verfahrenskosten oder einem Teil hiervon zu belasten; dies gilt unabhängig davon, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war.
Normenkette
ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.08.2015; Aktenzeichen 2/3 O 99/15) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Antragstellers.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat dem Antragsteller mit Recht gemäß § 91a ZPO die Kosten des Eilverfahrens auferlegt.
Dies gilt ohne Rücksicht auf die Frage, ob der Eilantrag ursprünglich zulässig und begründet war und daher erst durch eine im Laufe des Rechtsstreits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung seine Erledigung gefunden hat. Denn es entspricht im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles jedenfalls deshalb billigem Ermessen (§ 91a ZPO), den Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die Antragsgegnerin bereits mit der im Schriftsatz vom 26.3.2015 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für den etwaigen Wettbewerbsverstoß beseitigt hat, der Antragstellervertreter diese Unterwerfungserklärung jedoch nicht als ausreichend angesehen und die Abgabe einer Erledigungserklärung auf der Grundlage dieser Unterwerfungserklärung abgelehnt hat.
Wie das LG mit Recht angenommen hat, entspricht die unter dem 26.3.2015 abgegebene Unterlassungserklärung nicht nur wörtlich derjenigen, deren Abgabe der Antragsteller mit der Abmahnung vom 3.2.2015 verlangt hat; sie war auch inhaltlich ausreichend, um die Wiederholungsgefahr für den mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu beseitigen.
Der mit dem Eilantrag gestellte Unterlassungsantrag unterscheidet sich von der mit Schriftsatz vom 26.3.2015 abgegebenen Unterlassungserklärung zunächst dadurch, dass sich in ihm der Verbotsausspruch nicht auf "die Zeitungspublikation 'X Report'" bezieht, sondern keinen bestimmten Publikationsort nennt. Eine Beschränkung der übernommen Unterlassungsverpflichtung auf die Wiederholung der Äußerung allein im "X Report" ist allerdings auch der Unterlassungserklärung vom 26.3.2015 der Sache nach nicht zu entnehmen, da sich die übernommene Unterlassungsverpflichtung nach den auch hier geltenden Grundsätzen über den Kernverstoß auch auf Äußerungen in vergleichbaren Publikationen erstreckt. Dies gilt insbesondere, nachdem - wie ausgeführt - die übernommene Verpflichtung in diesem Punkt mit dem Wortlaut der vorprozessual verlangten Unterlassungserklärung übereinstimmt. Unter diesen Umständen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Erwähnung des "X Reports" etwa ihre Unterlassungsverpflichtung auf Äußerungen gerade in dieser Zeitschrift beschränken wollte.
Darüber hinaus unterscheiden sich der mit dem Eilantrag gestellte Unterlassungsantrag und die mit Schriftsatz vom 26.3.2015 abgegebene Unterlassungserklärung dadurch, dass die Verpflichtung in der Unterlassungserklärung nicht - wie diejenige im Verfügungsantrag - auf die Verwendung der in Rede stehenden Äußerungen in der Werbung beschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt daraus aber nicht, dass die Unterlassungsverpflichtung aus der Unterlassungserklärung hinter dem Verbotsbegehren des Verfügungsantrages zurückbleibt. Durch die fehlende Beschränkung auf die Verwendung in der Werbung ist die mit der Unterlassungserklärung übernommene Verpflichtung im Gegenteil weiter gehender. Insbesondere ist die - auch insoweit mit dem Abmahnungsverlangen übereinstimmende - Unterlassungserklärung nicht dahin auszulegen, dass von der Unterlassungsverpflichtung etwa gerade Äußerungen zu Werbezwecken ausgenommen seien.
Obwohl die Unterlassungserklärung vom 26.3.2015 demnach die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausgeräumt hat, hat der Antragstellervertreter im weiteren Verlauf des Verfahrens unmissverständlich zum Ausdruck, dass er diese Erklärung nicht für ausreichend halte. Bereits mit Schriftsatz vom 22.4.2015 hat er erklärt, dass die mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 25.3.2015 zunächst angekündigte Unterlassungserklärung, die mit der sodann unter dem 26.3.2015 abgegebenen Erklärung identisch ist, dem Unterlassungsbegehren nicht genüge, weshalb keine Erledigungserklärung abgegeben werde. Auch nach Zustellung d...